§ 25 Abs. 2 AufenthG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 25 Abs. 2 AufenthG

  1. Ausländerrecht: Keine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG

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    Verwaltungsgericht München, 01.07.2017, Az.: M 25 K 15.5908

    Nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.

    Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein längerfristiges Ausreisehindernis ist unter anderem bei längeren Gefängnisaufenthalten oder bei Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen anzunehmen.

    Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis trotz mehrfacher Verurteilung und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

    Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Verpflichtung der Beklagten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisungsverfügung vom 15.7.2005 auf Null zu begrenzen.

    Der Kläger ist burundischer Staatsangehöriger. Er reiste im Wege des Familiennachzugs im Dezember 1997 im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet ein und ist anerkannter Asylberechtigter und Flüchtling. Am 11.10.1999 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

    Am 21.05.2004 wurde der Kläger Vater eines Sohnes mit deutscher Staatsangehörigkeit.

    Mit rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Verurteilung lagen Taten vom 5. Dezember 2003, vom 17. März 2004 und vom 10. Mai 2004 zu Grunde.

    Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Juli 2005 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und untersagte ihm die Wiedereinreise. Sollte der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, werde sein Aufenthalt zunächst geduldet.

    Während seiner Haft heiratete der Kläger am 29.05.2006 die deutsche Mutter seines Sohnes und zog nach Verbüßung seiner Strafe am 11.02.2007 zu ihnen.

    Ein auf Anregung der Beklagten erfolgter Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde vom Verwaltungsgericht München durch rechtskräftiges Urteil vom 30.01.2007 aufgehoben (M 21 K 06.50797, M 21 K 06.50903).

    Mit Urteil vom 12.06.2007 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Anlass war die Verwicklung des Klägers in eine Schlägerei in der Justizvollzugsanstalt München während seiner Inhaftierung am 24.09.2006, in deren Verlauf sein Opfer drei Schneidezähne verlor.

    Am 03.11.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine bis zum 2. November 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.03.2010 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen Beleidigung von Polizisten in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

    Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde sodann zunächst bis zum 09.09.2012 und zuletzt am 30.11.2011 bis zum 29.11.2013 verlängert.

    Im Februar 2012 zog der Kläger auf Wunsch seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Daraufhin stach der Kläger im Verlauf eines Besuches zum achten Geburtstag seines Sohnes am 21.05.2012 ohne äußeren Anlass auf seine Ehefrau ein, sodass diese verstarb.

    Nach der Untersuchungshaft ab dem 22.05.2012 befand sich der Kläger ab dem 31.05.2012 zunächst im Isar-Amper-Klinikum München-Ost. Dort kam es am 09.08.2012 zu einem massiven Übergriff des Klägers auf das Pflegepersonal, weshalb er am 13.08.2012 in das Bezirkskrankenhaus Straubing verlegt wurde.

    Mit rechtskräftigen Urteil vom 18.07.2013 sprach das Landgericht München I den Kläger wegen der Tötung seiner Ehefrau vom Vorwurf des Mordes frei und ordnete dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In der Begründung führt es aus, dass der Kläger bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen sei, da seine Einsichtsfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, die als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB zu qualifizieren sei, vollständig aufgehoben gewesen sei.

    Am 10.05.2015 beantragte der Kläger mit formlosem Schreiben die Erteilung/Verlängerung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Mit weiterem Schreiben vom 27.06.2016 führte er unter anderem aus, dass er einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG habe. Hierauf erhielt der Kläger ab dem 08.07.2015 eine Duldung.

    Die Beklagte lehnte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10. Mai 2015 (Nr. 1) mit Bescheid vom 9.12.2015 ab. Im Weiteren befristete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausweisungsverfügung vom 15.07.2005 unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird, auf acht Jahre, beginnend mit der Entlassung aus der Unterbringung, im Übrigen auf zehn Jahre ab Ausreise (Nr. 2). Es wurde ausgeführt, dass zwar eine bestandskräftige Ausweisung grundsätzlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht entgegenstünde, jedoch beim Kläger die Ausnahme des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG eingreife. Dem Kläger könne im Hinblick auf Recht und Gerechtigkeitsgefühl hin keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden. Auch bestünde kein Anspruch aus § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG, denn die Allgemeinheit müsse vor weiteren Straftaten geschützt werden.

