Amtsgericht Köln 25.01.2016 Az.: 142 C 408/15 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Amtsgericht Köln 25.01.2016 Az.: 142 C 408/15

  1. Internetrecht: Kündigungsfristen von Handyverträgen bei Umzug ins Ausland.

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    Amtsgericht Köln, 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

    Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist in § 46 TKG ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug ins Ausland vorgesehen. In § 46 Abs. 8 S.3 TKG ist geregelt:

    Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt

    Trotz dieser eindeutigen Regelung versuchen weiterhin viele Telekommunikations-dienstleister kündigende Verbraucher unter Umgehung dieser Regelung zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.

    In dem hier besprochenen Urteil des Amtsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag durch einen nach Thailand verzogenen Verbraucher ordnungsgemäß gekündigt worden war.

    Sachverhalt: Der Kläger in diesem Fall hatte seine Wohnung in Deutschland aufgegeben und war nach Thailand umgezogen. Die Beklagte, eine Anbieterin von Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, war in Thailand nicht aktiv und konnte dem Kläger dort keinen Anschluss ermöglichen. Deswegen machte der Kläger von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und kündigte den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Telekommunikationsvertrag außerordentlich mit Schreiben vom 05.01.2015. Nur zur Sicherheit, aber unter Vorbehalt, zahlte der Kläger der Beklagten auch für den Mai noch eine Gebühr in Höhe von 18,50 Euro.

    Als der Kläger den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt von der Beklagten zurückforderte, weigerte sich diese und vertrat den Standpunkt, dass der Kläger den Betrag zu Recht an die Beklagte gezahlt hatte. Daraufhin klagte der Kläger vor dem Amtsgericht Köln.

    Amtsgericht Köln: Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass dieser gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 18,50 habe. Die Zahlung  des Klägers auf die Forderung der Beklagten für Gebühren für den Monat Mai 2015 sei ohne Rechtsgrund erfolgt.

    Die unstreitig auf dem Sonderkündigungsrecht des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung des Klägers, die der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen sei, sei bereits zum 30.04.2015 wirksam geworden, da der Kläger die Wohnung bereits am 28.02.2015 verlassen habe und nach Thailand gezogen sei, wo die Beklagte ihre Leistungen nicht anbieten würde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges ,dem 28.02.2015, zu berechnen , sondern ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung, dem 05.01.2015. Die Kündigung werde aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erst wirksam, wenn der Umzug tatsächlich an einen Ort erfolgt sei, an dem die Dienste des Telekommunikationsanbieters nicht zur Verfügung stünden.

    § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG sehe keine Abweichung von den üblichen Kündigungsbestimmungen des Dienstvertragsrechtes vor. Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolge nach Maßgabe der für die Dienstverträge geltenden Normen (§§ 620 f BGB) beginnend mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Weiter müsse die gesetzliche (Mindest-)Frist bis zum Kündigungstermin – dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam werde- abgelaufen sein, anderenfalls sei die Kündigung verspätet und wirke erst zu dem nächsten Termin. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG sehe anders als § 626 Abs. 2 BGB oder § 314 Abs. 3 BGB keine Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung vor. Die Kündigung könne daher vor aber auch nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes Umzug erklärt werden. Da aber § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG in den Fällen des Umzuges einen Interessenausgleich zwischen dem Diensteanbieter und dem Verbraucher herstellen wolle, der angemessen und unbürokratisch sei müsse – insoweit über den Wortlaut des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hinaus im Wege der Auslegung – verlangt werden, dass der Kündigungsgrund bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist eingetreten sein müsse. Denn anderenfalls könne der Kunde eine wirksame auf § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung auch in den Fällen erklären, in denen der Umzug tatsächlich erst nach dem Kündigungstermin erfolge. Diese Einschränkung lasse sich auch aus dem Gesetz selbst herleiten; denn das Kündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG sei nur gegeben, wenn der Umzug an einen Ort führe, an dem der Anbieter seine Leistungen nicht zur Verfügung stelle. Diese Voraussetzung liege nicht vor, wenn der Kunde sich nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist noch an demselben Ort oder an einem anderen Ort aufhält, wo die Telekommunikationsleistungen angeboten würden. Wird die Kündigung daher unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des  Anbieters nicht abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt werde, werde die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug tatsächlich erfolge.

    Vorliegend sei die Kündigung des Klägers der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen. Unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist sei sie zum 30.04.2015 wirksam geworden, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der Umzug erfolgt sei. Da der Kläger unstreitig bereits am 28.02.2015 nach Thailand verzogen sei, liege diese Voraussetzung vor. Die Kündigung sei daher zum 30.04.2015 wirksam geworden.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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