§ 12 SGB II Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 12 SGB II

  1. Sozialrecht: Zur Notwendigkeit der Verwertung von Lebensversicherungen für den Bezug von ALG II (Hartz 4)

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    Bundessozialgericht, 20.02.2014, Az.: B 14 AS 10/13 R

    Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wird vom Jobcenter zum einen die „Berücksichtigung von Einkommen“ (§ 11 SGB II) und zum Anderen die „Berücksichtigung von Vermögen“ (§ 12 SGB II) geprüft.

    Bei der Prüfung der Berücksichtigung des Vermögens ist insbesondere die Frage, ob der Antragsteller etwaige Lebensversicherung vorrangig vor dem ALG II Anspruch verwerten muss, immer wieder Gegenstand auch höchstrichterlicher Rechtsprechung.

    Gerade wenn der Antragsteller Hartz 4 nur für eine kurze Zeit begehrt, ist nämlich eine genaue Prüfung notwendig, ob die Verwertung der Lebensversicherung eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde.

    § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II regelt dazu, dass Sachen und Rechte dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würden.

    In der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das Jobcenter unter Hinweis auf die Lebensversicherungen der Klägerin deren Anspruch auf die Zahlung von 3 Monaten ALG II zurecht abgelehnt hatte.

    Sachverhalt: Die Klägerin hatte bei dem beklagten Jobcenter für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 einen Antrag auf ALG II (Harzt 4) gestellt.

    Diesen Antrag hatte das Jobcenter unter Hinweis auf das Vermögen der Klägerin abgewiesen. Zu diesem Vermögen gehörte ein Girokonto mit 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit 2125,36 Euro, eine BHW-Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro und eine Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer mit einem Rückkaufswert von 1440,14 Euro.

    Gegen die Entscheidung des Jobcenters klagte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht SG Schleswig, welches die Klage abwies (S 16 AS 2114/07).

    Gegen das Urteil des Sozialgerichts wiederum legte die Klägerin Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde (L3 AS 93/10).

    Dagegen richtete die Klägerin ihre Revision zum Bundessozialgericht.

    Bundessozialgericht: Das Bundessozialgericht hob nun das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht.

    Nach Ansicht des BSG komme es zur Beurteilung des von der Klägerin nur noch für die Monate Mai und Juni 2007 geltend gemachten Anspruches auf Alg II entscheidend darauf an, inwieweit ihre BHW-Lebensversicherung dem als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II entgegenstünde.

    Das Landessozialgericht habe dies bejaht, weil der Verlust der Klägerin bei Auflösung der BHW-Versicherung nur 16,71% betrage und damit zumutbar sei.

    Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, weil die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung nicht alleine aufgrund der Verlustquote beurteilt werden kann, sondern ebenfalls zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. zu beachten seien.

    Zu diesen Faktoren habe das Landessozialgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Ebenfalls würden Feststellungen zu einer möglichen besonderen Härte fehlen, zumal Leistungen nur für kurze Zeit begehrt worden seien.

    Quelle: Bundessozialgericht

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Sozialrecht: Eine Urlaubsabgeltung stellt kein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II dar.

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    Sozialgericht Düsseldorf, 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09

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    Um ALG II (Hartz 4) zu beziehen, muss der Anspruchsteller hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II sein. § 9 Abs. 1 SGB II bestimmt dazu:

    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

    Im Umkehrschluss muss jeder Bezieher von ALG II eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen einsetzen, wenn es um die Prüfung der Hilfebedürftigkeit geht.

    Was im Einzelfall zu berücksichtigendes Einkommen bzw. was zu berücksichtigendes Vermögen ist, ist in § 11 SGB II bzw. in § 12 SGB II geregelt.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen beim ALG II Anspruch zu berücksichtigen.

    Auf das ALG II angerechnet werden somit z. B. Einnahmen aus

    – nicht selbstständiger Arbeit,
    – selbstständiger Arbeit (der erwirtschaftete Überschuss),
    – Gewerbebetrieb oder
    – Vermietung und Verpachtung

    Hinsichtlich des anzurechnenden Vermögens bestimmt § 12 SGB II, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind.

    In der oben genannten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine einmalige Zahlung zur Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers der Bedürftigen ebenfalls anzurechnendes Einkommen i. S. d. SGB II war.

    Sachverhalt: Der 59-jährigen Klägerin hatte bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zugestanden, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto (ca. 300,00 € netto) ausgezahlt wurde.

    Das Jobcenter Solingen war der Ansicht, dass dieser Betrag anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II war und rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

    Gegen diese Anrechnung klagte die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf.

    Sozialgericht Düsseldorf: Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Ansicht der Klägerin an und verurteilte das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

    Als Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei.

    Die Urlaubsabgeltung diene vielmehr einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II.

    Während nämlich Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten solle, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.

    Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger
    finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen.

    Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

    Quelle: Sozialgericht Düsseldorf

    Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Jobcenter hat Berufung zum Landesozialgericht eingelegt.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf Urlaubsabgeltungsansprüche bleibt abzuwarten.

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