    Die Befristung der Ausweisungswirkung von 8 Jahren sei angemessen und erforderlich. Insbesondere aufgrund seiner familiären Bindung in der Bundesrepublik Deutschland und dem erhöhten Gefahrenpotential gegen Leib und Leben anderer.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim VG München Klage und beantragte, die Bescheide der Beklagten vom 09.12.2015 in Ziffer 1 und 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Beklagten einen Aufenthaltstitel und eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

    Im Wesentlichen trug er hierzu vor, dass es fraglich sei, ob sein Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vom 03.11.2009 widerrufen werden durfte. Beim Kläger lägen die Voraussetzungen von § 9a Abs. 2 AufenthG vor. Im Übrigen sei der Kläger nunmehr ins Bezirksklinikum München-Haar verlegt worden, was für eine geringere Gefährlichkeitseinstufung spreche.

    Nach Aufforderung des Prozessbevollmächtigten teilte das behandelnde Klinikum am 16.05.2017 mit, dass dem Kläger alle Lockerungsstufen genommen seien und er hochgesichert untergebracht sei. Es liege eine komplexe Persönlichkeitsstörung vor, die der Kläger weit von sich abstreife und für die das Klinikum keine Interventionsmöglichkeit sehe. Gegen die Therapie einer remittierten psychotischen Grunderkrankung zeige der Kläger einen eigentlichen inneren Widerstand. Besonders im Umgang mit seinen Vordelikten – vor allem den Vergewaltigungen aus den Jahren 2003/4 – zeige sich eine erhebliche Bagatellisierungsneigung und nachträgliche Neutralisierung. Der Kläger nehme seine Therapie nur formal, nicht jedoch mit inhaltlicher Auseinandersetzung seiner Tat, der Lebensgeschichte, der Sucht und der psychotischen Grunderkrankung, wahr.

    Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Zunächst bestünde kein Anspruch aus § 9a Abs. 2 AufenthG. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt – EU lägen nicht vor. Hierfür sei es erforderlich, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielte. Dem genüge der Kläger gerade nicht, da er sich vor Ausstellung des Aufenthaltstitels vom 10.05.2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da sein vorangegangener Titel bereits am 29.11.2013 abgelaufen gewesen sei.

    Im Weiteren habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 AufenthG.

    Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder Abs. 2 AufenthG würde die allgemeine Erteilungssperre nach § 11 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AufenthG entgegenstehen, welche nicht durch die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgehoben wurde. Eine Anwendung des § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG sei ausgeschlossen.

    Jedoch führe auch die hilfsweise Anwendung der Norm zu keinem anderen Ergebnis, denn bei der Norm würde es sich um eine Soll-Vorschrift handeln, die eine Abweichung vom Regelfall zuließe.  Eine derartige Ausnahme sei im Einzelfall anzunehmen, wenn Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Aufenthaltsstatus des Ausländers nicht gefestigt werden soll. Dies wäre bei dem Kläger anzunehmen, da seine ärztlichen Berichte weiterhin Gefahrenquellen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufweisen.

    Ebenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Verkürzung der Sperrzeit auf Null aufgrund einer Ermessensreduzierung. Der Umstand, dass beim Kläger eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung nicht absehbar sei, gebiete keiner sofortigen Befristung auf Null, vielmehr bedürfe es lediglich einer Duldung.

    Auch im Übrigen sei keine Reduzierung auf Null vorzunehmen, da es sich bei der Entscheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots um eine Ermessensentscheidung handle. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nur gegeben, wenn seit der Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen seien. Oder sofern dies im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten erscheine. Beides sei vorliegend nicht gegeben, insbesondere da der Ausweisung eine Verurteilung wegen Vergewaltigung zugrunde liege, was einen Ausweisungsgrund von hohem Gewicht darstelle. Darüber hinaus habe sich der Kläger von seiner ersten Verurteilung nicht abschrecken lassen und weitere Straftaten wie gefährliche Körperverletzung begangen.

