Reiserecht: Die Erkrankung von Reisenden wegen des Ausfalls einer Kläranlage stellt einen Reisemangel dar.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Köln, 24.08.2015, Az.: 2 O 56/15

Wenn die Urlaubsreise durch Unannehmlichkeiten beeinträchtigt wird, kann in vielen Fällen der Reiseveranstalter dafür zur Verantwortung gezogen werden.  Dies gilt aber nicht für alle Vorfälle, welche den Urlaub verderben könne.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass Raubüberfälle auf Reisende in der Dominikanischen Republik als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen sind und daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Reiseveranstalters begründen (OLG Frankfurt am Main, 25.02. 2013, Az.: 16 U 142/12).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wiederum hat entschieden, dass die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens übliche Begleiterscheinungen in Schwimmbädern seien, so dass ein daraus resultierender Sturz erneut die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen würde (OLG Düsseldorf, 15. 12.2011 – I-12 U 24/11).

Maengelrechte_im_Reiserecht

In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts Köln hatte dieses darüber zu urteilen, ob der Ausfall einer Kläranlage und die daraus folgende Erkrankung der Reisenden eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters zu Folge hatte.

Sachverhalt: Der Kläger in diesem Rechtsstreit war mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern für zwei Wochen in die Türkei in ein Fünf Sterne Hotel zu einem Gesamtpreis von EUR 6.143 gefahren.

Die Beklagte hatte in ihren Prospekten ausdrücklich mit einem langen, feinen Sandstrand geworben, welcher vom Hotel abgetrennt und bewacht war.  Zum Betreten des Hotels erhielten die Besucher ein Armband, mit welchem man den hoteleigenen Strandabschnitt betreten konnte.

Seit dem 06.08.2014 wies die örtliche Kläranlage einen Defekt auf. Die Beklagte erfuhr von dem Defekt am 15.8.2014. 200m von dem Hotel der Kläger entfernt führte ein Gülleabfluss ins Meer. Es wurden Entsorgungsfahrzeuge und Schlauchwagen eingesetzt, die versuchten, Fäkalien abzupumpen, die im Meer schwammen.

Während des Aufenthalts der Kläger am Urlaubsort erkrankten viele Hotelgäste an einem schweren Brechdurchfall. Der am 18.08.2014 aufgesuchte Hotelarzt wies die gesamte Familie des Klägers zu 1) am 19.08.2014 in ein Krankenhaus ein und erklärte den Kläger zu 2) vom 17. bis 18. August 2014 für reiseunfähig.

Am 18.08.2014 bat der Kläger zu 1) gegenüber der Reiseleitung um Abhilfe. Warnungen durch die Reiseleitung vor dem Baden im Meer wurden zu keiner Zeit ausgesprochen. Am 20.08.2014 wurde von der Beklagten ein Schreiben ausgelegt, wonach aufgrund des Defekts der örtlichen Kläranlage geklärte Abwässer ins Meer gelangten, aber keine Gesundheitsgefährdung bestünde, sämtliche Ergebnisse der analysierten Meerwasserproben lägen innerhalb der Normalwerte. Der Reiseveranstalter R warnte am 18.08.2014 davor, im Meer zu baden, da Abwässer ungeklärt durch einen Fluss ins Meer gelangt sein könnten.

Am 21.08.2014 rief der Kläger bei dem Reisebüro in Deutschland an und bat darum, in ein anderes Hotel verlegt zu werden. An demselben Tag rügte der Kläger zu 1) schriftlich gegenüber der Reiseleitung, dass die Familie ab dem 15.8.2014 unter Magen-Darm-Beschwerden leide. Am 22.8.2014 wurden der Kläger und seine Familie nach Belek gebracht. Die Taxikosten in Höhe von 60 Euro und den Aufpreis für das neue Hotel in Höhe von 276 Euro musste der Kläger zu 1 selbst tragen.

Mit Schreiben vom 03.9.2014 forderten die klägerischen Rechtsanwälte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.09.2014 auf, eine angemessene Minderung, Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Ersatz für die materiellen Schäden zu leisten. Nach fruchtlosem Fristablauf forderten die klägerischen Rechtsanwälte die Beklagte nochmals zur Zahlung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht, daraufhin reichte der Kläger Klage beim Landgericht Köln ein.

