§ 14 MarkenG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 14 MarkenG

  1. Markenrecht: Wortfolge „Das Örtliche“ ist als Wortmarke eintragungsfähig

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    Bundespatentgericht, 01.12.2010, 29 W (pat) 163/10

    Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt („DPMA“) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

    Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Um Markenrechtsverstöße zu vermeiden, sollte vor Eintragung oder Nutzung von Marken eine umfangreiche Recherche getätigt werden.

    Das DPMA selbst überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist zum Beispiel die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

    Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob ein Beschluss des DPMA aufzuheben war, der die Eintragung der Wortmarke „Das Örtliche“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisses ablehnte.

    Sachverhalt: Im Jahre 2008 wurde die Wortmarke „Das Örtliche“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet (Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42).

    Mit Beschluss wies die Markenstelle die Anmeldung der Wortmarke gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurück.

    Nach Ansicht der Markenstelle werde die den Verkehrskreisen allgemein verständliche Wortverbindung „Das Örtliche“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eine Bezeichnung für ein örtlich begrenztes und an diesen Gegebenheiten orientiertes Verzeichnis im Sinne von regionalen bzw. lokalen Informationen verstanden.

    Im Unterschied zu Überregionalem oder gar Globalem verdeutliche die angemeldete verkürzte Fassung „Das Örtliche“, dass sämtliche beanspruchten Produkte oder Leistungen das Merkmal besäßen, aus der lokalen Region zu stammen oder sich mit einem bestimmten räumlich begrenzten Bereich zu befassen.

    Die angemeldete Bezeichnung beschränke sich somit auf eine für die Verkehrskreise ohne weiteres erkennbare Sachaussage zum Gegenstand, Inhalt oder Verbreitungsgebiet bzw. auf eine Beschaffenheits-und Bestimmungsangabe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, wie z. B. bei Druckereierzeugnissen, Datenträgern, Telekommunikation etc., und reihe sich damit in vergleichbare Wortfolgen wie „Das Regionale“ (BPatG 25 W (pat) 20/05), „Das Erste“ usw. ein.

    Da es sich in erster Linie um eine beschreibende Sachinformation handele, liege darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis vor. Eine Überwindung dieser absoluten Schutzhindernisse durch die hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

    Bundespatentgericht: Nach Ansicht des BPatG stünde der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Das Örtliche“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

    Denn die Hauptfunktion der Marke bestünde darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erhalten.

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründe, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen sei.

    Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

    Ausgehend hiervon besäßen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen würden oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestünden, die -etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden.

    Darüber hinaus besäßen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände bezögen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werde und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen.

    Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genüge die angemeldete Wortfolge „Das Örtliche“. Denn sie weise für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handele es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden könne.

    Quelle: Bundespatentgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Markenrecht: BPatG bejaht Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke “EpiTect” und “Epitest”

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    Bundespatentgericht, 06.07.2010, Az.: 24 W (pat) 23/10

    Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt („DPMA“) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

    Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Es bedarf somit Recherche, ob bereits Marken eingetragen sind, mit denen die jeweilige Markenanmeldung in Konflikt geraten könnte.

    Das DPMA überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

    Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob der Widerspruch der Inhaberin der Marke “EpiTect” gegen die Marke “Epitest” Erfolg hat.

    Sachverhalt: Die Widerspruchsgegenerin ließ beim Deutschen Patent-und Markenamt die Wortmarke „Epitest“ in die Klassen 01, 05 und 42 eintragen. Dagegen legte die Widerspruchsführerin und Inhaberin der Wortmarke „EpiTect“ (Klassen 01, 05, 09) Widerspruch ein.

    Die zuständige Markenstelle des DPMA verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und wies den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG mit Beschluss zurück.

    Bundespatentgericht: Das BPatG folgte der Ansicht der Widerspruchsführerin und entschied, dass zwischen den Vergleichsmarken jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht eine markenrechtlich beachtliche, unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestünde, die nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur antragsgemäßen Löschung der angegriffenen Marke führen müsse.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei sei von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden könne und umgekehrt.

    Zwischen den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 1 und der Kasse 5 und den angegriffenen Waren der derselben Warenklassen bestehe zum Teil Warenidentität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit.

    Darüber hinaus bestünde auch entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchwaren der Klassen 1 und 5 und den mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42. Grundsätzlich könne auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen gegeben sein (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 „Canon II“; GRUR 2004, 241, 243 „GeDIOS“), wenngleich insofern die grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware zu beachten seien. Maßgeblich sei auch in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasse, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätige. Diese Voraussetzungen seien hier zu bejahen.

    Quelle: Bundespatentgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Markenrecht: Der Name „Naturplus“ für Lebensmittel ist nicht als Marke eintragungsfähig

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    Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2010, Az.: 28 W (pat) 2/10 – Naturplus

    Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

    Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke.

    Das DPMA überprüft die Markenanmeldung daher auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

    Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob die ein Unternehmen der Lebensmittelbranche die Wortmarke „Naturplus“ als Bezeichnung für Lebensmittel eintragen kann.

