Aufhebungsvertrag oder besser Kündigung? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Aufhebungsvertrag oder besser Kündigung?

  1. Kündigungsrecht des Vermieters, wenn eine als Gegenleistung für vergünstigte Miete vereinbarte Leistungspflicht des Mieters wegfällt

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    Landgericht Gießen, Beschluss vom 08.12.2022, Az.: 7 T 349/22

    Wenn ein Mietvertrag die Vereinbarung enthält, dass der Mieter zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet ist und im Gegenzug einen geringeren Mietzins zahlt, dann stellt diese Leistungspflicht eine Hauptleistung dar. Die Vereinbarung ist ein mit dem Mietvertrag verbundener Dienstvertrag, der im Synallagma zur Überlassung der Mieträume steht. Wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass bei Wegfall der Dienstleistung neu über die Höhe des Mietzinses verhandelt werden soll, so steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht für den Fall zu, dass es nicht zu einer erneuten Einigung kommt. Die Kündigungsfrist richtet sich in diesem Fall nach § 621 Nr.3 BGB.

    Welche Pflichten haben Mieter und Vermieter?

    Sachverhalt des Mietrechtsfalles:

    Anstelle von einem Teil der Miete wurde der Mieter zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet

    In dem Fall vor dem Landgericht Gießen hatten die Parteien vereinbart, dass der Mieter bestimmte Aufgaben in den Gemeinschaftsbereichen des Hauses übernehmen, sowie den ebenfalls in dem Gebäude lebenden Vermieter unterstützen sollte. Als der Vermieter in ein Seniorenheim umzog, benötigte er diese Unterstützung nicht mehr und sendete dem Mieter einen neuen Entwurf des Mietvertrages, mit einer ortsüblichen Miete, zu. Als dieser die Vertragsänderung ablehnte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Am 22.07.2022 erhob er Klage gegen den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mieträume vor dem Amtsgericht Gießen.

    Nachdem die Dienstleistungen (Gartenarbeit) nicht mehr benötigt wurden, wollte der Vermieter die ortsübliche Miete haben

    Die Parteien hatten in §17 ihres Mietvertrages vereinbart, dass die Leistungspflichten des Beklagten eine Gegenleistung für einen niedrigeren Mietzins darstellen sollen. Daher sollte erneut über die Höhe des Mietzinses verhandelt werden, sofern eine der Gegenleistungen wegfiele. Nachdem der Kläger aufgrund eines Sturzes am 15.01.22 entschied, in ein Seniorenheim umzuziehen, benötigte er die vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen durch den Beklagten nicht mehr. Die Pflege des Gartens war von dem Beklagten, trotz Vereinbarung, auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht übernommen worden. Daher übermittelte der Kläger dem Beklagten Anfang März 2022 einen neuen Mietvertrag, mit einem ortsüblichen Mietzins.

    Als der Mieter den neuen Vertragsschluss verweigerte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag

    Da der Beklagte diesen nicht unterschrieb, kündigte der Kläger das Mietverhältnis am 30.03.2022 fristlos zum 31.03.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Angabe einer Räumungsfrist bis zum 30.04.2022. Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. § 17 des Mietvertrages begründe lediglich eine Verpflichtung der Parteien, über eine Anpassung des Mietzinses zu verhandeln, aber kein Kündigungsrecht, falls es nicht zu einer diesbezüglichen Einigung der Parteien käme. Zudem sei in der Zusendung des neuen Mietvertrages durch den Kläger keine Verhandlungsbereitschaft zu sehen.

    Dennoch räumte der Mieter nach Räumungsklage die Mietsache, danach stritten die Parteien über die Kosten

    Nachdem der Beklagte die Mietsache am 31.08.2022 geräumt an den Kläger herausgab, erklärte dieser die Klage für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht Gießen hob die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 21.10.2022 gemäß § 91a ZPO gegeneinander auf, unter Hinweis darauf, dass dies der Regelfall sei, wenn, wie hier, keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte am 03.11.2022 sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO ein, infolgedessen legte das Amtsgericht Gießen die Sache am 28.11.2022 dem Landgericht Gießen vor.

    Beschluss des Landgerichts Gießen

    Das Gericht entschied, dass der Vermieter ein Recht zur Kündigung gehabt habe

    Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Gießen werde jedoch aufgrund der Grundsätze der reformatio in peius nicht aufgehoben.

    Der Kläger habe ein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses auf Grundlage der Vereinbarung in § 17 des Mietvertrages und der Mietvertrag sei daher durch die Kündigungserklärung zum 30.04.2022 beendet worden.

