Selbst verschuldet ist eine Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt, er sich also die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten im Rechtssinne verstoßendes Verhalten zugezogen hat.
§ 3 EFZG
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht bestätigt das LAG Köln in der Frage der rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers hat dieser darauf zu achten, dass hinsichtlich der Meldepflichten die gesetzlichen Vorgaben penibel eingehalten werden. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits gestört ist.
Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber kann bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer fordern
Neben dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält auch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Regelungen, welche immer wieder für den Arbeitnehmer relevant werden können. Es ist eine weit verbreitete Ansicht, dass der Arbeitnehmer erst am dritten Tag seiner Krankheit ein Attest an den Arbeitgeber zu übersenden hat. Dies ist aber eine reine Kulanzregelung. Grundsätzlich muss das Attest bereits am ersten Tag übersendet werden.