Kaufrecht: Verschlechterung der Kaufsache durch Ingebrauchnahme nicht grundsätzlich ersatzpflichtig
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesgerichtshof, 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09

Grundsätzlich hat der Verbraucher gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der Kläger (Käufer) schloss mit dem Beklagten (Verkäufer) einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €.

Das Angebot des Beklagten war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Diese pdf enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: „Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“ Nach Auslieferung baute der Käufer das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser.

Nach Auffüllen des Wasserbetts übte der Kläger sein Widerrufsrecht aus

Statt des vollen Kaufpreises erstattete der Verkäufer lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass nur die mitverkaufte Heizung, aber nicht mehr das Bett an sich verkauft werden könne. Daraufhin verklagte der Käufer den Verkäufer auf das Erstattung des vollen Kaufpreises. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Der Verkäufer legte daraufhin Revision ein.

Entscheidung des BGH

Käufer könne den vollen Kaufpreis zurückverlangen

Der Käufer kann trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen, da er die Ware nur geprüft hat. Obwohl gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB die Verschlechterung der verkauften Sache bei ordnungsgemäßem Hinweis des Verkäufers durch den Käufer grundsätzlich zu ersetzen ist, ist dies nicht der Fall, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Bei einem Internetkauf muss der Käufer die Möglichkeit haben, die Ware auszuprobieren

Der Verbraucher soll nach der Fernabsatzrichtlinie (Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Quelle: Bundesgerichtshof

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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