Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

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Tag Archive: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums in Deutschland

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    Ein Ausländer kann gem. § 16b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen, wenn er zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.

    Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.

    Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen Ausländer zunächst ein Visum zum Zwecke des Studiums bei der deutschen Botschaft bzw. der zuständigen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen, um in das Bundesgebiet einreisen zu können.

    Dies setzt mitunter die Zustimmung der Ausländerbehörde am Studienort voraus. Sofern die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Zustimmung gem. § 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV als erteilt. Nach Einreise in das Bundesgebiet erteilt die zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG.

    Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG

    Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen gem. Absatz 5 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

     

        • Der Ausländer muss von einer anerkannten Hochschule oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sein. Als anerkannte Hochschule oder gleichwertige Bildungseinrichtung zählen Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen.
        • Sofern die Zulassung noch nicht vorliegt, kann gem. § 16 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke von studienvorbereitenden Maßnahmen und dem Absolvieren eines Pflichtpraktikums erteilt werden (Studienvorbereitende Maßnahmen sind der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
        • Der Ausländer über entsprechende für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. In der Regel wird ein entsprechender Nachweis über die Sprachkenntnisse bereits im Rahmen des Zulassungsprozesses an der Hochschule überprüft. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde oder die Botschaft einen solchen Nachweis verlangt.
        • Der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Die Höhe des zu sichernden Lebensunterhaltes richtet sich nach dem BAföG- Satz und dieser liegt zurzeit bei 744,00 Euro monatlich (vgl. § 13 BAföG). Der Nachweis kann durch ein bewilligtes Stipendium, die Angabe der Vermögensverhältnisse der Eltern, eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG oder andere Einkommensnachweise erfolgen.)
        • Der Ausländer über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
        • Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist und der Ausländer keine Vorstrafen begangen hat.

    Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung des Visums

    Gegen die Ablehnung des Visums kann Remonstration eingelegt werden oder auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Die Erfolgsaussichten sind hier anhand des Einzelfalls zu beurteilen und hängen auch davon aus, aus welchen Gründen die Behörden bzw. Botschaften und Auslandsvertretungen das Visum abgelehnt haben. Nicht selten werden hier unzulässige Ablehnungsgründe genannt, sodass die Erfolgsaussichten als gut eingestuft werden können.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Erwerbstätigkeit des Ausländers während des Studiums

    Gem. § 16b Abs. 3 AufenthG darf der Ausländer einer Beschäftigung oder studentischen Nebentätigkeit neben dem Studium nachgehen, wobei hier die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschritten werden darf..

    Bei einem Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist eine Erwerbstätigkeit im 1. Jahr lediglich während der Ferienzeit erlaubt.

    Bei einer Erwerbstätigkeit, die die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr überschreitet, kann die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen, wenn der Studienzweck nicht gefährdet wird.

    Rechtsfolgen bei Abbruch des Studiums und Wechsel des Aufenthaltszweckes

    Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 6 AufenthG zurücknehmen, widerrufen oder verkürzen, wenn der Ausländer das Studium abbricht und somit der Zweck, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, wegfällt. Sollte der Ausländer den Grund, der zum Zweckwegfall geführt hat, nicht zu vertreten haben, so hat die Ausländerbehörde ihm eine Frist von 9 Monaten zu gewähren, um eine Zulassung bei einer neuen Bildungseinrichtung zu beantragen

    Gem. § 16b. Abs. 4 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis z.B. nach Abbruch des Studiums auch zu einem anderen Zweck erteilt werden, beispielweise zum Zwecke der qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in anderen Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit auflösender Bedingung

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    Verwaltungsgericht München, Urteil v. 10.06.2020, Az.: M 9 K 19.5206

    Wer nach Deutschland einreist, um einer Beschäftigung nachzugehen, dem kann eine Aufenthaltserlaubnis zu genau dem Zwecke erteilt werden. Diese kann jedoch mit Nebenbestimmungen versehen werden, welche festlegen wo, wie viel und was genau gearbeitet wird. Widersetzt man sich diesen Nebenbestimmungen, so kann dies schnell zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen.

    Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit als Gartenbauhelfer bei der Firma G. erhalten und nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit aufgenommen, für welche er eine Aufenthaltserlaubnis beantragte. Nach Ablauf des ersteren Arbeitsverhältnisses wurde er zur Ausreise aufgefordert. Auch das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, da die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis an das erste Arbeitsverhältnis gebunden war und er zudem kein Anspruch auf eine neue Aufenthaltserlaubnis hatte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der Kläger wendete sich gegen die im Bescheid vom 7. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das im Falle einer Abschiebung bestehende einjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot. Darüber hinaus begehrte er die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Bauhelfer/Eisenflechter.

    Kosovarischer Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis zur Tätigkeit als Gartenbauhelfer erhalten

    Der Kläger war kosovarischer Staatsangehöriger. Um den 20. August 2018 reichte er einen Visumsantrag für ein nationales Visum zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Botschaft in P* ein. Am 9. Oktober 2018 erteilte die deutsche Botschaft dem Kläger ein Visum zur Beschäftigung bei der Firma G. GmbH. Der Kläger reiste am 15. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend am 21. Januar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes F*. Am 24. Januar 2019 erteilte das Landratsamt eine bis zum 23. Januar 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.). Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit der Nebenbestimmung erteilt, dass eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG als Gartenbauhelfer bei der Firma G. GmbH in Vollzeit (38 Stundenwoche) gestattet sei. Eine selbstständige Tätigkeit wurde nicht gestattet. Zudem wurde sie mit der Bedingung versehen, dass die Aufenthaltserlaubnis 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch der genannten Beschäftigung oder mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. nach dem AsylbLG erlösche.

    Nach Umzug reichte der Kläger Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung bei anderer Firma ein

    Zum 9. September 2019 wechselte der Kläger seinen Wohnsitz, womit die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde des Landratsamtes Rosenheim überging. Am 11. September 2019 reichte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma F-N. beim Beklagten ein. In diesem Zusammenhang legte der Kläger eine (letztmalige) Lohnabrechnung der Firma G. GmbH für April 2019 vor, welche den 16. April 2019 als Austrittsdatum auswies. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 30. September 2019 die Änderung des Aufenthaltstitels vom 24. Januar 2019, hilfsweise die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 18 AufenthG. Sein Mandant sei mit Visum vom 5. Oktober 2018 in die Bundesrepublik eingereist und habe seine Tätigkeit bei der Firma G. GmbH begonnen. Mangels ausreichender Arbeit sei seinem Mandanten seit dem 16. April 2019 keine weitere Arbeit zugewiesen worden. Das Arbeitsverhältnis sei weder vom Arbeitgeber noch von seinem Mandanten beendet worden. Mit Arbeitsvertrag vom 24. August 2019 habe sein Mandant eine neue Arbeitsstelle bei der Firma F-N. gefunden. Nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bat er um Erteilung des Aufenthaltstitels. Beigefügt wurde ein Arbeitsvertrag vom 9. September 2019, welcher eine Beschäftigung des Klägers ab dem 16. September 2019 als Bauhelfer/Eisenflechter auswies.

    Ausländerbehörde verweigerte Zustimmung und forderte den Kläger zur Ausreise auf

    Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 7 Tagen zu verlassen. Gleichzeitig wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe bzw. der zu seiner Rücknahme bereit ist, angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung wurde auf ein Jahr festgesetzt.

    Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 erhob der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 Klage und beantragte, diesen aufzuheben. Zusätzlich beantragte er das Landratsamt Rosenheim zu verpflichten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der Firma F-N. zu erteilen.

    Der Bevollmächtigte trug vor, dass dem Kläger seit dem 16. April 2019 mangels ausreichender Arbeit keine Tätigkeit mehr zugewiesen worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei weder vom Arbeitgeber noch vom Kläger beendet worden. Im Übrigen sei die am 24. Januar 2019 ergangene Nebenbestimmung rechtswidrig. Sie höhle die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AufenthG iVm § 9 BeschV aus. Danach könne ein Aufenthaltstitel aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden. Mit Erlass der Nebenbestimmung sei die Möglichkeit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund Arbeitsplatzwechsels vollständig ausgeschlossen worden. Darüber hinaus könne auf die Durchführung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Einzelfällen verzichtet werden, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumsverfahren nachzuholen. Für die Durchführung des Visumsverfahrens habe die zuständige Behörde in Pristina damals bereits zwei Jahre benötigt. Ein erneutes Visumsverfahren sei unzumutbar, weil erneut mit einer derart langen Verfahrensdauer zu rechnen sei. Im Übrigen laufe die Regelung des § 26 BeschV Ende 2020 ab. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger erst nach Ablauf der Westbalkanregelung einen neuen Visumsantrag stellen könne, was eine unnötige Formalie darstelle.

    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

    Ausländerbehörde verweist auf die Veknüpfung der Aufenthaltserlaubnis an den ehemaligen Arbeitgeber

    Der Beklagte trug im Wesentlichen vor, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen sei. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Der am 24. Januar 2019 erteilte Aufenthaltstitel sei mit einer auflösenden Bedingung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG versehen worden, welche das Erlöschen des Titels innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Beschäftigung bei der Firma G. GmbH wirksam mache. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei am 16. April 2019 eingetreten. Der Aufenthaltstitel sei demnach kraft Gesetzes am 30. April 2019 erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die auflösende Bedingung sei auch rechtmäßig angeordnet worden. Es liege ein öffentliches Interesse an der Anordnung der auflösenden Bedingung vor. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar, da die bisherige Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen war (am 30. April 2019), als der Kläger einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis am 1. Oktober 2019 stellte. Die Ausreisefrist von 7 Tage bewege sich im Übrigen im gesetzlichen Rahmen und sei verhältnismäßig. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger schon deshalb nicht, weil insofern die Grunderteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere des § 5 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen seien, welche im Falle des Klägers nicht vorlägen. Eine erneute Durchführung des Visumsverfahrens sei auch zumutbar.

    Urteil des Verwaltungsgerichts München

    VG München bestätigte die Ansicht der Ausländerbehörde

    Das VG München urteilte, dass die zulässige Klage unbegründet war. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten war rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hatte darüber hinaus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bei der Firma F-N.

    Die im Bescheid vom 7. Oktober 2019 verfügte Abschiebungsandrohung erwies sich als rechtmäßig. Der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach §§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 39 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (§ 18 Abs. 3 AufenthG a.F. i.V.m. BeschV) vom 24. Januar 2019, gültig bis zum 23. Januar 2020, war auf Grund der angefügten auflösenden Bedingung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma G. GmbH erloschen. Der Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung, nun bei der Firma F-N., wurde erst am 11. bzw. 30. September 2019, also nach Erlöschen der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten, gestellt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war nicht eingetreten.

    Die Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnis an den ehemaligen Arbeitgeber sei rechtmäßig gewesen

    Gegen die auflösende Bedingung, welche der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung vom 24. Januar 2019 angefügt wurde, bestanden grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Eine auflösende Bedingung, welche an die Aufenthaltserlaubnis anknüpft, ist grundsätzlich möglich und zulässig. Im Übrigen wurde die am 24. Januar 2019 dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit der Bedingung, dass die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung oder Abbruch der unselbständigen Beschäftigung als Gartenbauhelfer bei der Firma G. GmbH erlischt, nicht innerhalb der Jahresfrist angefochten (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie war somit bestandskräftig. Auf deren Rechtmäßigkeit kam es im vorliegenden Verfahren, welchem ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag, nicht (mehr) an. Die Nebenbestimmung wurde vorliegend auch hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestanden nicht. Eine erforderliche und ausreichende Übergangsfrist von 2 Wochen, die gewährleistet, dass der Kläger nicht von heute auf morgen in die Illegalität des Aufenthalts gerät, wurde festgelegt (vgl. dazu Axer in: BeckOK Migrations. Und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 5. Edition, Stand: 1.7.2020, § 12, Rn. 3 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2020, § 51, Rn. 37 ff.). Soweit der Klägerbevollmächtigte also meinte, die Nebenbestimmung höhle die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.) i.V.m. § 9 BeschV aus, erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb dies der Fall sein sollte. Ein Arbeitgeberwechsel ist trotz Bedingung unter Berücksichtigung der Auslauffrist grundsätzlich möglich, solange der Betroffene vor Bedingungseintritt einen „Wechselantrag“ stellt. In diesem Fall war die Ausreise und erneute Durchführung des Visumsverfahrens schon auf Grund der eintretenden Fiktionswirkung und der damit verbundenen Folgen (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist unabhängig davon bei jedem Arbeitgeberwechsel nötig (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV).

    Das Gericht sah es im Übrigen auch als erwiesen an, dass das Arbeitsverhältnis zum 16. April 2019 beendet wurde und der Kläger jedenfalls seine Tätigkeit der Firma G. GmbH abgebrochen hatte. Diese auflösende Bedingung, die das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hatte, trat somit mithin zum 30. April 2019 ein. Dies ergab sich zum einen bereits aus der Lohnabrechnung für den Monat April 2019, aus welcher als Austrittdatum der 16. April 2019 resultierte. Darüber hinaus hatte der ursprüngliche Arbeitgeber des Klägers bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 16. April 2019 beendet wurde. Auch der Kläger selbst hatte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2020 auf Nachfrage ausgeführt, dass er Anfang Mai 2019 ein paar Tage frei gehabt hatte und etwa Mitte Mai in den Kosovo gereist sei, da seine Tochter krank gewesen sei. Von dort habe er eine neue Arbeitsstelle durch einen Verwandten vermittelt bekommen. Aus alledem ergab sich, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma G. GmbH abgebrochen wurde. Dies war auch im Hinblick auf die auflösende Bedingung ausreichend, welche ausdrücklich den Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses ausreichen lässt. Auf den Vortrag des Klägers sowie seines Bevollmächtigten, der Vertrag sei weder seitens des Klägers noch seitens des Arbeitgebers förmlich beendet worden, kam es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Gericht erachtete zudem die Einlassung des Klägers betreffend die konkreten Umstände der Beendigung seines früheren Arbeitsverhältnisses und die zeitliche Abfolge für nicht glaubhaft. Seine Einlassung dazu, weshalb und wann er in den Kosovo zurückgekehrt sei, sei oberflächlich, detailarm und ausweichend gewesen. Davon, dass ihm bei der Firma G. GmbH ab Mitte April 2019 keine Arbeit mehr zugewiesen worden sei, sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht. Dies hatte sein Bevollmächtigter jedoch maßgeblich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 herausgestellt. Ferner war für das Gericht nicht nachvollziehbar und glaubhaft gewesen, dass dem Kläger über 5 Monate (April bis Oktober) keine Arbeit zugewiesen wurde, dies zudem noch in der Hochsaison eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, welcher ausweislich einer Internetrecherche des Gerichts einer der größten Landschaftsbauer für Großbauprojekte der öffentlichen Hand und privater Bauträger in Bayern ist. Nach alledem sah es das Gericht als erwiesen an, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma G. GmbH zum 16. April 2019 abgebrochen wurde, und die Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2019 somit 14 Tage später, am 30. April 2019, erlosch.

    Bei dem Antrag auf die neue Aufenthaltserlaubnis sei die alte bereits erloschen gewesen

    Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Arbeitgeberwechsels als fortbestehen galt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Kläger hatte diesen Antrag erst am 11. bzw. 30 September 2019 bei dem Beklagten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2019 aufgrund des Abbruchs des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fima G. GmbH und des Eintritts der auflösenden Bedingung bereits erloschen (s.o.).

    Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Durch eine verspätete Antragstellung am 11. bzw. 30. September 2019, wie vorliegend, wird die Vollziehbarkeit der Ausweispflicht nicht aufgehoben, da ansonsten die Steuerungsfunktion der Antragsfristen unterlaufen werden könnte (Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 1.7.2020, § 58, Rn. 20).

    Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Frist von 7 Tagen im Bescheid (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) angedroht. Gegen die Abschiebungsandrohung bestanden keine rechtlichen Bedenken.

    Gegen das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung von einem Jahr des Bescheides vom 7. Oktober 2019 bestanden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 2 AufenthG).

    Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung war ferner unbegründet, da dem Kläger insofern kein Anspruch zustand (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV).

    Die Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis scheitere daran, dass der Kläger diese erneut über die Botschaft beantragen müsse

    Ein solcher Anspruch scheiterte bereits am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgebliche Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Zwar hatte der Kläger vorliegend ursprünglich am 20. August 2018 einen Visumsantrag für ein nationales Visum zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Botschaft in P* gestellt und dieses auch am 9. Oktober 2018 zur Beschäftigung bei der Firma G. GmbH erhalten. Mit diesem Visum war der Kläger sodann am 5. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bei der Firma G. GmbH, befristet bis zum 23. Januar 2020, erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis war mit folgender Nebenbestimmung versehen: „unselbständige Beschäftigung nur gemäß § 18 Abs. 3 als Gartenbauhelfer bei G* GmbH gestattet (Vollzeit, 38 Std. Woche). Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch der o.g. Beschäftigung oder mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. AsylblG“. Jedoch erlosch die auf dem Visum basierende Aufenthaltserlaubnis des Klägers zur Beschäftigung bei der Firma G. GmbH am 30. April 2019 (s.o.). Das Visumsverfahren war somit für die Beschäftigung bei der Firma F-N. als Eisenflechter in Rosenheim erneut durchzuführen. Den Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeitgeberwechsels hatte der Kläger erst am 11. bzw. 30. September 2019 bei dem Beklagten gestellt, sodass die Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eintrat. Deshalb führte auch § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht dazu, dass das Visumsverfahren betreffend die beantragte Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung entbehrlich war. Gründe, die die Durchführung des Visumsverfahrens darüber hinaus entbehrlich oder unzumutbar machen könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), waren nicht ersichtlich gewesen. Denn zum einen kann die Behörde von der Durchführung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG nur dann absehen, wenn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs vorliegen. Einen solchen Rechtsanspruch vermittelt §§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV jedoch gerade nicht, da es sich insofern um eine Ermessensvorschrift handelt. Zum anderen sind besondere Umstände des Einzelfalls, die die Durchführung des Visumsverfahrens für den Kläger unzumutbar machen könnten weder ausreichend glaubhaft gemacht noch sonst für das Gericht ersichtlich gewesen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, das ursprüngliche Visumsverfahren habe insgesamt zwei Jahre gedauert, konnte anhand der vorgelegten Akten so nicht nachvollzogen werden und wurde nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Durchführung des Visumsverfahrens eine erhebliche Steuerungsfunktion im Hinblick auf die Einwanderung von Ausländern in die Bundesrepublik zukommt und die Ausnahmen von der Visumspflicht eng auszulegen sind. An die Annahme der Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumsverfahrens sind hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend weder glaubhaft noch sonst ersichtlich waren (s.o.). Wartezeiten, Kosten und sonstige Erschwernisse, die durch das Visumsverfahren entstehen, sind als typische Umstände der gesetzlichen Ausgestaltung des Einreiseverfahrens auch bei der ordnungsgemäßen Einreise grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt nur dann vor, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt; diese gesetzgeberische Entscheidung, die er unproblematisch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums treffen konnte, darf nicht bereits gedanklich mit einem Makel behaftet werden (vgl. Funke-Kaiser, GK, § 5 Rdnr. 137 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (VGH Kassel B. v. 24.7.2020 – 3 D 1437/20, BeckRS 2020, 19426 Rn. 6). Dies zugrunde gelegt stellte die Situation des Klägers im Hinblick auf ggf. lange Wartezeiten und pandemiebedingte Verzögerungen bei der Visumsantragstellung bei der deutschen Botschaft in P* keinen besonderen Einzelfall dar, der die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zur Folge hätte. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die für den Kläger günstige Westbalkanregelung Ende 2020 auslief. Der Kläger befand sich in einer Situation, der sich alle Staatsangehörigen des Kosovo gegenübersehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 10 CE 18.993, 10 C 18.994 – juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 C 18.1641 – juris, Rn. 6 mwN). Der Kläger hätte im Übrigen seit Beendigung bzw. Abbruch seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses bei der Firma G. GmbH ausreichend Zeit gehabt, ein entsprechendes Visumsverfahren erneut in die Wege zu leiten. Nach eigenen Angaben war er ohnehin ab Mai 2019 bei seiner Tochter im Kosovo gewesen. Er hätte also ausreichend Zeit gehabt, erforderliche, aus dem ursprünglichen Visumsverfahren bekannte Schritte erneut und rechtzeitig zu veranlassen. Andere, in der Person des Klägers individuell vorliegende Gründe, die die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar machen könnten wurden weder vorgetragen noch waren diese im Übrigen für das Gericht ersichtlich.

    Auf die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV kam es darüber hinaus vorliegend nicht weiter an, da diese lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Westbalkans regelt (vgl. insofern zB VG Berlin, U.v. 2.3.2018 – 12 K 457.17 V – juris, Rn. 33) und es hier schon an den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG fehlte (s.o.)

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Ausländerrecht: Die verschiedenen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erbwerbstätigkeit in Deutschland und die Blaue Karte EU

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    Aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz hat die Zielsetzung, die Zuwanderung nach Deutschland unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der BRD zu steuern.

    Unter dieser Prämisse wird insbesondere die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitnehmer nach Deutschland gefördert.

    Mit dem Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit befasst sich Kapitel 2 Abschnitt 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

    Auch hinsichtlich des Aufenthaltes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist dabei grundsätzlich zwischen den drei verschiedenen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, welche das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

    Arten Blaue Karte EU

    Mit der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wurde die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung umgesetzt und ein neuer Aufenthaltstitel, die Blaue Karte EU, eingeführt.

    Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, das heißt, bei erstmaliger Erteilung wird diese auf höchstens vier Jahre befristet.

    Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst und es wurden neue Möglichkeiten aufgenommen.

    In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU nun nochmals neugestaltet und erweitert

    Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, um interessierten Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:

    Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG

    Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/Studium

    – Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Inhaber eine Blauen Karte, § 18c Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkraft (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion) mit akademischer Ausbildung, § 18c Abs. 3 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Forschung

    – Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG

    -Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis (kurzfristige Mobilität für Forscher), § 18e AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zum Zwecke der Forschung für mehr als 180 Tage im Bundesgebiet, § 18f Abs. 1 AufenthG

    Blaue Karte EU

    – Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer (drittrangiger) Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG

    – Kurzfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18h AufenthG

    – Langfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18i AufenthG

     

    Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG

    – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG

    – Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees bei unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen, § 19b Abs. 2 AufenthG

    Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke

    – Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinabrung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, § 19c Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine Beschäftigung im öffentlichen (insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches) Interesse § 19c Abs. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Ausländer der in einem Beamtenverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn steht, § 19c Abs. 4 AufenthG

    Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulstudium § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischem Hochschulabschluss und zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

    – Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 20 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 20 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 9 Monate für Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer bei festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (völkerrechtliche Vergünstigung), § 21 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, welche auf dem Hochschulstudium beruht, § 21 Abs. 2a AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler) § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach 3 Jahren) § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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