Aufenthaltsgesetz Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Aufenthaltsgesetz

  1. Ausländerrecht: Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

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    Bundesverfassungsgericht, 25.03.2011, Az.: 2 BvR 1413/10

    § 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) regelt den Ehegattennachzug zu Ausländern.

    Gem. § 30 kann der Ehegatte eines Ausländers grundsätzlich dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn

    • beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

    und wenn der Ausländer eine

    • Niederlassungserlaubnis
    • Daueraufenthalt-EG
    • Aufenthaltserlaubnis

    besitzt.
    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG
    Gerade die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und politischer Diskussionen.

    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift 30 zu § 30 AufenthG definiert in 30.1.2.1. die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten wie folgt: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“

    Die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Verfassungskonformität des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Gegenstand.

    Die Beschwerdeführer in diesem Verfahren waren türkische Staatsangehörige die sich aufgrund der Ablehnung des Ehegattennachzugs in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 (Schutz von Ehe und Familie), Abs. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sahen.

    Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zu 1. war die Mutter der Beschwerdeführer 2. bis 6. Auf Grundlage des § 30 Abs. 1 AufenthG beantragte diese eine Aufenthaltserlaubnis. Da sie Analphabetin war, konnte sie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachnachweise nicht beibringen und Ihr Antrag wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt.

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung: BVerwGE 136, 231) bestätigten die Entscheidung der Behörde.

    Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 GG sowie Art. 8 EMRK. Darin machte sie geltend, dass der geforderte Sprachnachweis verfassungswidrig sei. Dies insbesondere deshalb, weil er weder für die Bekämpfung von Zwangsheiraten noch für die Integration der betroffenen Ausländer geeignet sei.

    Darüber hinaus seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele notwendig seien.

    Bundesverfassungsgericht: Indem das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm, erklärte die zweite Kammer des 2. Senats § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Grundgesetz für vereinbar (Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur Entscheidung. Gem. § 93a BVerfGG wird eine Verfassungbeschwerde nur dann angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist).

    Begründet wurde die Nichtannahmeentscheidung durch das BVerfG wie folgt:

    „Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verpflichtung des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 1; 80, 81; BVerfGK 13, 26). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen konkretisieren in nicht zu beanstandender Weise die dort entwickelten Grundsätze für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.“

    Quelle: Bundesverfassungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern haben Recht auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

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    Europäischer Gerichtshof, 08.03.2011, Az.: C – 34/09

    Gem. Art. 20 Abs. 1 AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) besteht in der Europäischen Union eine Unionsbürgerschaft. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt dabei zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

    Gem. Art. 20 Abs. 2 AEUV haben Unionsbürger die in den Verträgen der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nach Abs. 2 haben Sie unter anderem

    a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

    b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

    c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

    d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

    Diese Regelung war nun Gegenstand des oben genannten gerichtlichen Verfahrens des Europäischen Gerichtshofes.

    Betroffen war das drittstaatsangehörige Ehepaar Zambrano (Kolumbien) dem in Belgien Asyl gewährt wurde.
    Während ihres Aufenthalts in Belgien bekam das Paar zwei Kinder, welche aufgrund der dortigen Gesetze mit ihrer Geburt belgische Staatsangehörige wurden.

    Das Gericht hatte deswegen zu entscheiden, ob den drittstaatsangehörigen Eltern aufgrund der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht in Belgien zu gewähren war.

    Sachverhalt: Während seines Aufenthaltes in Belgien schloss der Vater trotz fehlender Arbeitserlaubnis mit einem belgischen Unternehmen einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

    Durch diese Tätigkeit war der Lebensunterhalt der Familie gesichert und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden ordnungsgemäß einbehalten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge ordnungsgemäß entrichtet.

    Als der Vater arbeitslos wurde, stellte er Anträge auf Arbeitslosengeld, welche von den belgischen Behörden mit der Begründung abgelehnt wurden, dass er keine Arbeitserlaubnis habe.

    Das Ehepaar Zambrano stellten darüber hinaus als Verwandte eines belgischen Staatsangehörigen (des Kindes) einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis in Belgien.

    Auch diesen Antrag wiesen die belgischen Behörden ab, mit der Begründung, dass die Eheleute es bewusst unterlassen hätten, die kolumbianische Staatsangehörigkeit für ihre Kinder in Kolumbien zu beantragen.

    Gegen beide ablehnenden Entscheidungen erhob Herr Zambrano Klage, mit der Begründung, daß er als Verwandter aufsteigender Linie eines minderjährigen belgischen Kindes einen Anspruch darauf habe, sich in Belgien aufhalten und dort arbeiten zu können.

    Das belgische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Eheleute sich in Belgien aufhalten und arbeiten dürfen.

    Damit sollte auch insbesondere die Frage geklärt werden, ob das Unionsrecht trotz der Tatsache anwendbar ist, dass die belgischen Kinder von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hatten.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt sei, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU zu sein. Insofern stünde Art. 20 AEUV grundsätzlich nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    Eine solche verwehrende nationale Maßnahme sei aber dann gegeben, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden.

    Insofern vermittle Art. 20 AEUV ein auf dem Unionsbürgerstatus beruhendes eigenständiges Aufenthaltsrecht.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

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  3. German Immigration law: Requirements to get a permanent settlement permit in Germany

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    In order to enter and reside in Germany, foreigners must have a permission in the form of a residence permit.

    Under the Immigration Act, there are two types of residence permits in Germany: the temporary residence permit (“Aufenthaltserlaubnis”) and the permanent settlement permit (“Niederlassungserlaubnis”).

    German_Residence_Titles

    This article seeks to examine the requirements a foreign national has to satisfy in order to get the permanent settlement permit (“Niederlassungserlaubnis”):

    1.) Requirements according to s 9 (2) Residence Act (“Aufenthaltsgesetz”, “AufenthG”)
    According to section 9 (2) Aufenthaltsgesetz usually a foreigner shall be granted the settlement permit, if

    1. he or she has held a residence permit for five years,

    2. his or her livelihood in Germany is secure,

    3. he or she has paid compulsory or voluntary contributions into the statutory pension scheme for at least 60 months or furnishes evidence of an entitlement to comparable benefits from an insurance or pension scheme or from an insurance company; time off for the purposes of child care or nursing at home shall be duly taken into account,

    4. he or she has not been sentenced to a term of youth custody or a prison term of at least six months or a fine of at least 180 daily rates due to an intentionally committed offence,

    5. he or she is permitted to be in employment, insofar as he or she is in employment,

    6. he or she is in possession of the other permits which are required for the purpose of the permanent pursuit of his or her economic activity,

    7. he or she has an adequate knowledge of the German language,

    8. he or she possesses a basic knowledge of the legal and social system and the way of life in the Federal territory and

    9. he or she possesses sufficient living space for himself or herself and the members of his or her family forming part of his or her household.

    2.) Requirements according to s 19 AufenthG
    However, there is another way to get the permanent settlement permit, if the person applying is a highly qualified person pursuant to s 19 AufenthG.

    According to s 19 (2) AufenthG highly qualified persons are scientists with special technical knowledge, teaching personnel in prominent positions or scientific personnel in prominent positions or specialists and executive personnel with special professional experience who receive a salary corresponding to at least twice the earnings ceiling of the statutory health insurance scheme.

    To be classified as a highly qualified person by the immigration office, the decisive document will be the recommendation letter issued by the employer or by the university of the person applying:

    If the person is for example employed by a university in Germany, the recommendation letter has to contain certain key topics in order to convince the immigration office to issue the residence title.

    German law firm offering legal advice on German immigration law.