    Zunächst führte das Gericht aus, im Rahmen der Kostenentscheidung sei es, anders als von dem Amtsgericht Gießen angenommen, nicht auf eine Beweisaufnahme angekommen. Entscheidend sei lediglich, ob § 17 des Mietvertrages ein Kündigungsrecht des Vermieters begründe. Dies sei hier der Fall, der Vermieter könne den Mietvertrag außerordentlich kündigen.

    Mietvertraglich sei vereinbart gewesen, dass bei Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung ein Kündigungsrecht bestünde

    Als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs.1 BGB führte der Kläger den zukünftigen Wegfall der in § 17 des Mietvertrages festgelegten Leistungsverpflichtung des Beklagten an. Ein wichtiger Grund erfordert, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an dem Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Diesbezüglich sei vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Wegfall des Erfordernisses der Gegenleistung in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, aber jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Änderung des Vertrages darstellt. Andererseits ist in dem Mietvertrag ausdrücklich festgelegt, dass die Leistungsverpflichtung eine Gegenleistung für eine geringere Miete darstellt.

    Daher handele es sich, wie die Zahlung des Mietzinses, um eine Hauptleistungspflicht des Mieters, nicht lediglich eine Nebenleistung. Diese Vereinbarung stelle einen mit dem Mietvertrag gekoppelten Dienstvertrag dar, der in einem Synallagma zu der Überlassung der Mieträume stehe. Dieser Dienstvertrag könne daher bei Wegfall der Gegenleistung mit der Frist des § 621 Nr.3 BGB gekündigt werden.

    Mieter habe sich nicht länger der Zahlung eines ordnungsgemäßen Mietzinses entziehen können

    Zudem sei in der Zusendung des neuen Mietvertrages durch den Vermieter am 07.03.2022 ein Angebot zu einem Vertragsabschluss zu sehen. Dies sei üblicherweise als Eintritt in Vertragsverhandlungen zu verstehen und entspreche daher den Vorgaben des §17 des Mietvertrages. Aus der Vorformulierung des Vertrages ergebe sich keine fehlende Verhandlungsbereitschaft des Vermieters, sondern lediglich die Aussage, einen Vertrag zu diesen Konditionen schließen zu wollen. Des Weiteren könne die vertraglich festgelegte Pflicht zur Verhandlung das Kündigungsrecht des Vermieters nicht beschränken. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Mieter könne sich dann dauerhaft durch das Vortäuschen seiner Verhandlungsbereitschaft, ohne aber je einen Vertrag zu einem angepassten Mietzins zu schließen, einer Mieterhöhung entziehen und die Regelung würde im Ergebnis ins Leere laufen.

    Quelle: LG Gießen

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Haben WG Mitglieder Anrecht auf Zustimmung des Vermieters zur Auswechslung im Mietvertrag?

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    Landgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2021, Az.: 64 S 261/20

    Aufgrund hoher Mietkosten und knappen Wohnraums entscheiden sich immer mehr Menschen dazu, sich zu einer Wohngemeinschaft zusammenzuschließen. Eine Wohngemeinschaft entsteht somit immer dann, wenn mehrere Personen in einer Wohnung zusammenleben, um Kosten zu senken. Gemeinschaftsräume wie Küche, Badezimmer und Flur werden dabei gemeinsam genutzt. Viele wissen aber nicht, dass der gemeinsame Zweck zur Folge hat, dass die WG Bewohner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB Gesellschaft bzw. GbR) nach § 705 BGB bilden. Daraus können sich dann wiederum verschiedenste Probleme für die mietrechtliche Situation der WG insgesamt und der einzelnen WG Bewohner ergeben.

    In dem hier besprochenen Fall ging es um die Frage, ob die WG Bewohner gegen die Vermieterin einen Anspruch haben, dass die neuen Bewohner anstelle der bisherigen Bewohner in den Mietvertrag aufgenommen werden.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Siebenköpfige WG verklagte ihren Vermieter auf Zustimmung zur Aufnahme der neuen WG Mitbewohner

    Kläger waren die Mitglieder einer 7köpfigen Wohngemeinschaft einer 240 m² großen Wohnung in Berlin. Vier der sieben Mitglieder wohnten zwischenzeitlich gar nicht mehr in der Wohnung, sondern vermieteten ihre Zimmer unter. Die Vermieterin weigerte sich, die neuen Mitglieder in den Mietvertrag aufzunehmen, so dass sich die WG Bewohner entschlossen hatten, die Vermieterin gerichtlich auf Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsänderung in Anspruch zu nehmen.

