§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG

  1. Wettbewerbsrecht: Keine (Störer-)Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners durch Filesharing.

    Leave a Comment

    Oberlandesgericht Köln, 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11

    An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren über interessante Urteile im Bereich des Filesharings berichtet:

    Urheberrecht: Eltern haften für das Filesharing ihrer Kinder.

    Urheberrecht: IP-Adressen von Filesharing-Nutzern sind keine personenbezogenen Daten

    Hinsichtlich von Abmahnungen wegen Filesharings im Internet wird grundsätzlich auf die im Deliktsrecht (§§ 823 ff, 1004 BGB) entwickelte Lehre von den Verkehrspflichten zurückgegriffen.

    Das allgemeine Deliktsrecht des BGB sieht grundsätzlich zwei Zurechnungstatbestände vor:

    – Täterhaftung: Die Haftung des Handelnden
    – Störerhaftung: Die Haftung derjenigen Person, die die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat.

    Täter ist nach dieser Rechtsprechung also diejenige Person, die die Datei im Internet (direkt) heruntergeladen bzw. zum Download angeboten hat und Störer diejenige Person, die z. B. das WLAN Netz bereitgestellt hat, über welches die Datei durch Dritte heruntergeladen bzw. angeboten worden ist (z. B. Eltern, WG Mitbewohner, etc.).

    Die Unterscheidung zwischen Täter und Störer ist insbesondere deswegen relevant, weil Täter dem jeweiligen Rechteinhaber neben der Erstattung von Abmahnkosten auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind, während Störer nur das angemessene Anwaltshonorar (also keinen Schadensersatz) schulden.

    Wichtig ist die Unterscheidung auch deswegen, weil die neben den Abmahnungen ebenfalls übersendeten Unterlassungserklärungen regelmäßig darauf abstellen, dass der Adressat der Abmahnung Täter i. S. dieser Rechtsprechung ist.

    Ist der Adressat allerdings nur Störer, muss die Unterlassungserklärung somit auch dahingehend ordnungsgemäß abgeändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung).

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Köln nun über die Frage zu entscheiden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden.

    Sachverhalt: Über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Daraufhin mahnte die Rechteinhaberin an diesem Spiel die Beklagte ab.

    Die Abmahnung nahm die Beklagte nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden sei.

    Vielmehr sei der Anschluss hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden.

    Das Landgericht Köln gab der Klage dennoch statt und verurteilte die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten.

    Oberlandesgericht Köln: Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab.

    Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen habe, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist (Beweislastverteilung).

    Hier führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei.

    Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.

    Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten habe, sei davon auszugehen gewesen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

    Somit sei es auf die zweite Frage angekommen, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen wurden.

    Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse.

    Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.

    Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht werde zwar angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitbenutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen würden. Die Überwachungspflicht bestünde aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

    Quelle: Oberlandesgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte aus Köln beraten und vertreten Sie bei Abmahnungen wegen Filesharing

  2. Wettbewerbsrecht: Garantieversprechen in der Werbung muss keine Aussagen zu den Voraussetzungen der Garantie enthalten

    Leave a Comment

    Bundesgerichtshof, 14.04.2011, Az. ZR I 133/09

    Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

    Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

    Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf.

    Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über sein Produkt in seiner Werbung oder unterlässt er notwendige Angaben, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

    Der BGH hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu entscheiden, ob ein Händler für Tintenpatronen und Tonerkartuschen auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Garantieversprechen „3 Jahre Garantie“ bewerben durfte, ohne die Voraussetzungen zum Erhalt dieses Garantieversprechens in der Werbung näher erläutern zu müssen.

    Sachverhalt: Die Klägerin, eine Konkurrenzfirma des Beklagten, stützte Ihre Klage darauf, dass die Werbung des Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, weil für den Besucher der Webseite bzw. den Käufer aus der Werbung nicht klar hervorgehe, welche Voraussetzungen an das Garantieversprechen geknüpft seien.

    Nachdem die Klage vor dem Landgericht abgewiesen wurde, bestätigte das Oberlandesgericht die Rechtsansicht der Klägerin in der Berufung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH wiederum hob das Urteil des OLG auf und führte insofern aus: Zwar müsse die in § 477 BGB geregelte Garantieerklärung auf sämtliche Rechte des Verbrauchers hinweisen und ihn ausführlich über die Konditionen des Garantiefalls unterrichten, die Werbung des Beklagten sei aber nicht als Garantieerklärung zu verstehen.

    Eine Garantieerklärung liege dann vor, wenn die rechtliche Äußerung des Händlers eine Willenserklärung darstelle, die auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages gerichtet sei.
    Handele es sich aber wie bei einem Werbeangebot lediglich um eine sogenannte „Invitatio ad offerendum“, liege kein rechtsverbindliches Versprechen einer Garantie vor.

    Die Konfusion im Rahmen dieser Rechtsauslegung resultiere aus der ambivalenten Auslegungsmöglichkeit des Garantiebegriffes der europäischen Richtlinie 1994/44 EG, bei dem der europäische Gesetzgeber angeordnet habe, dass die versprochene „Garantie“ die notwendigen Informationen beinhalten müsse.

