Sozialrecht: Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes für vor dem Tode des Hilfebedürftigen erbrachte Leistungen
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Erbrecht
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von: Helmer Tieben

Sozialgericht Berlin, 24.09.2012, Az.: S 90 SO 1227/12

In den meisten Fällen sind am Pflegesozialrechtsverhältnis mindestens drei Partner im Rahmen eines sogenannten Dreiecksverhältnisses beteiligt.

Die Beteiligten sind die pflegeleistungsberechtigte Person, der Pflegesozialleistungsträger sowie das Pflegeheim bzw. der Pflegedienst.

Aus diesem Dreiecksverhältnis können sich zum Teil sehr komplexe Rechtsprobleme gerade im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Leistungen ergeben.

In dem oben genannten Fall des Sozialgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der beklagte Sozialhilfeträger dem klagenden ambulanten Pflegedienst Rechnungen für die ambulante Pflege einer hilfebedürftigen Person zu bezahlen hatte, nachdem die Hilfebedürftige verstorben war.

Sachverhalt: Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, hatte mit einer hilfebedürftigen Frau einen Vertrag über die Erbringung häuslicher Pflegeleistungen abgeschlossen.

Zur Finanzierung hatte die hilfebedürftige Frau bei dem beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt.

Mit Schreiben vom 04.10.2007 hatte der beklagte Sozialhilfeträger daraufhin gegenüber der Klägerin eine „Kostengarantie“ ab dem 05.06.2007 erklärt.

In diesem Schreiben führte der Beklagte konkret aus, in welchem Umfang die Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 SGB XII habe.

Die Klägerin könne die erbrachten Leistungen direkt ihr gegenüber abrechnen, soweit die Leistungserbringung dem Kostenübernahmeanspruch der Hilfeempfängerin entspreche und die Hilfeempfängerin einen Rechtsanspruch darauf habe.

Mit Bescheid vom 04.10.2007 an die Hilfeempfängerin erklärte die Klägerin die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 05.06.2007 bis 31.10.2007.

Gegen diesen Bescheid legte der Sohn der Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 16.10.2007 Widerspruch ein.

Noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens starb die Hilfeempfängerin.

Nach dem Tode übersandte die Klägerin Rechnungen für die seit Juni 2007 erbrachten Leistungen an den Beklagten, welche nach dem Tod der Hilfebedürftigen ausgestellt waren.

Die Begleichung dieser Rechnungen lehnte der Beklagte ab, da der Anspruch der Hilfeempfängerin hinsichtlich dieser nach dem Tode ausgestellten Rechnungen nicht auf die Klägerin übergegangen sei.

Im Jahre 2011 reichte die Klägerin daraufhin Klage beim Sozialgericht ein.

Sozialgericht Berlin: Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Anspruch der Klägerin habe zwar bestanden, dieser sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings verjährt gewesen.

Durch den Kostenübernahmebescheid gegenüber der Hilfeempfängerin vom 04.10.2007 sei der Beklagte dem zwischen der Klägerin und der Hilfeempfängerin geschlossenen Pflegevertrag auf Schuldnerseite beigetreten (Schuldbeitritt).

Bei diesem Bescheid handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um eine Rahmenbedingung, sondern bereits um einen Verwaltungsakt, der durch Abrechnung und Zahlung nur noch vollzogen werden müsse.

Der damit bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei allerdings bereits seit Ende 2010 verjährt gewesen.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren richte sich dabei nach § 195 BGB, da der Zahlungsanspruch eine zivilrechtliche Forderung sei.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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