    Sachverhalt: Der Beschwerdeführer meldete die Wortmarke „Naturplus“ zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Kennzeichnung für Fleisch und Fleischprodukte, etc. an. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, das der Bezeichnung „Naturplus“ für die angemeldeten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

    Der häufig verwendete Begriff „Natur“ werde im Lebensmittelbereich von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte bzw. Naturprodukte verstanden. Der weitere Bestandteil „plus“ bringe in werbeüblicher Form lediglich zum Ausdruck, dass das so gekennzeichnete Produkt einen zusätzlichen Vorteil oder Vorzug besitze. In ihrer Gesamtheit würden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um natürliche Produkte oder solche aus natürlichen Rohstoffen handele und diese ein Mehr, dass heißt Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten, aufweisen.

    Die Beschwerdeführerin hingegen vertrat die Auffassung, dass der prägnante Begriff „Naturplus“ sehr wohl als Unterscheidungsmittel verstanden werden könne. Die Kombination der Bestandteile „Natur“ und „plus“ stelle keine werbeübliche Zusammenfassung dar. Dem Begriff „plus“ könne eine Vielzahl von Bedeutungen zukommen mit der Folge, dass die angemeldete Bezeichnung interpretationsbedürftig sei. Die Verwendung des Begriffs „Natur“ in der Werbung sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Begriffen spreche nicht gegen eine Herkunftshinweisfunktion. Wegen der untypischen und originellen Kombination mit dem Begriff „Plus“ sei das Vorliegen von Unterscheidungskraft anzunehmen, wobei hierfür bezogen auf die angemeldeten Waren ein noch so geringes Maß ausreiche. Ein Interesse der Mitbewerber an der freien Benutzung des zusammengesetzten Begriffs sei nicht ersichtlich, so dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben sei.

    Bundespatentgericht: Das BPatG folgte der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Beim Begriff „Natur“ handele es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stelle. Soweit sie meine, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, könne ihr aber nicht gefolgt werden. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift bedeute nach ständiger Rechtsprechung, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sei, die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Könne eine Marke diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen, widerspreche es dem durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen.

    Quelle: Bundespatentgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Markenrecht: Der Name des seltensten Elements der Erde ist als Marke eintragungsfähig

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    Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.11.2010, 33 W (pat) 121/0

    Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

    Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es jedoch einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke.

    Das DPMA überprüft die Markenanmeldung daher auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

    Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

    Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob für ein Imprägniermittel die Wortmarke „astat“ eingetragen werden darf, obwohl dieser Begriff in der Chemie ebenfalls für ein Halogen Verwendung findet, welches als seltenstes Element der Erde, mit einem weltweiten, natürlichen Vorkommen von lediglich 70mg, gilt.

    Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ein Hersteller von Imprägniermitteln und beantragte bei dem DPMA die Eintragung der Zeichenfolge „astat“ als Marke für ein Produkt seines Sortiments. Dieses Ansinnen lehnte das DPMA mit der Begründung ab, dass der Marke für die zurückgewiesenen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine beschreibende Angabe handele, die vom Verkehr auch als solche verstanden werde. Insbesondere werde der angesprochene Verkehr den Begriff „astat“ als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den Waren um solche handele, die Astat enthielten. Astat sei ein radioaktives chemisches Element, das in der medizinischen Behandlung von Tumoren sowie als Diagnosemittel eingesetzt werde. Der Begriff „astat“ sei dabei ohne weiteres verständlich und für die in Frage stehenden Waren glatt beschreibend. Der Beschwerdeführer hingegen stützte seine Ansicht der Eintragungsfähigkeit damit, das Astat das seltenste Element der Erde mit einem natürlichen Vorkommen von weltweit nur 70 mg sei. Auch bei der künstlichen Herstellung von Astat sei nur eine Herstellung von wenigen Mikrogramm möglich. Zudem sei die Lebensdauer der verschiedenen Astatisotope extrem kurz, wobei das längstlebige Isotop eine Halbwertzeit von nur 8,3 Std. habe. Die einzig diskutierte Verwendung von Astat sei die Nuklearmedizin, wobei der Einsatz wegen der schwierigen Verfügbarkeit des Stoffes aber nur sehr beschränkt möglich sei. Insofern sei auf diesem Gebiet eine Vermarktung auch kaum oder nur schwer möglich. Aufgrund der Ablehnung durch das DPMA reichte der Beschwerdeführer bei dem BPatG Beschwerde ein.

    Bundespatentgericht: Das BPatG folgte in dem oben genannten Beschluss der Ansicht des Beschwerdeführers. Für die Waren „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Imprägniermittel und chemische Erzeugnisse für den Fahrzeugbereich“ sei die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stünden der Eintragung der Anmeldemarke für diese Waren somit nicht mehr gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG entgegen. Im Hinblick auf die Eigenschaften von Astat erscheine nämlich eine gewerbliche Verwendung dieses Stoffes oder einer seiner Verbindungen im Bereich der Imprägniermittel und chemischen Erzeugnisse für den Fahrzeugbereich ausgeschlossen. Dabei sei schon zweifelhaft, ob Astat oder eine Verbindung mit Astat überhaupt eine Eigenschaft entfalten könne, die für Imprägniermittel oder den Fahrzeugbereich eine irgendwie nützliche Funktion hätte.

    Quelle: Bundespatentgericht

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