    Dieses Bestimmtheitserfordernis gelte nur für eine Garantieerklärung aber nicht für die Äußerung einer Garantie in der Werbung.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten bundesweit im Wettbewerbsrecht.

  3. Urheberrecht: Eltern haften für das Filesharing ihrer Kinder

    1 Comment

    Landgericht Köln, 24.11.2010, Az.: 28 O 202/10

    Immer wieder werden Internetnutzer wegen „Filesharing“ von Kanzleien abgemahnt, die sich auf die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Dabei stellte jeder in diesem Netzwerk angemeldete Computer den anderen Computern seine Ressourcen zur Verfügung. Das heisst, dass jeder Teilnehmer auf den Festplatten der anderen Teilnehmer nach Musikdateien (z. B. im mp3-Format) oder anderen Dateien suchen und diese herunterladen kann. Dafür stellt dieser Teilnehmer im Gegenzug seine Dateien zum Herunterladen zur Verfügung. Sind diese Dateien urheberrechtlich geschützt, fallen sowohl das Herunterladen als auch das zur Zur-Verfügung-stellen dieser unter das Urheberrechtsgesetz.

    Rechtsgrundlagen für den Ersatz der Abmahnkosten sind das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung diene, zu der dieser verpflichtet sei. Indem der Abmahnende durch die Abmahnung also einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeide, handele er somit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers.

    Einen weiteren Fall des Schadensersatzes aufgrund von Filesharings hatte nun das Landgericht Köln in dem oben genannten Urteil zu entscheiden. Dabei thematisierte das Gericht insbesondere die Störerhaftung im Familienkreis, da wie so oft der Sohn des Beklagten das Filesharing durchgeführt hatte.

    Sachverhalt: Die Klägerinnen (Tonträgerherstellerinnen) sind Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken, welche rechtswidrig in sog. Online-Tauschbörsen MP3-Dateien zum Download angeboten werden. Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie. Er ist Inhaber eines Internetzugangs, welcher ebenfalls von seiner Ehefrau und deren volljährigen Sohn genutzt wird.

    Im Auftrag der Klägerinnen stellte eine Drittfirma fest, dass mittels einer Filesharing Software, Audiodateien zum Herunterladen durch eine bestimmte IP-Adresse verfügbar gemacht wurden. Dabei wurden die Aufnahmen „Leuchtturm“ und „99 Luftballons“ von Nena zu Beweissicherungszwecken heruntergeladen und probegehört. Die Klägerinnen erstatteten daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, dass die genannte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Der Beklagte lehnte die Zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten ab.

    Landgericht Köln: Das LG Köln folgte der Ansicht der Klägerinnen.Die Abmahnkosten seien über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben sei weiterhin veranlasst gewesen, da eine Rechtsverletzung vorgelegen habe, für die der Beklagte jedenfalls als Störer hafte. Denn es sei davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter gewesen sei, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, sondern der Sohn der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hafte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.). Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

    Quelle: Landgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  4. Wettbewerbsrecht: Internetplattform zur Versteigerung von Zahnarztdienstleistungen zulässig

    Leave a Comment

    Bundesgerichtshof, 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08

    Die zahnärztliche Selbstverwaltung wird durch die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammern der Bundesländer organisiert. Die Bundeszahnärztekammer ist der Zusammenschluss der Zahnärztekammern der Bundesländer.

    Um die Selbstverwaltung rechtlich verbindlich zu regeln, entwirft die Bundeszahnärztekammer in regelmäßigen Abständen sogenannte Musterberufsordnungen, die dann in den jeweiligen Kammerbezirken auf regionaler Ebene in rechtsverbindliche Berufsordnungen umgesetzt werden.

    Bei den lokalen Berufsordnungen handelt es sich um Satzungsrecht der jeweiligen Zahnärztekammern. Die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Satzungen findet sich in den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder. Insbesondere die wettbewerbsrechtlich relevanten Regelungen dieser Berufsordnungen sind dabei immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

    Die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte z. B. regelt in § 8 Abs. 2, dass es für die der Kammer angehörigen Zahnärzte berufsunwürdig ist, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

    § 21 Abs. 2 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte bestimmt, dass dem Zahnarzt nur sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet und berufswidrige Werbung untersagt ist. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

    Der Bundesgerichtshof hatte nun in dem oben genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob der Betrieb eines Internetportals auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes „versteigern“ können, wettbewerbswidrig i. S. der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist.

    Sachverhalt: Auf der Internetplattform derBeklagten können Patienten Heil- und Kostenpläne ihrer Zahnärzte einstellen, für welchen dann andere Zahnärzte alternative Kostenschätzungen abgeben können. Dem Patienten werden die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Entscheidet der Patient sich dann für eine der Kostenschätzungen, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten.

    Die Kläger (bayrische Zahnärzte) sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht der Kläger nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf Nachfrage der Patienten, eine alternative Kostenberechnung und eventuell deren Behandlung übernehme. In dem Verhalten derjenigen Zahnärzte, die die Kostenprüfung übernehmen, könne kein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

    Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de