Arbeitsrecht: Das Bundesarbeitsgericht lockert das Streikverbot für Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 20.11.2012, Az.: 1 AZR 179/11

Die Grundlage für das Streikrecht in Deutschland ist nach herrschender Auffassung die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit.

Bei Art. 9 Abs. 3 GG handelt es sich um ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Wie bei allen anderen vorbehaltlos gewährten Grundrechten können die Schranken für dieses Grundrecht somit nur aus der Verfassung selbst bestimmt werden.

Mit anderen Worten erlaubt Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund der schrankenlosen Gewährleistung nur eine solche Reglementierung, die ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Insbesondere nach Ansicht der Kirche stellt Art. 140 GG i. V. m. 137 Abs. 3 WRV eine solche verfassungsrechtliche gerechtfertigte Reglementierung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit dar.

Bei Art. 140 GG i. V. m. 137 Abs. 3 WRV handelt es sich um die Grundlage des kirchlichen Selbstordnungsrechts, welches immer dann greift, wenn die Kirchen im Außenbereich handeln, es sich also um nicht um religionsspezifische Angelegenheiten handelt.

In der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses nun darüber entschieden, ob die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in verschiedenen diakonischen Einrichtungen in NRW und Niedersachsen zu Arbeitskämpfen aufrufen darf.

Sachverhalt: Bei den Klägern 1 bis 4 handelt es sich um privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, die Kläger zu 5, 7 und 8 sind Repräsentanten dieser und weiterer diakonischer Einrichtungen und die Kläger 6 und 9 sind die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover. Die Beklagte ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Die Kläger verfolgen das Ziel, der beklagten Gewerkschaft den Aufruf ihrer Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Organisation und Durchführung der Kampfmaßnahmen untersagen zu lassen.

Nachdem die Beklagte die Kläger 1. bis 4. zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert und für den Weigerungsfall Maßnahmen des Arbeitskampfs angedroht hatte, kam es in den Einrichtungen der Kläger 1. bis 3. zu Arbeitsniederlegungen.

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Durchführung von Arbeitskämpfen im Bereich der Diakonie sei aufgrund des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen grundsätzlich ausgeschlossen.

Für die Regelung der Arbeitsbedingungen sei der „Dritte Weg“ vorgesehen. Er sehe anstelle der konfrontativen Auseinandersetzung um den Abschluss von Tarifverträgen einvernehmliche Regelungen durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor.

Komme es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, sei ein unabhängiger Schlichterspruch vorgesehen.

Insofern meinen die Kläger, dass die Voraussetzungen für den Unterlassungsausspruch erfüllt seien. Auch den Klägern zu 5. bis 9. stünde insofern ein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu.

Die beklagte Gewerkschaft beruft sich darauf, dass sie aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG zu den Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt sei.
So gäbe es keine rechtliche Grundlage dafür, das Tarif- und Arbeitskampfrecht im Bereich kirchlicher Einrichtungen auszuschließen.

Den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes, etwa im Bereich der Krankenpflege, könne im Konfliktfall durch den Abschluss entsprechender Notdienstvereinbarungen Rechnung getragen werden, wie es bei staatlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge üblich sei.

Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf prozessuale Einwände. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien jedenfalls nicht erfüllt.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag der Kläger zu 1. bis 3., gerichtet auf Unterlassung des Aufrufs zu einem Streik und zu sonstigen Kampfmaßnahmen, statt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: 8 Sa 788/10) hat die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer Revision zum Bundesarbeitsgericht haben die Kläger ihre Anträge weiterverfolgt.

Bundesarbeitsgericht: Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revisionen der Kläger nun zurückgewiesen.

Die Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch einen Arbeitskampf sei nicht ausnahmslos rechtswidrig. Das Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer diakonischen Einrichtungen aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, die eigenen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, sei funktional auf die Verwirklichung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bezogen.

Sein Schutzbereich umfasse auch die Entscheidung, die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit Gewerkschaften durch Tarifverträge zu regeln, sondern entsprechend ihrem religiösen Bekenntnis einem eigenständigen, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu überantworten. Das schließe die Befugnis ein, die Regelung der Arbeitsbedingungen einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission sowie einer Schiedskommission mit einem unparteiischen Vorsitzenden zu übertragen.

Dieses – von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfende – religiöse Bekenntnis kollidiere mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft, sofern sich die Religionsgesellschaft der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bediene.

Ein wesentlicher Zweck der geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit sei der Abschluss von Tarifverträgen zur Regelung der Mindestarbeitsbedingungen ihrer Mitglieder. Soweit die Verfolgung dieses Koalitionszwecks vom Einsatz bestimmter Mittel abhänge, würden diese vom Schutz des Grundrechts erfasst. Nach Ansicht des BAG zählen dazu auch Arbeitskampfmaßnahmen, soweit sie funktional auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet seien. Die Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG seien allerdings nicht auf die Tarifautonomie beschränkt, sondern würden auch konsensuale Lösungen erfassen.

Diese Grundrechtskollision hätten staatliche Gerichte bei der Entscheidung über einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einem schonenden Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zuzuführen. Bei einer hiernach vorzunehmenden Güterabwägung bestimmen sich auf Seiten der Religionsgesellschaft Maß und Gewicht der Beeinträchtigung nach ihrem Selbstverständnis.

Hiernach führe ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifvertrags zur Auflösung der Dienstgemeinschaft. Er beeinträchtige in schwerwiegender Weise das diakonische Wirken und beschädigt die Glaubwürdigkeit der Kirche. Demgegenüber bewirkten der Ausschluss tarifautonomer Arbeitsrechtssetzung und eines Arbeitskampfes zu deren Erzwingung eine substanzielle Beschränkung des Koalitionsbetätigungsrechts einer Gewerkschaft. Zudem würden ihre Möglichkeiten zur Mitgliederwerbung, die für den Fortbestand einer Gewerkschaft unerlässlich sind, ganz erheblich gemindert.

Die Gewichtung dieser grundrechtlich geschützten Belange zur Herstellung praktischer Konkordanz ließe ein Zurücktreten der Rechte einer Gewerkschaft nur zu, sofern diese sich innerhalb des Dritten Weges noch koalitionsmäßig betätigen könne, die Arbeitsrechtssetzung auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich sei und als Mindestarbeitsbedingung den Arbeitsverträgen auch zugrunde gelegt werde.

Hiervon ausgehend seien die Klagen der dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuordnenden Kläger schon deshalb unbegründet gewesen, weil dort für die Arbeitgeberseite die Möglichkeit bestehe, einseitig zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges zu wählen. Die übrigen Revisionen seien aus allgemeinen verfahrensrechtlichen oder deliktsrechtlichen Gründen zurückzuweisen gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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