Landgericht Köln: Das Landgericht Köln urteilte nun, dass dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.949,07 Euro aus § 346 Abs. 1, § 651d Abs. 1, § 638 Abs. 4 BGB wegen Minderung des Reisepreises zustünde.

Die reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB würden Anwendung finden, da eine Pauschalreise vorliegen würde.

Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindere sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegen würde. Ein Reisemangel liege vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet sei, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern würden. Dies setze voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stamme. Es müsse sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken könnten einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen würden. Es sei anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen könnten, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken würden.

Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründe einen Reisemangel. Die Reise werde dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert; die Erkrankung hindere die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme. Es stünde fest, dass sämtliche Familienmitglieder an einer akuten Gastroenteritis erkrankt gewesen seien. Dies ergebe sich aus den beigebrachten Arztberichten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei insoweit unerheblich. Den Arztberichten könne die Diagnose einer akuten Gastroenteritis entnommen werden sowie dass sämtliche Familienmitglieder des Klägers über Erbrechen, Durchfall und Bauchschmerzen geklagt hätten.

Unerheblich für das Vorliegen des Reisemangels sei, dass die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der örtlichen Kläranlage außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegen würde. Die Kammer teile die Ansicht der Beklagten nicht, wonach ein Reisemangel nur dann vorliegen könne, wenn er aus dem Einflussbereich des Reiseveranstalters stamme.

Ein Abhilfebegehren des Klägers (§ 651d Abs. 2 BGB) liege vor. Der Kläger zu 1) habe am 18.8.2014 gegenüber der Reiseleitung Abhilfe begehrt. Eines Abhilfebegehrens vor Ort habe es zudem bereits nicht bedurft, weil die Beklagte ausweislich ihres eigenen Vortrags seit dem 15.8.2014 Kenntnis von dem Defekt der örtlichen Kläranlage gehabt habe. Den dadurch ausgelösten Auswirkungen könne sich die Beklagte aufgrund der Offenkundigkeit der Lage in Side, die auch Gegenstand der Berichterstattung in der deutschen Presse gewesen sei, nicht entzogen haben.

Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Reisepreisminderung folge das Gericht der klägerischen Berechnung:

Dem Kläger zu 1) stünde gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 341,75 Euro (Rezeptzahlungen in Höhe von 5,75 Euro + Taxikosten in Höhe von 60 Euro + Mehrkosten Hotel in Höhe von 276 Euro) gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte habe gegenüber den Klägern eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt, indem sie sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert habe und die Kläger kurzfristig auf eine andere Region der Türkei umgebucht habe.

Die Taxikosten und Hotelmehrkosten seien unstreitig aufgrund des Wechsels der Unterkunft der Kläger entstanden. Telefonkosten in Höhe von 32 Euro könnten hingegen nicht ersetzt verlangt werden. Ein Schaden des Klägers selbst sei nicht dargetan worden. Die Telefonrechnung sei nicht an den Kläger, sondern die Auto-Verleih-M-GmbH adressiert, so dass davon auszugehen sei, dass letztere die Telefonkosten getragen habe. Dass der Kläger für die private Nutzung des Telefons gegenüber der GmbH ein Entgelt erbracht habe, sei nicht dargetan worden.

Darüber hinaus stünde dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 1.974,51 Euro gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch folge hälftig aus eigenem Recht und hälftig aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) als originärer Anspruch der Ehefrau des Klägers.

Gemäß § 651f Abs. 2 BGB könne der Reisende wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werde. Vorliegend sei bereits aufgrund der zuerkannten Minderungsquote von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Erkrankung aller Familienmitglieder habe zur Folge, dass keinerlei Aktivitäten jedenfalls in der ersten Urlaubshälfte vorgenommen werden konnten. Dass die Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer Gastroenteritis stark eingeschränkt sei, sei allgemein bekannt. Die Urlaubszeit werde auch nutzlos aufgewandt, da aufgrund der hygienischen Zustände schon jeglicher Erholungszweck verfehlt worden sei.

Auch dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) stünde jeweils ein solcher Anspruch zu. Auch Schülern und Kindern stünde ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu (BGHZ 85, 168; LG Frankfurt RRa 11, 63).

Darüber hinaus stünde dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro und den Klägern zu 2 und 3) jeweils ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

Quelle: Landgericht Köln

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