Mietrecht: Asbestsanierung muss durch den Mieter auch bei fehlender Schadstoffbelastung geduldet werden.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Schöneberg, 18.02.2016, Az.: 106 C 282/15

Sachverhalt: Die Vermieterin in diesem Fall verklagte ihre Mieterin auf Duldung einer Asbestsanierung ihrer Wohnung. Im Vorfeld hatten Mieter die Eigentümerin der Wohnung dazu aufgefordert, die Bodenbeläge wegen etwaiger Asbestbelastung zu sanieren. Darauffolgend lies die Eigentümerin der Wohnung ein Gutachten erstellen. Bei dem Gutachten war festgestellt worden, dass zwar der Bodenbelag im Wohnraum sowie auch auf dem Balkon mit Asbest kontaminiert waren, aber es durch diverse Schadstellen in diesen Böden zu keiner Asbestbelastung im so genannten Liegestaub komme, vielmehr dort kein Asbest nachweisbar war. Ebenso konnte in der Raumluft keine PAK-Kontaminierung nachgewiesen werden. Der Mieter gab an, dass die Schadstellen in den Böden seit mehr als 30 Jahren bestehen würden. Die Mieter verweigerten einen zwischenzeitlichen Umzug in eine Alternativwohnung, welche von Vermieterseite finanziert werden sollte. Weiterhin gaben die Mieter an, dass sie die Sanierung als Modernisierungsmaßnahme ansehen würden und darin die eigentliche Klageveranlassung von Seiten der Vermieterin bestünde.

Amtsgericht Schöneberg: Das Amtsgericht Schöneberg sah die Klage der Vermieterin als begründet an und verurteilte den Mieter zur Duldung der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Das Gericht teilte die Auffassung der Vermieterin, dass Maßnahmen zur Instandhaltung einer Mietsache gegeben seien und sprach der Vermieterin ihre Entscheidung zu, die auch ohne Dringlichkeit auch auf zukünftige Schäden und Mängel basieren könne. Auch wenn keine Asbestbelastung in der Raumluft nachgewiesen werden könne, bestünde eine fortwährende Gefahr durch Asbest in den Bodenbelägen, welche mit einem hohen gesundheitlichen Risiko für die Mieter verbunden seien. Insgesamt alles etwaige Konsequenzen, die für die Vermieterin nachfolgend mit einer Verpflichtung zum Schadensersatz stehen könnten. Das Gericht sah in der Sanierung des Bodens somit entgegen der Ansicht der Mieter keine Modernisierungsmaßnahme .

Quelle: Amtsgericht Schöneberg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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