Steuerrecht: Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen
Rechtsanwalt Tieben

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Steuerrecht
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von: Helmer Tieben

Aufgrund der Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs sind nicht nur beim internationalen Warenverkehr zahlreiche umsatzsteuerliche Rechtsfragen zu klären.

Auch bei grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen wie Beratungs- oder Gutachterleistungen kommen umsatzsteuerrechtliche Fragen zum Tragen.

Am dem 12.02.2008 hat der Rat der EU zwei Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) erlassen, die durch den deutschen Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 zum 01.01.2010 in nationales Recht umzusetzen sind.

Diese Richtlinien ändern die Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen, erweitern das Reverse-Charge-Verfahren sowie die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) um die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und regeln das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu.

1.) Grundregel Business to business („B2B“)

Die neu eingefügten Änderungen folgen grundsätzlich dem Empfängerortprinzip, so dass grenzüberschreitende Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen im Ausland ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung des Landes unterliegt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

2.) Grundregel Business to Consumer („B2C“)

Werden hingegen ab 2010 sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt (3a Abs. 1 UStG n. F.).

3.) Generelle Ausnahmen

Generelle Ausnahmen sowohl im B2B als auch im B2C-Bereich bestehen für

– Grundstücksbezogene Leistungen (Belegenheitsort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.)

– Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.)

– Kulturelle, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche u. ä. Dienstleistungen (Veranstaltungsort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG n. F.)

– Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen (Darreichungsort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG n. F.)

– Personenbeförderungsleistungen (Wegstrecken gem. § 3b Abs. 1 UStG n. F.)

4.) EU und Drittland

Die oben dargestellten Regeln gelten aufgrund des harmonisierten Umsatzsteuersystems grundsätzlich für Dienstleistungen die innerhalb der EU erbracht werden.

Bei Dienstleistungen außerhalb der EU richtet sich die Steuerbarkeit des Umsatzes und die Steuerschuldnerschaft nach den nationalen Steuervorschriften des betroffenen Drittlandes des Leistungsempfängers.

Dies gilt ebenso für die oben dargestellten Ausnahmen, da eine verpflichtende Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach dem Reverse – Charge Verfahren hier grundsätzlich nicht erfolgt.

Es ist somit unerlässlich, die im Drittland geltenden Steuervorschriften zu Rate zu ziehen.

5.) Rechnungsstellung

Die oben dargestellten Änderungen haben ebenfalls Auswirkungen auf die Rechnungsstellung:

a.) Business to Business („B2B“)

Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren) und darf deshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Der Rechnungsempfänger muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Steuerschuld auf ihn verlagert hat und er muss seine und auch diejenige USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers angeben.

Der deutsche Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in dem Land steuerbar ist und wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Wenn der Umsatz nach den dortigen Vorschriften steuerbar ist und er auch Schuldner der Umsatzsteuer ist, hat er in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen.

b.) Business to Consumer („B2C“)

Wie oben bereits erwähnt gilt für Dienstleistungen, die an Nicht-Unternehmer erbracht werden, weiterhin das Sitzortprinzip.

Die Dienstleistung unterliegt somit grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer, die von dem leistenden Unternehmer geschuldet wird.

Demgemäß muss der in Deutschland ansässige Unternehmer seine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.

Sollte sich der Ort der Leistung aufgrund einer Sonderregel im Ausland befinden, dann muss der leistende Unternehmer in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, die er nach den im Ausland geltenden Steuervorschriften ermitteln muss und im Ausland abzuführen hat.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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