WEG-Recht: Die eigenmächtige bauliche Veränderung einer Anlage durch Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 16.10.2014, Az.: 483 C 2225/14 WEG

Wenn Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen in einer Wohnanlage vornehmen möchten, benötigen sie dazu in den allermeisten Fällen die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Klassische Maßnahmen, für welche oftmals die Zustimmung der anderen Mitglieder erforderlich sind, sind beispielsweise Um- und Anbauten in Balkon- und Terrassenbereichen, die Errichtung eines Car-Ports auf einer Stellplatzfläche, oder die Installation von Satelliten-Empfangsanlagen.

In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob Mitglieder einer WEG ein Gartenhaus behalten durften, welches diese ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder im Garten der Anlage aufgestellt hatten.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der Kläger und die beiden Beklagten waren Mitglieder einer WEG

Der Kläger wohnte im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei einer Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten allerdings ihre Zustimmung.

Dennoch stellte das beklagte Ehepaar ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter * 1,8 Meter * 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter * 2 Meter auf der Sondernutzungsfläche auf. Daraufhin verlangte der Kläger die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt worden sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.

Trotz negativen Mitgliedervotum stellten die Beklagten ein Gartenhaus auf

Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.

Schließlich erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Urteil des Amtsgerichts München:

Amtsgericht München verurteilt Beklagte zur Entfernung des Gartenhäuschens

Das Amtsgericht München folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.

Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hätten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Somit sei der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt.

Zu diesem Urteil kam das Gericht insbesondere nach dem Betrachten der vorgelegten Fotos: Die Fotos würden die Größe und die braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse zeigen.

Durch das Gartenhäuschen und die Terrasse bestehe die Gefahr einer höheren Lärmbelastung der anderen Eigentümer

Diese würden sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern abheben, auch die umliegenden Häuser seien weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens sei mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen würden, sei eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schaffe insoweit Abhilfe und ermögliche eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit würden die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzen.

Quelle: Amtsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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