Zwangsvollstreckungsrecht: Teilungsversteigerung ist nur möglich, wenn tatsächlich die Gesamterbauseinandersetzung betrieben wird.
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Kammergericht Berlin, 01.08.2012, Az. 21 U 169/10

Trennen sich Ehepaare, welche zusammen ein Grundstück besitzen, oder erbt eine Erbengemeinschaft ein Grundstück, stellt sich die Frage wie dieses Gemeinschaftseigentum aufzuheben ist. Relevant wird dies insbesondere immer dann, wenn das Ehepaar oder die Erbengemeinschaft untereinander zerstritten ist.

Können sich die beteiligten Personen dann nicht auf ein Verkauf des Grundstücks einigen, bleibt nur die Teilungsversteigerung gemäß § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes.

Bei der Teilungsversteigerung wird auf Antrag eines der Miteigentümer die Versteigerung angeordnet. Dabei wird vom Amtsgericht der Wert der Immobilie ermittelt und dann festgesetzt und es wird ein Versteigerungstermin bestimmt.

Für den Bieter ist bei der Teilungsversteigerung zu beachten, dass es im Gegensatz zur Vollstreckungsversteigerung einige Besonderheiten gibt. So hat der neue Eigentümer z. B. kein Sonderkündigungsrecht gegenüber einem in der Immobilie befindlichen Mieter.

Der eigentliche Eigentumswechsel von den Gemeinschaftseigentümern auf den Bieter erfolgt durch den Zuschlagsbeschluss des Rechtspflegers.

Mit dem Eigentumswechsel ist das Gemeinschaftseigentum aber immer noch nicht aufgehoben, denn die Gemeinschaft setzt sich am Erlös fort. Das wiederum heisst, dass die Gemeinschaft sich danach zumindest auf die Aufteilung des Geldes einigen muss.

Auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen vielfältige Ansprüche zwischen den im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabern (Banken als Grundpfandgläubiger), den Alteigentümern und den Neueigentümern.

Die Teilungsversteigerung kann durch den Erben auch zeitlich ausgeschlossen werden. Dies wird oftmals in Testamenten vereinbart, wenn für den Erblasser abzusehen ist, dass die von ihm bedachten Erben im Streit auseinander gehen werden und es zur Teilungsversteigerung kommen wird.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann allerdings selbst dann, wenn der Erbe die Teilung ausgeschlossen hat, eine Teilung erfolgen. Ob ein solcher wichtiger Grund vorlag, wurde durch das Kammergericht Berlin in dem hier vorgestellten Fall nachgeprüft.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Mitglied einer zerstrittenen Erbengemeinschaft betreibt die Teilungsversteigerung eines Grundstücks

Die Kläger und ihre Streithelferin sowie die Beklagten waren Abkömmlinge des am 16.03.2005 verstorbenen Erblassers und Erben zu gleichen Teilen gemäß dessen Testament vom 24.04.2004.

Im Testament war die Nachlassauseinandersetzung für 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers ausgeschlossen. Dennoch betrieben die Beklagten die Zwangsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 18.09.2009 die Zwangsversteigerung an. Hiergegen wandten sich die Kläger und ihre Streithelferin mit der Drittwiderspruchsklage.

In dem am 23.09.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.09.2009, Az.: 70 K 94/09 in das im Grundbuch verzeichnete Grundstück für unzulässig erklärt.

Wegen eines testamentarisch vereinbarten Teilungsverbotes stoppen weiter Erben die Erbauseinandersetzung durch das Landgericht

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 03.11.2010 Berufung eingelegt und diese nach am 08.12.2010 beantragter und bis zum 12.01.2011 gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 12.01.2011 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung haben die Beklagten vorgetragen, dass die Entscheidung des Landgerichts eine zutreffende Auslegung und Auseinandersetzung mit dem Testament zur Erforschung des Willens des Erblassers vermissen lasse.

Die unerträgliche Situation der Erbengemeinschaft mache es ebenso wie der Wertverlust des Nachlasses erforderlich, das Teilungsverbot neu zu bewerten und nicht lediglich auf den Wortlaut des Testaments abzustellen.

Unzutreffend ginge das Landgericht bei der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB vorliege, davon aus, dass der Erblasser das Auseinandersetzungsverbot in der Regel deswegen erhebe, weil er Streitigkeiten zwischen den Erben voraussehe. Dem Erblasser sei es vordergründig um die Substanzerhaltung des Nachlasses gegangen.

Hätte der Erblasser erkannt, dass der Wertverlust des Nachlasses gerade vor dem Hintergrund des Verbots herbeigeführt werde, hätte er derartiges bereits in seinem Testament bedacht und sicherlich nicht die Auseinandersetzung auch dann nicht gewollt, wenn die Nachlasswerte durch einen Teil der Erben vernichtet würden.

Zu Unrecht würde das Landgericht auch auf die Frage der Teilhabe der Beklagten an Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasses abstellen. Die erheblichen Verluste seien gerade auf Mehrheitsverwaltungsmaßnahmen der übrigen Erben zurückzuführen, wobei eine Teilhabe im Sinne der Mitentscheidung nicht möglich gewesen sei.