    Im Weiteren habe der Kläger trotz psychologischer Behandlung die Vergewaltigungen noch nicht therapeutisch aufgearbeitet und sei hieran offenkundig auch nicht interessiert, sodass Wiederholungsgefahr bestünde.

    Auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK könne keine andere Beurteilung erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Berücksichtigung durch die Beklagte ein Ermessensfehler stattgefunden habe und daher der Bescheid rechtwidrig sei.

    Der Kläger habe letztlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe diesem Anspruch die bestandskräftige Ausweisung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen, da die erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeine Erteilungssperre beseitigt haben und es keine spezielle Erteilungssperre gäbe (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014 – 1 C 2/13). Der Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass besondere Umstände des Einzelfalls (atypischer Ausnahmefall) einem Anspruch entgegenstünden. Ein solcher Einzelfall liege hier vor. Die Uneinsichtigkeit des Klägers und die nicht zu behandelnde Psychose, sowie seine Vorstrafen führten dazu, dass eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären den allgemeinen Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit widerspreche und in keinem Fall hingenommen werden könne.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller eine terroristische Vereinigung unterstützt.

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 8.11

    Im deutschen Rechtskreis wird der Begriff „Aufenthaltstitel“ unterschiedlich verwendet als durch das europäische Gemeinschaftsrecht.

    Während im deutschen Rechtskreis das Visum (also sowohl das nationale Visum als auch das Schengenvisum) zu den Aufenthaltstiteln zählt, unterscheidet das Gemeinschaftsrecht zwischen Aufenthaltstiteln auf der einen Seite und Visa auf der anderen Seite.

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz nennt in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG somit abschließend 4 unterschiedliche Arten von Aufenthaltstiteln:
    – das Visum (§ 6 AufenthG)
    – die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
    – die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
    – und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG)

    Die wichtigsten Aufenthaltstitel sollen mit der nachfolgenden Grafik näher dargestellt werden:
    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Aufenthaltstitel können allerdings aus den verschiedensten Gründen versagt bzw. nicht verlängert werden.

    In der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einem anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die den Terrorismus unterstützt.

    Sachverhalt: Bei dem Kläger handelte es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, welcher im Jahre 1996 als Flüchtling in Deutschland anerkannt worden war.

    In den Jahren danach erteilte ihm die beklagte Ausländerbehörde zunächst fortlaufend befristete Aufenthaltsgenehmigungen.

    Im Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf weitere Verlängerung der nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis allerdings ab.

    Begründet wurde dies durch die Beklagte damit, dass der Kläger seit 2004 in verschiedener Weise für den KONGRA-GEL aktiv sei, die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK. Beide Organisationen unterstützten den Terrorismus.

    Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger und hatte damit vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

    Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass zwar die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen (danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Antragsteller einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt).

    Dieser allgemeine Versagungsgrund sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hier jedoch durch die spezielle Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 verdrängt worden.

    Danach sei einem anerkannten Flüchtling keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.

    Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen, da der Kläger nicht ausgewiesen worden sei.

    Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG folgte der Ansicht und urteilte, dass sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG für die hier im Streit stehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gelte.

    Allerdings gebiete bei anerkannten Flüchtlingen die Richtlinie 2004/83/EG – sog. Qualifikationsrichtlinie – hier eine Einschränkung:

    Sie gehe in ihrem Art. 24 Abs. 1 von einem grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus.

    In Art. 21 Abs. 3 ermögliche sie den Mitgliedstaaten allerdings in Fällen, in denen deren völkerrechtliche Verpflichtung auf Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingreife, die Versagung eines Aufenthaltstitels.

    Auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung könne sich u.a. derjenige nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sei.

    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem Flüchtling stehe demzufolge nur dann im Einklang mit Unionsrecht, wenn sein Verhalten diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreite. Dies gelte auch dann, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht beabsichtigt sei.

    Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr getroffen habe, könne der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle der Qualifikationsrichtlinie vorliegen würden.

    Das Verfahren war daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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