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Tag Archive: auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen

  1. Ausländerrecht: Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)

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    Sollte ein deutscher Bürger/eine deutsche Bürgerin einen Ausländer/eine Ausländerin zum Ehepartner genommen haben und möchte, dass dieser nun nach Deutschland zieht, so entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung. Es soll ihm grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Aus diesem Grund besteht für den nachziehenden ausländischen Ehepartner ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Eine dieser Voraussetzungen ist der Nachweis der einfachen deutschen Kenntnisse des ausländischen Ehepartners, § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dieser muss im normalen Fall bereits vor der Einreise die einfachen Deutschkenntnisse nachweisen können. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind elementare Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft. Mit dieser Voraussetzung will der deutsche Staat sicherstellen, dass man von Anfang an am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Aber was sind nun einfache Deutschkenntnisse?

    Die einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache sind Deutschkenntnisse auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Darunter versteht man, dass man ganz einfache Sätze versteht und verwenden kann. Beispielsweise nach dem Weg fragen können oder bei alltäglichen Situationen wie Einkaufen sich verständigen können. Außerdem sollte man sich selbst sowie andere vorstellen können, als auch Fragen zu der eigenen Person sowie zu Anderen beantworten können. Beispielsweise wo man wohnt, oder welche Leute man kennt. Ferner sollte man ein wenig auf Deutsch schreiben können, beispielsweise ein behördliches Formular in Bezug auf die eigenen Personendaten ausfüllen können.

    Und wie kann man einfache Deutschkenntnisse nachweisen?

    Im Regelfall muss man die deutschen Sprachkenntnisse vor der eigenen Einreise bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat nachweisen. Dazu muss man zu den Antragsunterlagen ein Sprachzeugnis beifügen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den „Standards der Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruht. Beachten sollte man, dass über die Anerkennung des Sprachnachweises ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, bei welcher man das Visum beantragt. Ein besonderer Nachweis wird hingegen oft nicht benötigt, wenn bei der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass man die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache ohne Zweifel besitzt.

    Ausnahmen vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Ehegattennachzug ohne Sprachtest)

    Von dieser Voraussetzung des Nachweises über die einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache bestehen aber auch Ausnahmen. Generell benötigt man keinen Sprachnachweis, wenn der Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, bei klar erkennbar geringem Integrationsbedarf oder auch bei Unmöglichkeit des Spracherwerbs wegen geistiger oder körperlicher Behinderungen. Auch bei manchen Aufenthaltstitel, wie der Blauen Karte EU muss der nachziehende Ehegatte keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.

    Einen Sprachnachweis vor der Einreise ins Deutschland braucht man nicht, wenn der Ehepartner Deutscher ist und er zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, indem er einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht hat. Außerdem wird von dem Sprachnachweis vor der Einreise abgesehen, wenn der ausländische Ehegatte den Spracherwerb im Ausland unmöglich oder nicht zumutbar ist sowie trotz der Bemühungen von diesem innerhalb eines Jahres auch nicht erfolgreich bekommen hat. Aber auch wenn die Staatsangehörigkeit des Ehepartners oder des nachziehenden Ehepartners eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland!) oder der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Lichtenstein oder der Schweiz) angehört. Es gibt außerdem Härtefallregelungen, welche mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eingeführt worden sind.

    Ehepartner ist aufgrund körperlicher, geistiger oder seelische Krankheit oder Behinderung zum Spracherwerb nicht in der Lage

    Hiernach ist das Erfordernis des Sprachnachweises unbeachtlich, wenn es den nachziehenden Ehepartner aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder generell nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Hierbei sind nicht nur Umstände zu berücksichtigen, welches das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen unmittelbar beeinträchtigen. Zum Beispiel können auch körperliche Behinderungen, die den Ausländer daran hindern einen Sprachkurs zu besuchen und die Kenntnisse zu Hause einzuüben, berücksichtigt werden.

    Eigentlich darf die Botschaft oder die Ausländerbehörde kein A1 Zertifikat fordern

    Es soll auch noch darauf hingewiesen werden, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 16.01.2008 festgestellt hat, dass das AufenthG (§ 28 AufenthG) keine bestimmte Nachweisform für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erfordert. Dieser Ansicht folgt auch die Literatur, indem diese das Verlangen eines bestimmten Sprachzertifikates als rechtswidrige Praxis ansieht (siehe Rennert, Ausländerrecht-Kommentar, 9. Auflage, § 30 AufenthG, Rn. 34). Somit darf die Botschaft oder die Ausländerbehörde eigentlich nicht auf den Nachweis durch ein A1 Zertifikat bestehen. Auch ein Interview müsste ausreichen.

    Was genau versteht man unter der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit?

    Die Unzumutbarkeit kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem nachziehenden Ehepartner aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die einfache deutsche Sprache innerhalb einer angemessener Zeit zu erlangen. Eine Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Ansicht des Senats bei einer Verzögerung des Nachzugs von etwa einem Jahr zu ziehen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). Demzufolge greift eine Unzumutbarkeit ein, wenn der ausländische Ehepartner sich um ein Jahr erfolglos um den Sprachnachweis bemüht. Entsprechendes gilt außerdem, wenn dem nachziehenden Ehepartner von vornherein die Bemühungen zum Spracherwerb unzumutbar sind, weil die Sprachkurse in dem eigenen Heimatland nicht angeboten werden oder der Besuch solcher Einrichtungen mit hohem Sicherheitsrisiko verbunden ist. Hiervon ausgehend, braucht die Jahresfrist nicht abgewartet werden (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müssen auch insbesondere weitere persönliche Umstände (beispielsweise Krankheiten oder Unabkömmlichkeiten), die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten sowie die Erreichbarkeit berücksichtigt werden, welche der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen könnten und auch keine alternativen Möglichkeiten bereitstehen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 – BVerwGE 144, 141, Rn. 28). In einem solchen Fall würde die grundsätzlich verhältnismäßige Voraussetzung des Nachzugs in ein unverhältnismäßiges und dauerhaftes Nachzugshindernis umschlagen, was unzumutbar hinzunehmen ist. Grundsätzlich darf auch der deutsche Ehepartner nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland führen zu müssen. Denn das Grundrecht des Art. 11 des Grundgesetzes gewährt ihm das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine gegenteilige Auffassung würde auch für ihn unzumutbar sein.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Das Heiratsvisum und der Ehegattennachzug zu Deutschen

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    Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    – Visum (Schengenvisum & Nationales Visum) i. S. d. § 6 AufenthG
    – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 7 AufenthG,
    – Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG oder
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG i. S. d. § 9a AufenthG

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Heiratsvisum (Nationales Visum)

    § 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

    In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
    – das Schengen-Visum und
    – das nationale Visum

    Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

    Will der nachziehende Ausländer aber mit dem Visum nach Deutschland einreisen, um dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigt der Ausländer ein sogenanntes Nationales Visum. Denn nur mit einem solchen nationalen Visum kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

    Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

    Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

    Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt werden.

    Der Nachteil eines Heiratsvisums ist, dass für die Erteilung eines Heiratsvisums das örtliche Standesamt mit einbezogen werden muss, was die sowieso schon langwierige Prozedur noch einmal erheblich verzögern kann. Darüberhinaus muss für den Zeitpunkt von der Einreise des Ausländers bis zu dessen Heirat eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dies entfällt, wenn man zur Zeit der Einreise des Ausländers bereits verheiratet ist. Dieser Fall des Ehegattennachzugs wird im nächsten Absatz besprochen.

    Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Wenn die Ehe bereits im Ausland (oder während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland oder Dänemark geschlossen worden ist) und der Ausländer möchte dann langfristig nach Deutschland kommen, handelt es sich um den sogenannten Ehegattennachzug. Dieser ist grundsätzlich ein bisschen schneller und leichter als der Weg über das Heiratsvisum. Denn weil die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger bereits besteht, entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

    Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

    Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

    – Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
    – Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    – Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
    – Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
    – Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

    Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen mehr. Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Heiratsvisum, da auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Einreise des Ausländers nicht notwendig ist.

    Scheinehe

    In vielen Fällen scheitert die Erteilung des Heiratsvisums auch daran, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde von dem Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Dazu regelt § 27 Abs. 1a AufenthG, dass ein Familiennachzug dann nicht zugelassen wird, wenn

    1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

    2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Auch hier kann die Versagung des Aufenthaltstitels angegriffen werden, wenn tatsächlich keine Scheinehe vorliegt und die Behörden somit von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    Einfache Deutschkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Eine weitere Voraussetzung sowohl für das Heiratsvisum als auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen sind die einfachen Sprachkenntnisse, die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden.

    Viele ausländische Ehegatten scheitern daran, diese einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Ausnahmen werden nur sehr selten gewährt und meistens nur dann, wenn der ausländische Ehegatte dreimal durch die Prüfung gefallen ist und nachweisen kann, dass er über ein Jahr ernsthaft versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen (mittlerweile werden auch schon 6 Monate akzeptiert). Auch wenn eine Krankheit vorliegt und ein Attest vorgelegt wird, welches bestimmte Anforderungen erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden.

    Oftmals sind die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse von der Deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde aber auch zu hoch bemessen. Auch dann kann oftmals noch etwas gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

    Auf die einfachen Deutschkenntnisse wird in diesem Artikel noch einmal näher eingegangen.

    Rechtsmittel

    Wird die Erteilung des Heiratsvisums, des Ehegattennachzugs oder der Aufenthaltserlaubnis durch die Botschaft, das Konsulat oder die Ausländerbehörde verweigert, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

    Zunächst einmal sollte der Antragsteller eine Remonstration gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft oder des Konsulats einreichen. Die ablehnende Entscheidung wird dann noch einmal genauer durch die Botschaft oder das Konsulat überprüft und es ergeht eine neue Entscheidung. Im Remonstrationsverfahren können auch neue Sachverhalte und Dokumente durch den Antragsteller vorgebracht werden, welche die Botschaft dann berücksichtigen muss.

    Bleibt die Botschaft dennoch bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Denn oftmals bekommt der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren das beantragte Visum. Ist der Nachzug des Ehegatten aus bestimmten Gründen darüber hinaus besonders dringend erforderlich, kann auch im Falle der Visumversagung die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht möglich sein. In einem solchen Falle kann die Botschaft dann per Eilverfahren zur Erteilung des Visums verpflichtet werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Dauert das Verfahren zu lange (maximal sind eigentlich nur drei Monate erlaubt), kann auch eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit kann der Druck auf die Botschaft oder die Ausländerbehörde erhöht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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