Steuerstrafrecht: Bei Steuerhinterziehung im großen Ausmaß kommt eine Bewährungsstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Steuerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Bundesgerichtshof, 07.02.2012, Az.: 1 StR 525/11

Steuerzahler in Deutschland bilden eine Solidargemeinschaft. Um insofern eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung hinsichtlich der Besteuerung in Deutschland zu gewährleisten, ist es notwendig, dass sämtliche Steuerpflichtigen in Deutschland entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden (Leistungsfähigkeitsprinzip).

Der Schutz des rechtzeitigen und vollständigen Aufkommens der zu erhebenden Steuern aber auch der Schutz des Vermögens des ehrlichen Steuerschuldners wird in Deutschland durch das Steuerstrafrecht und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht gewährleistet.

Steuerdelikte haben schließlich immer auch eine Schädigung des Vermögens des ehrlichen Steuerzahlers zur Folge.

Das Steuerstrafrecht und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht sind im 8. Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Der 8. Teil der AO wiederum besteht aus vier Abschnitten:

1. Materielle Strafvorschriften (§§ 369 bis 376 AO)

2. Materielle Bußgeldvorschriften (§§ 377 bis 384 AO)

3. Strafverfahren (§§ 385 bis 408 AO)

4. Bußgeldverfahren (§§ 409 bis 412 AO).

Sämtliche Steuerverfehlungen lassen sich somit in Steuerstraftaten (§ 369 I AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 I AO) einteilen.

Steuerstraftaten sind unter Anderem:

– Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

– Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG)

– Steuerhehlerei

– Bannbruch (§§ 369 I Nr. 2, 372 AO)

– Steuerzeichenfälschung (§ 369 I Nr. 3 AO i. v. m. §§ 148 ff. StGB)

– Begünstigung eines Steuerstraftäters (§ 369 I Nr. 4 AO i. V. m. § 257 StGB)

Steuerordnungswidrigkeiten sind unter Anderem:

– Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

– Steuergefährdungen (§§ 379 – 383 AO)

– Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO)

– Schädigung des USt-Aufkommens (§ 26b UStG)

Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht erfolgt auf der Grundlage der Schuld des Täters.

Es handelt sich dabei somit um einen individuellen Vorgang dar, der einzelfallabhängig zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen.

Das Gesetz nennt bestimmte Umstände, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 StGB):

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • ein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Mit dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 2012 hat dieser seine Grundsätze bestätigt, nach denen bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt.

Sachverhalt: Der Angeklagte in diesem Verfahren war im Jahre 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH.

Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM.

Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt der Angeklagte Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte.

Dieses Aktienpaket deklarierte der Angeklagte in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement.

Durch diese Falschdeklaration erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass die Einkommensteuer des Angeklagten für das Jahr 2002 in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

Auch nach der Veräußerung war der Angeklagte weiter als Geschäftsführer der P. GmbH beschäftigt, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden.

Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Dadurch wurde die an sich fällige Lohnsteuer in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 08.04.2011 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Bundesgerichtshof: Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes habe das Landgericht zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen.

Die Strafzumessung des Landgerichts habe aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufgewiesen.

So sei das Ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd berücksichtigt worden. Auch seien gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, welche die Strafkammer festgestellt habe (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben.

Auch habe sich die Strafkammer bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen.

Denn nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung komme bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08).

Solche gewichtige Milderungsgründe habe das Landgericht aber nicht ausreichend dargetan.

Quelle: Bundesgerichtshof

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Banner4

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment