Reiserecht: Reisevertrag mit sächsischer Kundin ist gültig trotz Buchung von Reise nach Bordeaux statt Porto
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Zivilrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, 16.03.2012, Az.: 12 C 3263/11

Der Reisemangel ist in § 651c BGB geregelt. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht so beschaffen ist, wie es zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder wie der Reisende sie erwarten durfte.

Die Beschaffenheit der Reise kann dabei ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vor Antritt der Reise vereinbart worden sein, oder sich aus den Umständen ergeben.

Insbesondere die Reisebestätigung sowie die Prospekte des Reiseveranstalters sind maßgeblich dafür, was zwischen den Parteien vereinbart wurde oder was der Reisende erwarten durfte.

Liegt danach ein Reisemangel vor, kann der Reisende gem. §651c Abs. 2 BGB von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Der Reisende kann ebenfalls gem. § 651d BGB eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

Die folgende Grafik verdeutlicht die Rechte, die dem Reisenden bei Mangelhaftigkeit der Reise zustehen können:
Maengelrechte_im_Reiserecht

In dem oben genannten Fall hatte das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt darüber zu entscheiden, ob die aus Sachsen stammende Beklagte den Reisepreis für eine nach Bordeaux gebuchte Reise zu zahlen hatte, obwohl diese eigentlich nach Porto fliegen wollte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Die Beklagte wollte bei der Klägerin einen Flug nach Porto buchen. Aufgrund der undeutlichen Aussprache der Beklagten buchte die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens jedoch einen Flug nach Bordeaux. Da die Beklagte den Reisepreis nicht zahlen wollte, forderte die Klägerin diesen vor Gericht ein.

Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt

Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Reisepreises i. H. v. 294 Euro. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kunde dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Quelle: Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

Ein Kommentar

  • Wie wirbt das Land Baden-Württemberg für sich in einer Riesenkampagne: „Wir können alles. Außer Hochdeutsch“. Demnach wäre die Klage wohl abzuweisen gewesen, zumal zwanzig Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung…

  • Leave a comment