§ 307 Abs. 1 BGB Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 307 Abs. 1 BGB

  1. Mietrecht: Farbwahlklausel in formularmäßigem Mietvertrag unwirksam

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    Bundesgerichtshof, 14.12.2010, Az.: VIII ZR 198/10

    Kein Bereich im Mietrecht ist so umstritten, wie die Verteilung der Renovierungspflichten zwischen Mieter und Vermieter sowie die Reichweite dieser Pflichten.

    Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die dafür notwendigen Schönheitsreparaturen auszuführen. Da dies jedoch regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist, versuchen Vermieter diese Verpflichtung immer wieder auf den Mieter abzuwälzen.

    Dies ist auch grundsätzlich zulässig, allerdings müssen dabei bestimmte Regeln durch den Vermieter eingehalten werden.

    Insbesondere formularmäßig vorformulierte Mietverträge, die vielen Vermietern zum Beispiel durch ihre Vermietervereine zur Verfügung gestellt werden, enthielten früher oftmals Klauseln, die gem. § 307 BGB als unangemessenen benachteiligend für den Mieter angesehen werden.

    So wurde zum Beispiel folgende Klausel durch den BGH als starre Fristenregelung und damit als ungültig beurteilt:

    „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem entscheidenden Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, daß der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Ein weiteres Urteil des BGH vom 05 April 2006 (AZ.: VIII ZR 178/05) legte schließlich die Reichweite der Unwirksamkeit solcher Klauseln fest, in dem auch folgende Klausel durch den BGH als starr und damit unwirksam beurteilt wurde:

    „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.“

    Der Unterschied zu der weiter oben genannten Klausel lag darin, dass die Renovierungsverpflichtung nicht die Worte „spätestens“ oder „mindestens“ beinhaltete.

    Dennoch urteilte der BGH, dass nur dann, wenn der Renovierungsplan durch Formulierungen wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder andere Wendungen deutlich flexibel gestaltet sei, von einer Wirksamkeit der Klausel ausgegangen werden könne.

    Auch eine Bezugnahme auf eine starre Fristenregelung sei nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05) insofern unzulässig:

    „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen.Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 bis 5 Jahre, Fenster/Tür/Heizkörper: 6 Jahre).“

    Allerdings sei nochmals erwähnt, dass diese Rechtsprechung lediglich formularmäßig vorformulierte Mietverträge betrifft, so dass bei individuell ausgehandelten Verträgen durchaus andere Regelungen gelten können.

    Somit kann zum Beispiel eine individuell vereinbarte Endrenovierungsvereinbarung (etwa im Übergabeprotokoll) auch dann gültig sein, wenn in dem dazugehörigen formularmäßig vorformulierten Mietvertrag eine ungültige Fristenregelung vereinbart wurde. (BGH Urteil vom 14.01.2009, Az.: VIII ZR 71/08).

    Unabhängig vom Fristenplan sind auch die nachfolgenden Klauseln in vorformulierten Mietverträgen grundsätzlich unwirksam:

    Tapetenklausel: Die Verpflichtung des Mieters, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    Fachhandwerkerklausel: Verpflichtung des Mieters, sämtliche Schönheitsreparaturen durch einen Fachunternehmer ausführen zu lassen ist nach der BGH Rechtsprechung (BGH VII ZR 308/02) unwirksam.

    In einer neuen Entscheidung hatte sich der BGH nun mit einer sogenannten „Farbwahlklausel“ zu beschäftigen:

    Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Fall war der Mieter aufgrund des vorformulierten Mietvertrages zumindest in der Entscheidung frei, die Wände der gemieteten Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrages in dem Farbton seiner Wahl zu streichen. Allerdings war in dem Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Wohnung nach Ende der Mietzeit in der Wandfarbe „Weiß“ zu übergeben habe.

    Bundesgerichtshof: Der BGH urteilte dazu, dass die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe im Zeitpunkt der Rückgabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein einschränke, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und den Mieter deshalb unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin gehe, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspreche und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Dieses Interesse erfordere es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschweren.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Arbeitsvertragliche Klausel über Widerruf der Gewährung eines Dienstwagens unwirksam

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    Bundesarbeitsgericht, 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09

    Seit der Schuldrechtsreform gilt ebenfalls das neue Recht zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach der Definition des Gesetzes sind allgemeine Geschäftsbedingungen „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“. Allgemeine Geschäftsbedingungen können somit, wie allgemein angenommen, nicht nur Bestandteil von Kaufverträgen werden, sondern ebenso Bestandteil von Arbeitsverträgen.

    Daher unterliegen auch formularmäßig verwendete Arbeitsverträge den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 – 310 BGB.

    Allerdings erfolgt die Überprüfung eines formularmäßigen Arbeitsvertrags grundsätzlich im Hinblick auf die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

    Das heißt, dass arbeitsvertragliche allgemeine Geschäftsbedingungen dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam beurteilt werden müssen, wenn dies im Hinblick auf arbeitsrechtliche Regelungen geboten ist.

    Allerdings sind auch allgemeine Regelungen des AGB-Rechts bei der Überprüfung von arbeitsvertraglichen AGB zu beachten, wie zum Beispiel das „Transparenzgebot“.

    Dieses wurde in 2001 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in der Generalklausel des AGB-Rechts (§ 307 BGB) verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war.

    Danach müssen allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich klar und verständlich formuliert sein, da sie sonst Vertragspartner benachteiligen können.

    Die Nichtbeachtung des Transparenzgebotes insbesondere durch den Arbeitgeber führt immer wieder zu Entscheidungen vor den Arbeitsgerichten.

    In einem vielbeachteten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass eine vorformulierte arbeitsvertragliche Regelung über die Abgeltung der Überstunden aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam sei.

    In einer weiteren Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht über die vorformulierte Klausel zu entscheiden, nach der der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen konnte.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine Vertriebsmitarbeiterin, der ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war, das sie auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Formularvereinbarung, die regelte, dass die Gebrauchsüberlassung infolge wirtschaftlicher Notwendigkeit widerrufen werden konnte. Nachdem die Klägerin mit dem Auto lediglich ca. die Hälfte der prognostizierten Kilometer gefahren war, widerrief die Beklagte die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei.

    Bundesarbeitsgericht: Nach der Entscheidung des BAG unterlag die Widerrufsklausel des Arbeitsvertrages der Bewertung durch das AGB-Recht, da eine solche Regelung die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffe. Die Klausel sei insofern gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sei, wann der Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe zum Widerruf der Gewährung des Dienstwagens als gegeben ansehen könnte. Die Klausel sei somit nicht klar und verständlich abgefasst und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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  3. Mietrecht: Formularmäßige Klausel über Vermieterwechsel im Mietvertrag wirksam

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    Bundesgerichtshof, 9. Juni 2010, Az.: XII ZR 171/08

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    Bei der Abfassung von Gewerberaummietverträgen ist besonders auf Vermieterseite besondere Vorsicht geboten, dass einzelne formularmäßige Klauseln des Mietvertrages nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gem. § 307 Abs. 1 BGB eingestuft werden.

    Gem. § 307 Abs. 2 BGB sind solche Bestimmungen als unangemessene Benachteiligung einzustufen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    Sachverhalt: In dem oben genannten Fall schloss der gewerbliche Mieter einen Gewerberaummietvertrag mit seiner früheren Vermieterin im Jahre 2004. Inhalt dieses Mietvertrages war unter Anderem auch eine formularmäßige Klausel, die dem früheren Vermieter das Recht einräumte, den Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen. Im Jahre 2006 kam es entsprechend dieser Klausel zum Vermieterwechsel. Die neue Vermieterin kündigte dem Mieter dann wegen Zahlungsverzuges fristlos und verklagte diesen anschließend auf Zahlung des rückständigen Mietzinses für 2006, Ersatz von Renovierungskosten sowie – zum Teil aus abgetretenem Recht – auf Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 2004 und 2005. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin wegen der Unwirksamkeit der formularmäßigen Klausel des in 2004 abgeschlossenen Mietvertrages. Das Landgericht entsprach der Klage und das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Daraufhin wendete sich der Beklagte mit der Revision zum BGH.

    BGH: Der BGH entschied, dass die formularmäßige Regelung zur Vertragsübernahme auch unter Berücksichtigung des § 305 c Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil geworden und nicht nach § 307 BGB unwirksam sei. Die Regelung sei nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner mit ihr nicht habe zu rechnen brauchen. Zwar sei die Übertragbarkeit eines Vertrages durch einen Vertragspartner auf andere Personen dem Bürgerlichen Recht grundsätzlich fremd. Deshalb habe der Gesetzgeber in § 309 Nr. 10 BGB den Eintritt eines Dritten in einen Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag aufgrund von AGB nur unter besonderen Voraussetzungen als zulässig angesehen. Bei Mietverträgen zeige sich das BGB indes, entsprechend der §§ 565, 566, 578 BGB, gegenüber einem Vermieterwechsel aufgeschlossener. Dies gelte insbesondere auch für die Abfassung von Geschäftsraummietverträgen zwischen Unternehmern.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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