    Vermieterin weigert sich und sieht keine Verpflichtung

    Die Vermieterin weigerte sich jedoch und wandte ein, hierzu nicht verpflichtet zu sein und durch eine Aufnahme der neuen Mieter, die alten aus der Haftung entlassen zu müssen. Mietvertraglich war keine Regelung hinsichtlich einer Mieterauswechslung getroffen.

    Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht Charlottenburg hatte der Klage stattgegeben und die Vermieterin zur Vertragsänderung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Vermieterin Berufung ein.

    Entscheidung des Landgerichts Berlin:

    Kein Anspruch der Kläger auf Zustimmung der Auswechslung der 4 Neumietern

    Das Landgericht Berlin sah keinen Anspruch der WG auf Zustimmung der Vermieterin und begründete dies wie folgt: Hinsichtlich der Frage, ob WG Mitbewohner einen Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin zur Auswechslung einzelner WG Mitglieder haben, gäbe es zwei gegensätzliche Ansichten in der Literatur.

    Nach einer verbreiteten Ansicht könne die WG einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Auswechslung einzelner WG-Mitglieder haben, wenn für den Vermieter bei Mietvertragsabschluss offensichtlich war, dass die Mieter die Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen wollen und er davon ausgehen musste, dass es im Laufe der Mietzeit zu einer Fluktuation der WG-Mitglieder kommen werde (vgl. Gsell u. a./Heinig, beck-online.Großkommentar BGB Stand 01.05.2021, § 414 Rn. 58; MüKo BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 535 Rn. 61; beide zitiert nach beck-online).

    Diese Voraussetzungen sollen schon dann vorliegen, wenn mehrere junge Studenten oder vier Personen, die – offensichtlich erkennbar – untereinander weder verwandtschaftlich noch als Lebenspartner verbunden sind als Mitmieter gemeinsam einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung abschließen (vgl. LG München I, WuM 1982, 189 f.; LG Berlin – 66 S 66/19 -, Beschluss vom 24.05.2019). Wo ein solcher Anspruch der eine Wohnung als WG nutzenden Mieter auf Änderung des Mietvertrages durch Berufungsgerichte erkannt wurde, kam häufig noch hinzu, dass die Mieter vor Vertragsschluss ihr Bedürfnis nach einer späteren Aufnahme weiterer oder neuer WG-Mitglieder ausdrücklich formuliert hatten (vgl. LG Karlsruhe, WuM 1992, 45 f. und BVerfG, ebendort; LG Berlin – 65 S 314/15 -, Urt. v. 23.03.2016, WuM 2016, 553 ff.) oder dass der Vermieter im Verlaufe des teils langjährigen Mietverhältnisses bereits mehrfach durch Zustimmung zu Vertragsänderungen die Auswechslung einzelner WG-Mitglieder ermöglicht, ein solches Bedürfnis und einen darauf bezogenen Anspruch der jeweiligen Mieter also zumindest faktisch anerkannt hatte (vgl. LG Göttingen, NJW-RR 1993, 783 f. und BVerfG, GE 1993, 358; LG Frankfurt/M., WuM 2012, 192 ff.; LG Berlin – 65 S 375/16 -, Urt. v. 11.01.2017).

    Die Gegenmeinung wiederum sehe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, dass dieser einen bestimmten Mieter aus dem Vertrag entlässt und an dessen Stelle mit einem anderen Mieter abschließt (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 540 Rn. 19); die Mitglieder einer WG seien danach vielmehr auf das Recht zur anteiligen Untervermietung der Wohnung nach § 553 BGB beschränkt, wenn der Mietvertrag keine Regelung für die Auswechslung einzelner WG-Mitglieder vorsehe (vgl. LG Hamburg, WuM 1985, 82 f.; LG Köln, NJW-RR 1991, 1414; LG Trier, WuM 1997, 548; LG Berlin – 65 S 176/19 -, Urt. v. 17.04.2020, GE 2020, 805 f.).

    Landgericht Berlin folgt Gegenmeinung und sieht keinen Anspruch auf Mieterauswechslung

    Dieser Ansicht folge auch das Landgericht Berlin. Einem Vermieter sei es nach Auffassung der Kammer aus Gründen der Vertragsautonomie auch dann nicht zuzumuten, Mieterwechseln zustimmen zu müssen, wenn er bei Vertragsschluss wusste, dass die Mieter eine WG betreiben wollen und deshalb ein Interesse haben, bei Auszug einzelner Mieter neue WG-Mitglieder in die Wohnung aufzunehmen.

