Mietrecht: Die Drohung, dem Hausmeister sämtliche Zähne rauszuschlagen, rechtfertigt die fristlose Kündung.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Köln, 21.11.2014, Az.: 208 C 151/14

Die Beleidigung ist in § 185 StGB und die üble Nachrede in § 186 StGB geregelt. Es handelt sich daher um Straftaten. Wenn ein Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter, Beauftragten oder Mitarbeiter, den Hausmeister oder einen anderen Hausbewohner beleidigt oder übel nachredet, sind dies darüber hinaus mietvertragliche Vertragsverletzungen, die zur Kündigung berechtigen, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreichen und die Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis führt, dass die Fortsetzung des Mietvertrags für den Vermieter unzumutbar ist.

Welche Pflichten haben Mieter und Vermieter?

In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts Köln hatte dieses über die fristlose Kündigung eines Mieters zu entscheiden, der dem Hausmeister gedroht hatte, dass er ihm die Zähne ausschlagen werde.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Vermieterin hatte dem Mieter fristlos wegen Gewaltandrohung gekündigt

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagten waren seit 01.06.2009 Mieter einer Wohnung in Köln, für welche sie einen monatlichen Mietzins von 580,– Euro (davon 100,– Euro Nebenkosten) zahlten.

Am 28.02.2014 montierte der Hausmeister der Klägerin bzw. seine Mitarbeiter in der Küche der Wohnung der Beklagten einen neuen Wasserhahn. Die Kosten in Höhe von EUR 221,34 wurden den Beklagten durch den Hausmeister mit Rechnung vom 05.03.2014 in Rechnung gestellt.

Mieter soll dem Hausmeister gedroht haben, im die Zähne auszuschlagen

Dazu kam es nachfolgend zu einem kontroversen Telefongespräch zwischen dem Hausmeister und dem Beklagten zu 1.); der Inhalt dieses Telefongesprächs ist streitig, der Hausmeister behauptete, dass der Beklagte zu 1.) zu ihm gesagt habe, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, sonst werde er ihm die Zähne einschlagen. Der Beklagte zu 1.) behauptet, keine solche Aussage getätigt zu haben.

In der Folge zeigte der Hausmeister den Beklagten bei der Polizei an und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen diesen.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.03.2014 kündigte die Klägerin darüber hinaus das Mietverhältnis der Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß, wegen der Bedrohung des Hausmeisters.

Da der Beklagte nicht auszog, verklagte die Vermieterin ihn auf Räumung beim Amtsgericht Köln

Da die Beklagten die Wohnung dennoch nicht räumten, verklagte die Klägerin die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigungen. Die ausgewechselte Armatur habe im Eigentum des Beklagten gestanden, so dass die Kosten von diesem zu zahlen gewesen seien. Die Kündigung sei ebenfalls zu Recht erfolgt, da ihr Hausmeister bedroht worden sei und die Fortsetzung des Mietverhältnisses nun unmöglich sei. Ein Feststellungsinteresse liege auch für den Antrag zu 2.) vor, da der Beklagte zu 1.) sich unstreitig in Verbraucher-Insolvenz befinden würde, unstreitig kein Geld habe, und der Bescheid der Stadt Köln nur für die Zahlung bis November 2014 gelten würde. Die Beklagten wiederum behaupteten, dass eine Bedrohung niemals stattgefunden habe.

Urteil des Amtsgerichts Köln:

Amtsgericht folgte der Ansicht der Vermieterin und verurteilte den Mieter zur Räumung

Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zustünde.

Die Drohung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Hausmeister, dass er sich nicht mehr in die Siedlung trauen solle, er werde ihm die Zähne einschlagen, würde einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB darstellen, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lasse.

Dass die vorgenannte Drohung so ausgesprochen worden sei, stünde zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Eine solche Drohung reiche auch als Begründung für eine fristlose Kündigung. Bedrohe ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeugenaussagen, der Zeuge C die Drohung so ernst genommen habe, dass er eine gewisse Zeit danach nicht alleine oder gar nicht mehr zu den Häusern gefahren sei, in denen der Beklagte zu 1.) wohne.

Drohung rechtfertige die fristlose Kündigung, da die Fortsetzung des Mietverhältnis unzumutbar sei

Angesichts der Eigenart der Drohung sei es auch unerheblich, ob tatsächlich die Beklagten verpflichtet gewesen waren, die Rechnung des Zeugen C zu zahlen oder nicht; selbst bei fehlender Berechtigung rechtfertige dies keinesfalls die erhebliche Drohung des Beklagten zu 1.). Anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagtenseite, der Hausmeister habe Kinder beschimpft, da diese Darlegung völlig unsubstantiiert vorgetragen worden sei. Angesichts der erheblichen Drohung erscheine auch die Zubilligung einer Räumungsfrist nicht angemessen und sei zu versagen gewesen.

Auch habe die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung. Ein Rechtsschutzinteresse für eine zukünftige Leistung sei gegeben. Da der Beklagte sich unstreitig in der Privatinsolvenz befinden würde und selbst unstreitig die Mieten nicht zahlen könne, bestünde im Sinne von § 259 ZPO die Besorgnis, dass er sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen werde. Die bestehende Zahlungsunfähigkeit begründe grundsätzlich diese Besorgnis (vgl. BGH WM 2003, 280 ff.).

Dass die öffentliche Hand ggfls. für den Ausgleich der Nutzungsentschädigung sorgen könne, hänge von vielen Umständen u.a. auch den Bemühungen des Beklagten ab, und sei daher nach Auffassung des Gerichts angesichts dessen Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Amtsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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