Mietrecht: Keine Mietminderung wegen Flächenabweichung bei Hinweis im Mietvertrag
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesgerichtshof, 10.11.2010, Az.: VIII ZR 306/09

Mieter können gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen. Zu diesen Eigenschaften gehört auch die Größe der Wohnung oder einzelner Räume. Die Zusicherung dieser Eigenschaft wird jedoch oftmals vertraglich abbedungen.

Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Im Mietvertrag war unter Vorbehalt die Größe der Wohnung festgelegt worden

Die Mieterin (Beklagte) schloss mit dem Vermieter (Kläger) einen Mietvertrag, der unter Anderem folgenden Inhalt hatte: „Vermietet werden […] folgende Räume: […] deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“

Die tatsächliche Fläche der Wohnzung wich von der vertraglichen ab

 

Nachdem die Mieterin eine Abweichung der tatsächlichen Quadratmeterzahl von der vertraglich „vereinbarten“ festgestellt hatte, minderte Sie die Miete. Der Vermieter verklagte die Mieterin daraufhin.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof urteilte, dass im Mietvertrag keine verbindliche Größe festgelegt worden war

Der BGH sah einen zur Minderung der Miete führenden Mangel als nicht gegeben an, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen sei. Die Parteien hätten vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen solle, sondern dass sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergäbe.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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