    Ein solcher Anspruch der eine Wohnung zum Betrieb einer WG mietenden Mieter könne nämlich darauf hinauslaufen, dass die Vermieterin die Wohnung ein für alle Male als WG-Wohnung gewidmet hätte und endgültig an den Mietvertrag gebunden bliebe; denn die jeweiligen WG-Mitglieder könnten den Mietvertrag an immer neue Generationen von WG-Bewohnern übertragen, ohne dass die Vermieterin den Vertrag irgendwann kündigen oder davon ausgehen könnte, dass das Mietverhältnis jemals – etwa durch Auszug oder Tod der Mieter – enden werde.

    Ein solcher Anspruch würde bedeuten, dass die Vermieterin für immer eine WG in der Wohnung dulden müsste

    Dem gegenüber könnten die Interessen der Mitglieder einer WG durch die „Untervermietungslösung“ regelmäßig hinreichend gewahrt werden; sie seien, um die WG bei Auszug eines ursprünglichen Mitmieters aus der Wohnung mit einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin fortzuführen, nicht zwingend auf eine entsprechende Änderung des Hauptmietvertrages angewiesen. Vielmehr könnten sie dieses Ziel durch die anteilige Untervermietung der Wohnung an das neue WG-Mitglied erreichen.

    Nachdem der Mietvertrag ein Verfahren für den Austausch einzelner Mieter oder einen diesbezüglichen Anspruch der Kläger nicht ausdrücklich vorsehe, könne der Klage entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht deswegen stattgegeben werden, weil die Parteien sich durch langjährige Übung auf ein solches Verfahren oder einen diesbezüglichen Anspruch der Kläger geeinigt hätten. Die Beklagte stimme zwar mit dem ersten Nachtrag zum Mietvertrag dem Austausch von fünf der sechs ursprünglichen Mieter gegen neue WG-Mitglieder mit Wirkung zum 1. März 2017 freiwillig zu. Zugleich sei jedoch die Gesamtzahl der Mieter von sechs auf sieben Mieter erhöht und außerdem eine Erhöhung der Miete vereinbart worden, sodass diese Nachtragsvereinbarung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Beklagte sich hätte verpflichten wollen, auch weiteren zukünftigen Mieterwechseln auf Anforderung der Mieter bedingungslos zuzustimmen.

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  3. Arbeitsrecht: Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes führt zur außerordentlichen Kündigung

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    Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 17.06.2021, Akz.: 12 Ca 450/21

    Sachverhalt

    Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten sich um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

    Der Kläger ist seit mehr als 5 Jahren in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Er betreut für die Beklagte Kunden als Servicetechniker im Außendienst. Seit April 2020 galt für alle Mitarbeiter im Außendienst eine Maskenpflicht, wenn sie Kundentermine wahrnehmen. Während eines Kundentermins trug der Kläger keine Maske, auch nicht nach Aufforderung eines Mitarbeiters des Kunden. Vielmehr sagte der Mitarbeiter, dass er mit Maske den Auftrag nicht ausführen werde.

    Arbeitnehmer macht „Rotzlappenbefreiung“ bei seinem Arbeitgeber geltend

    Der Kläger sandte der Beklagten kurze Zeit später eine E-Mail unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“, in der er ein sechs Monate altes Attest zur Befreiung der Maskenpflicht, aufgrund „medizinischer Gründe“ anhängte, zu. In einem Antwortschreiben wies die Beklagte den Kläger an, den Mund-Nasen-Schutz dennoch zu tragen, da ihr die Angaben in dem Attest zu ungenau erschienen und bot eine Untersuchung bei dem Betriebsarzt an, was der Kläger ablehnte. Später ließ der Kläger der Beklagten noch ein Schreiben zukommen, indem er Angaben zu seinem Gesundheitszustandes machte.

    Arbeitgeber kündigt aufgrund der Verweigerung des Tragens der Maske

    Daraufhin folgte eine Anhörung des Betriebsrates mit dem Inhalt der beabsichtigten Kündigung des Klägers. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich und hilfsweise auch ordentlich.

    Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Köln, Der Kläger beantragte die Feststellung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich wirksam sei und beantragte eine Weiterbeschäftigung des zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen.

    Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit dem Verweis auf die Coronaschutzverordnung und der Anmerkung von Zweifeln an der Echtheit des Attests. DAs Verhalten des Klägers sei ein finanzielles und nicht vertretbares Haftungsrisiko für das Unternehmen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortgesetzt werden würde.

    Urteil des Arbeitsgerichts Köln

    Arbeitsgericht gibt dem beklagten Unternehmen Recht.

    Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage, aufgrund von Unbegründetheit, ab. Auf das Arbeitsverhältnis sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Jedoch könne das Arbeitsverhältnis vorliegend wegen wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege bei einer Verletzung einer Hauptpflicht des Arbeitnehmers vor, dies muss jedoch unter Abwägungen des Einzelfalles betrachtet werden.  Eine außerordentliche Kündigung komme nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der vorliegenden Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar seien. Eine außerordentliche Kündigung sei unwirksam, wenn eine ordentliche Kündigung geeignet gewesen sei. Nach der Auffassung des Gerichts sei die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte wirksam gewesen. Durch das Verhalten des Klägers liege eine Verletzung der Hauptpflicht vor.

    Verhalten des Arbeitnehmers stelle unzumutbare Risiko für das Unternehmen dar

    Die Gefahr einer Ansteckung durch den Kläger für mögliche Kunden sei für die Beklagte unzumutbar, auch hinsichtlich der möglichen darauffolgenden Haftungsansprüche gegen die Beklagte. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten sechsmonatigen alten Attest, das nicht einmal eine klare Begründung enthalte, sei nach Ansicht des Gerichts das Risiko einer Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar. Nach einer Abmahnung trage der Kläger erneut während seiner Arbeit keinen Mund-Nasen-Schutz.

    Die Gesamtbetrachtung durch das Gericht berücksichtigte auch die Beschäftigungsdauer, sowie die Lebensumstände des Klägers, jedoch sei die Abwägung aufgrund der Gefahr der momentan herrschenden epidemischen Lage schwerwiegend und der Schutz vor einer möglichen Infizierung durch den Kläger sei schwerwiegender. Mithin sei der Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnis unbegründet.

    Quelle: Arbeitsgericht Köln

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  4. Mietrecht: Konkludentes Handeln gleicht einem Vertragsschluss

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    Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 17.10.2020, Az.: 51a C 165/20

    Sachverhalt

    Rückzahlung der Mietkaution für eine Mietsache, die bereits abgerissen wurde

    Die Klägerin war Mieterin der Wohnung der Beklagten. Die Beklagte plante das Haus, in der die Mieterin wohnte, abzureißen und auf des Grundstückes ein neues Gebäude zu errichten. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung der von ihr geleisteten Mietkaution. Die Beklagte bot der Klägerin damals einen Aufhebungsvertrag bezüglich des Mietverhältnisses an. Dieser Aufhebungsvertrag beinhaltete eine Klausel, die eine Abrechnung der Kaution binnen spätestens zwei Monaten vorsah, sowie eine Zahlung von 5.000 Euro, wenn die Klägerin die von ihr bewohnten Räumlichkeiten räumte. Daraufhin zog die Beklagte aus und erhielt im Zug dessen die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro, aber nie die Rückzahlung ihrer Kaution.

    Katastrophaler Zustand der Wohnung

    Die Beklagte fand das Mietobjekt in einem heruntergekommenen Zustand vor sowie mit einigen nicht unerheblichen Schäden und erklärte mithin gegenüber der Klägerin die Aufrechnung im Jahr 2016. Aufgrund des Zustandes des Mietobjektes verblieb die geleistete Kaution bei der Beklagten zur vollen Deckung der Schäden. Ein Jahr später mahnte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung an. Die Beklagtenseite verwies auf die Aufrechnungserklärung. Zudem bestritt die Beklagtenseite, dass es je zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien gekommen sei und behauptet somit die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro sei ohne Rechtgrund erfolgt.

    Urteil des Amtsgerichts Paderborn

    Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages durch konkludentes Handeln

    Das Amtsgericht Paderborn urteilte vorliegend im Sinne der Klägerin. Der Aufhebungsvertrag zwischen den beiden Parteien sei durch das konkludente Verhalten der Klägerin, also durch den Auszug aus den ihr bewohnten Räumlichkeiten, wirksam geworden. Somit sei die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro nicht rechtgrundlos erfolgt und der Anspruch Auf Rückzahlung der Mietkaution bestünde weiterhin. Der benannte Schaden an dem Mietobjekt sei seitens der Beklagten nicht bewiesen worden. Jedoch könnte die dreijährige Verjährungsfirst des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution eingetreten sein. Durch einen Mahnbescheid seitens der Klägerseite sei diese Verjährungsfrist jedoch gehemmt gewesen. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die Klage eingereicht worden.

    Somit habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie im Aufhebungsvertrag vereinbart worden sei.

    Quelle: Amtsgericht Paderborn

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