Sozialrecht: Zur Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe
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Erbrecht
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von: Helmer Tieben

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27.02.2013, Az.: L 9 SO 17/11

Als Petö-Therapie wird die in Ungarn entwickelte Methode der konduktiven Förderung für Bewegungsbehinderte bezeichnet. Diese soll dazu dienen, bewegungsbehinderte Menschen in ihrem Alltag weitgehend unabhängig von fremder Hilfe zu machen.

Der therapeutische Nutzen dieser Methode wurde allerdings noch nicht nachgewiesen mit der Folge, dass die Petö-Therapie in der Heilmittelrichtlinie nicht als verordnungsfähiges Hilfsmittel eingestuft wurde.

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation können die Kosten der Förderung daher nicht durch die Krankenkassen übernommen werden.

Daher stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten durch den Sozialhilfeträge übernommen werden können und müssen. Mit der Klärung dieser Frage hatte sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Minderjährige Klägerin litt unter verschiedenen schweren Erkrankungen

Die 2001 geborene Klägerin litt an einer zerebralen Myelinisierungsstörung, Kleinhirnatrophie, progredienter Spastik, globalem Entwicklungsrückstand und Hüftgelenksdysplasie beidseitig.

Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages für eine Petö-Therapie beantragten die Eltern der Klägerin zunächst bei der Beigeladenen Krankenkasse die Kostenübernahme für die angstrebte Therapie. Die Übernahme der Kosten wurde durch die Krankenkasse abgelehnt.

Daraufhin stellten die Eltern einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Förderung nach Petö-Therapie bei dem beklagten Sozialhilfeträger.

Krankenkasse und Sozialhilfeträger lehnten Übernahme der Petötherapie ab

Dieser wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, bei der Petö-Therapie handele es sich um eine medizinische Rehabilitation. Solange diese nicht im Heilmittelkatalog der Krankenkassen aufgenommen sei, könnten die Therapiekosten nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Schleswig. Diese hatte Erfolg. Dagegen wiederum legte die Beklagte Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein.

Urteil des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgerichts

Gericht sah keinen Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme

Das LSG folgte der Ansicht der Beklagten und urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie nach § 3 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. SGB IX durch die Beklagte habe.

Dies folge allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX wäre. Die Beklagte sei hier der zuständige Leistungsträger.

Therapeutischer Nutzen der Therapie sei nicht nachgewiesen

Die Förderung nach Petö sei in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20.01.2011 erneut als nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel eingestuft worden, weil der therapeutische Nutzen nicht nachgewiesen sei. Die Krankenkassen hätten daher die Kosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nicht übernehmen können.

Die Kosten für eine Petö-Therapie könnten zwar im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII übernommen werden. Als Anspruchsgrundlage komme insoweit für die Anerkennung als soziale Rehabilitation § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung in Betracht.

Hier würden heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Betracht kommen.

Voraussetzung sei aber immer die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall und die individuell zu bestimmende Aussicht auf Erfolg.

Petö Therapie diene nur der medizinischen Rehabilitation

Dabei erfolge die Abgrenzung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation nach dem Leistungszweck; maßgebend sei dabei, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel oder der Maßnahme befriedigt werden sollen.

Dabei könnten sich die Leistungszwecke überschneiden. Um eine soziale Rehabilitation handele es sich somit immer dann, wenn die begehrten Leistungen über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen und über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele, z. B. nach § 55 Abs. 1 SGB IX, um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern.

Hinsichtlich der Petö-Therapie sei es dabei unerheblich, dass sie ihrem Schwerpunkt nach eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels sei, wenn dadurch auch kognitive Prozesse gebessert werden und die schulische Situation wesentlich gefördert werde.

Diene eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, stünde dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so sei sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen.

Nach diesen Grundsätzen diene die Petö-Therapie nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation. Der Antrag auf Kostenübernahme sei auf die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. K gestützt, in dem es u. a. ausgeführt worden sei, dass im Rahmen eines Blocks mit der konduktiven Behandlung nach Petö versucht werden solle, die bei der bisherigen Therapie erworbenen motorischen Leistungen zu bündeln unter der Vorstellung, dass Klägerin dann frei laufe oder zumindest die Möglichkeiten des Rollators nutze.

Auch die vom Arzt im Abschlussbericht zusammengefasste Ausganssituation und Ergebnisse der Therapie hätten gezeigt, dass die Therapie nahezu ausschließlich auf die motorische Förderung gerichtet sei.

Ferner sei aus einem der ärztlichen Berichte ersichtlich, dass sich im Wesentlichen die motorischen Fähigkeiten geringfügig verbessert hätten, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass Dr. K als Orthopäde über das Erlernen von über motorische Fähigkeiten hinausgehenden Verbesserungen keine schwerpunktmäßige Stellungnahme abgegeben habe.

Ziel der Eingliederungshilfe sei es aber, die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen

Diesen Berichten sei aber insgesamt zu entnehmen, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns bei der Klägerin – noch – offensichtlich keinerlei wesentliche Rolle gespielt hätten.

Auch wenn die motorischen Fähigkeiten dazu führen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft leichter fallen könne, hätten dahingehende Ziele zunächst formuliert und möglich sein müssen und es müsse dargelegt werden, dass Ansätze vorhanden seien, dass an diesen Zielen gearbeitet werde und sie erreicht werden könnten. Daran fehle es hier.

Das Ziel der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Klägerin durch die Petö-Therapie in die Gesellschaft einzugliedern, sei hier weder formuliert noch ersichtlich. Eine Kostenübernahme habe daher hier nicht erfolgen können.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches LSG

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