§ 16 Abs. 1 BEEG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 16 Abs. 1 BEEG

  1. Arbeitsrecht: Einvernehmlich vereinbarte Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit ist nicht auf den Anspruch der zweimaligen Verringerung anzurechnen

    Kommentare deaktiviert für Arbeitsrecht: Einvernehmlich vereinbarte Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit ist nicht auf den Anspruch der zweimaligen Verringerung anzurechnen

    Bundesarbeitsgericht, 19.02.2013, Az.:  9 AZR 461/11

    Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit wenn die Voraussetzungen des BEEG vorliegen.

    Einen Anspruch auf Elternzeit können danach auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag haben.

    Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt gem. § 16 Abs. 1 BEEG voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Beginn beantragt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird.

    Die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit sind ebenfalls anzugeben.

    Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf.

    Vor einer Kündigung ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit gem. § 18 BEEG durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt.

    Um Eltern den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern, haben diese während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG ebenfalls das Recht, ihre Arbeitszeit zu verringern und einen Antrag auf die entsprechende Ausgestaltung zu stellen.

    Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG können Eltern diese Verringerung während der Elternzeit sogar zweimal beantragen und das sogar ohneeinvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt.

    Am 05.06.2008 brachte sie ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit in Anspruch.

    Am 03.12.2008 vereinbarten die Parteien einvernehmlich die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf wöchentlich 20 Stunden.

    Mit Schreiben vom 07.04.2010 nahm die Klägerin ab dem 05.06.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

    Dies lehnte die Beklagte ab. Das nachfolgend durch die Klägerin angerufene Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht wiederum wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab.

    Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin zum Bundesarbeitsgericht.

    Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht folgte der Ansicht des Landesarbeitsgerichtes nicht und urteilte, dass dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 nicht entgegen stünde.

    Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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