Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage gegen eine Verdachtskündigung erfolgreich
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17.01.2012, Az.: 17 Sa 252/11

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kündigungschutzgesetz anwendbar ist. Ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, richtet sich nach bestimmten Voraussetzungen, die sich je nach Länge ihrer Beschäftigungszeit unterscheiden:

Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 ihre Arbeit aufgenommen haben, gilt die frühere Rechtslage. Für die Anwendbarkeit des KSchG muss das:
• Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 KSchG),
• der Betrieb oder das Unternehmen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG).

Auf Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die nach dem 01.01.2004 ihre Arbeit aufgenommen haben, ist das Kündigungsschutzgesetz nur, dann anwendbar, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kann die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage überprüft werden.

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Gem. § 4 KSchG ist die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen.

Dennoch kann die Klage gemäß § 5 KSchG auch nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der dreiwöchigen Frist zu erheben.

Die Klage muss bei jeweils bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

In dem oben genannten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen ein Abfallwirtschaftunternehmen Kündigungsschutzklage eingereicht, welches den Arbeitnehmer durch eine Verdachtskündigung von der Arbeit freigestellt hatte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Kläger war bei der Beklagten als Verwieger an der Müllrampe tätig

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte unter Anderem die Erstellung sogenannter Wiegebelege.

Nach Aussage der Beklagten soll der Kläger im Jahre 2010 von einem Privatkunden einmalig einen Betrag von 14,99 EURO vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben.

Bei seiner Tätigkeit hatte der Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 14,99 nicht verbucht sondern einbehalten

Die Quittung soll der Kläger deshalb nicht erteilt haben, um den Betrag selbst zu behalten.

Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung war zwischen den Parteien streitig.

Arbeitgeber kündigte wegen des Verdachts der Unterschlagung

Wegen des Verdachts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach erfolgter Betriebsratsanhörung fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Solingen folgte der Ansicht der Beklagten in seinem Urteil vom 11.01.2011 nicht und erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam.

Urteil des LAG Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ebenfalls zurück.

Arbeitgeber hatte keine ausreichenden Tatsachen zur Erhärtung der Kündigung vorgetragen

Wie bereits das Arbeitsgericht ging auch das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hatte, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen würden.

Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht als nicht gegeben an.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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