Steuerrecht: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten der Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
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Steuerrecht
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von: Helmer Tieben

Finanzgericht Düsseldorf, 30.03.2013, Az.: 10 K 2392/12 EErmittlung_EInkommen(1)

Hintergrund dafür, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, ist die Tatsache, dass es Aufwendungen gibt, gegen die sich der Steuerpflichtige nicht wehren kann und die bei ihm größer sind als bei einer vergleichbaren Gruppe.

Solche Aufwendungen sind zum Beispiel der Elternunterhalt, Krankheitskosten oder Kosten der künstlichen Befruchtung.

Immer wieder thematisiert wird auch die Frage, ob Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind.

Zu diesem Thema hat das FG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung nun entschieden, dass die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

Sachverhalt: In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt.

Diese Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Finanzgericht Düsseldorf: Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht und urteilte, dass die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten dabei regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden.

Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner somit nicht entziehen.

Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286).

Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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