Die aufgezeigten Verluste seien derartig hoch, dass von einem wichtigen Grund auszugehen sei. Zu Unrecht würde das Landgericht darauf abstellen, der Erblasser habe die Kläger zu 2) und 3) bewusst zu seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführern ernannt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts reicht die Erbin erneut Berufung zum Kammergericht Berlin ein

Das Landgericht hätte sich insoweit fragen müssen, in welchem Verhältnis die erteilten Vollmachten und das Verbot der Erbauseinandersetzung gestanden habe. Mit der Erteilung der Vollmachten habe der Erblasser selbst das Verbot der Auseinandersetzung aufgeweicht. Dies könne nur so verstanden werden, dass er mit dem Ableben der Testamentsvollstreckerin auch seine Überlegungen, den Nachlass über 10 Jahre zu binden und die Testamentsvollstreckung durch die Auflage 10 Jahre zu belasten, aufgegeben bzw. diese Bindung in erster Linie im Zusammenhang mit der Klärung der Fragen der Überlebensmöglichkeiten der Gesellschaften gesehen habe.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin:

Das Kammergericht Berlin erklärt die Teilungsversteigerung ebenfalls für unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat nun geurteilt, dass die zulässige Berufung der Beklagten nicht begründet ist

Das Landgericht habe zu Recht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, denn die Beklagten seien nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt, das Nachlassgrundstück zur Versteigerung zu bringen. Durch das Betreiben der Zwangsvollstreckung würden die Rechte der Kläger als Miterben verletzt, so dass diese nach § 772 BGB berechtigt seien, der Versteigerung im Klagewege zu widersprechen.

Nach § 2042 BGB könne jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach den §§ 753 BGB, 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen.

Da eine bloße Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegen den Willen eines Miterben nicht durchgesetzt werden könne, sei das Recht eines Miterben, die Versteigerung der Nachlassgrundstücke teilungshalber zu betreiben, materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt.

Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, könne gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.

Die Teilungsversteigerung sei nur dann zulässig, wenn die Gesamtauseinandersetzung bezweckt sei

Aufgrund der dem Senat erkennbaren Umstände könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten den Antrag auf Teilungsversteigerung zu dem Zweck gestellt haben, eine Gesamtauseinandersetzung zu betreiben. Dabei könne dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass die Beklagten nur hinsichtlich eines der zum Nachlass gehörenden Grundstücke einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt haben, gegen die Annahme spricht, dass dies zum Zwecke einer Gesamtauseinandersetzung erfolgt sei.

Die Beklagten hätten sich jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag der Nebenintervenientin in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, 8 O 247/10, in dem die hiesigen Kläger die hiesigen Beklagten auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks verklagt haben, selbst darauf berufen, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses bis zum Jahre 2015 ausgeschlossen sei und das Grundstück als rentables Grundstück dem Nachlass erhalten bleiben solle.

Die reine Verwertung eines Grundstücks und darauf folgende Erlösverteilung genüge nicht

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich zudem, dass der Erlös einer Versteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks nach den Vorstellungen der Beklagten auf ein gemeinsames Konto kommen solle, über das nur gemeinsam verfügt werden könne, ohne dass ersichtlich sei, dass eine weitere Auseinandersetzung betrieben werden solle.

Im Schriftsatz vom 12.07.2012 würden die Beklagten vortragen, dass die Kläger im Verfahren um den Verkauf des Grundstücks vorgetragen hätten, es handele sich nicht um eine Teilerbauseinandersetzung, sondern der Nachlass solle sich am ungeteilten Kaufpreis fortsetzen. Die Beklagten führen dazu aus, dass der Fall hier nicht anders liege. Daraus ergebe sich aber, dass mit der beantragten Teilungsversteigerung gerade nicht eine Gesamtauseinandersetzung des gesamten Nachlasses betrieben werden solle. Vielmehr ginge es den Beklagten um eine Umschichtung der Vermögenswerte innerhalb der bestehenden Erbengemeinschaft. Ausdrücklich würden die Beklagten dazu im Schriftsatz vom 12.07.2012 ausführen:

“Das Objekt ist für die Erbengemeinschaft durch die Eigennutzung und durch die in keinem Verhältnis zum Verkehrswert stehenden Mieteinnahmen das wirtschaftlich Schwächste, so dass es dringend angezeigt ist, – ohne Teilung des Nachlasses – durch die Übertragung des Objekts den Gegenwert auf ein gemeinsames Nachlasskonto zugunsten der Erbengemeinschaft gutschreiben zu lassen.”

Eine solche Umschichtung des Nachlasses könnten die Beklagten aber – wie ausgeführt – gegen den Willen der übrigen Erben nicht durch einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung durchsetzen. Den Klägern stünde daher ein Recht zum Widerspruch nach § 771 BGB mit der Folge zu, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.09.2009 für unzulässig zu erklären war.

Darauf ob eine Teilungsversteigerung auch im Hinblick auf das vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzungsverbot als unzulässig anzusehen sei, komme es danach nicht mehr an.

Quelle: Kammergericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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