Mietrecht: Der Mieter darf eine Weihnachts-Solarlichterkette auf seinem Balkon anbringen
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Eschweiler, 01.08.2014, Az.: 26 C 43/14

Der Begriff Wohnraum umfasst Räume, die zum Wohnen – also v. a. zum Schlafen, Essen und zu dauernder privater Nutzung – bestimmt und Innenteil eines Gebäudes sind. Eine Wohnung bildet somit die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen.

Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter darüber, was noch von der vertragsgemäßen Nutzung durch den Mieter gedeckt ist und was nicht.

In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts Eschweiler hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Vermieter das Recht hatte, von dem Mieter die Entfernung einer sogenannten Solarlichterkette zu verlangen.

Sachverhalt: Die Beklagten hatten von der Klägerin eine Wohnung gemietet. Mit vermietet wurden u. a. zwei zur Wohnung gehörende Balkone, von denen einer zur Straßenseite lag. Im Erdgeschoss des Hauses befand sich eine Arztpraxis. Bei der Straße handelte es sich um eine Wohnstraße in der auch Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Apotheker, ihrer Tätigkeit nachgingen.

Seit Herbst 2013 hatten die Beklagten an dem Balkongitter des zur Straße liegenden Balkons von außen sichtbar eine Solarlichterkette angebracht. Vorgerichtlich verlangte die Klägerin die Entfernung der Solarlichterkette, da sie den seriösen Eindruck ihres Hauses beeinträchtigt sah. Dieses Ansinnen wiesen die Beklagten zurück.

Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Solarlichterkette und berief sich auf § 13 des Mietvertrages, wonach der Mieter für Instandsetzung jeglicher Art, bauliche oder sonstige Änderungen und neue Einrichtungen die vorherige Zustimmung des Vermieters bedürfe.

Amtsgericht Eschweiler: Das Amtsgericht Eschweiler urteilte, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zustünde. Insbesondere auch nicht nach § 541 BGB.

Die Verwendung der von den Beklagten angebrachten Lichterkette sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Insbesondere sei das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich nicht nach § 13 des Mietvertrages von der vorherigen Zustimmung der Klägerin abhängig. Lichterketten seien in der Klausel nicht ausdrücklich aufgeführt. Auch seien sie nach Auslegung nicht von der Klausel erfasst.

Die Aufzählung sei mit Ausnahme der darüber hinaus ausdrücklich genannten Außenantennen beschränkt auf Einrichtungen, die einer Erwerbstätigkeit dienen würden. Hierzu diene die Lichterkette nicht.

Darüber hinaus liege in der Vereinbarung einer Vorbehaltsklausel die Zusage des Vermieters über die Zulässigkeit der konkreten Einrichtung unter Beachtung und Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sei davon auszugehen, dass dem Mieter grundsätzlich die sozialübliche, an den Gepflogenheiten der Zeit orientierte Ausübung des Mietgebrauchs gestattet sei.

Bei der Überlassung einer Wohnung mit Balkon beinhalte die Gebrauchsüberlassungspflicht nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auch, dass der Mieter die Balkonfläche in der Weise nutzen könne, dass er sich dort aufhalten und dort Gegenstände, die er zur eigenbestimmten Nutzung der Mietsache benötigt, belassen könne, sofern nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen werde, die Mietsache nachhaltig verändert oder die Nutzung sonst störend sei.

Zur zulässigen Nutzung gehöre nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise jedenfalls das Aufstellen von Sonnenschirmen sowie das Anhängen von Blumenkästen an die Brüstung. Auch sei das Aushängen diskriminierender oder beleidigender Meinungsäußerungen in keinem Fall vom vertragsgemäßen Gebrauch erfasst.

Was die Verwendung von Beleuchtungselementen angeht, so sei festzustellen, dass es inzwischen eine weit verbreitete Sitte sei, nicht nur zur Weihnachtszeit auch Balkone mit Lichterketten zu schmücken. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass gerade solarbetriebene Außenlichter zum Standardsortiment von Baumärkten und Einrichtungshäusern gehören und auch regelmäßig von Discountern angeboten werden würden.

Damit sei das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Ausnahmsweise komme aber gleichwohl eine Versagung in Betracht, wenn die Nutzung konkrete Interessen der Klägerin beeinträchtigen würde. Dies sei aber nicht der Fall, mithin habe die Klägerin die Verwendung der Solarlichterkette zu dulden.

Quelle: Amtsgericht Eschweiler

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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