außerordentliche Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: außerordentliche Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung

  1. Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtliche Kündigung aufgrund falscher Behauptungen über Kollegen

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    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 04.02.2014, Az.: 19 Sa 322/13

    Gemäß § 626 BGB kann ein Arbeitsvertrag gekündigt werden, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzuführen. Dabei ist allerdings festzustellen, ob ein triftiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist.

    Ein wichtiger Grund können zum Beispiel grobe Beleidigungen oder erhebliche Ehrverletzungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sein. Auch die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über Kollegen oder den Arbeitgeber kann  ein wichtiger Grund sein.

    Zwar darf der Arbeitnehmer Kritik an dem Arbeitgeber oder an den betrieblichen Abläufen üben, dies aber nur in einem gewissen Umfang. Auch kann sich der Arbeitnehmer bei Beleidigungen nicht auf sein Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Grundgesetz berufen. Denn auch die Ausübung dieses Grundrechts findet seine Schranken, wenn die Grundrechte anderer beeinträchtigt werden.

    In dem oben genannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin rechtmäßig war, weil diese ehrrührige Behauptungen über ihre Kollegen aufgestellt hatte.

    welche Kündigungsgründe gibt es

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Sekretärin behauptet, dass es während der Arbeitszeit zu Alkoholexessen und sexuellen Handlungen gekommen sei

    Die Klägerin war von dem beklagten Landkreis in einer Stadtkämmerei als Sekretärin beschäftigt gewesen. Während ihres Arbeitsverhältnisses hatte die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber schwere Vorwürfe, insbesondere gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen erhoben.

    Nach Angaben der Klägerin sei es während der Arbeitszeit zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen gekommen.

    Arbeitgeber kündigt wegen dieser haltlosen Vorwürfe ordentlich

    Nach Prüfung der Vorwürfe kündigte der Landkreis das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Gegen diese Kündigung reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht ein. Als dieses die Kündigungsschutzklage abwies, legte die Klägerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

    Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:

    Wie das Arbeitsgericht weist auch das Berufungsgericht die Kündigungsschutzklage ab.

    Auch das LAG Berlin-Brandenburg folgte der Ansicht der Klägerin nicht und wies die Kündigungsschutzklage dieser nach Vernehmung von Zeugen ab.

    Die Klägerin habe ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt; dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen der Klägerin nicht. Im Ergebnis sei es dem Landkreis somit insgesamt nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin weiter fortzusetzen.

    Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung einer schlafenden Krankenschwester unwirksam

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    Hessisches Landesarbeitsgericht, 08.03.2010, Az.: 16 Sa 1280/09

    Wortwörtlich sieht das Gesetz in § 626 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Dabei ist grundsätzlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine außerordentliche Kündigung kommt erst dann in Betracht, (ultima ratio), wenn mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung, Umsetzung, außerordentliche Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung ausscheiden.

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    Sachverhalt: In dem oben genannten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag teilte sie an Sonn- und Feiertagen zur Dienstpflicht und in der übrigen Wochenarbeitszeit zu Früh- und Spätdienst ein. Die Klägerin war außerdem arbeitsvertraglich verpflichtet, bei Bedarf auch im Nachtdienst zu arbeiten. Ab 1999 war die Klägerin ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt und Anfang November 2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie künftig im Tagdienst arbeiten solle. Gegen diese Einteilung wehrte sich die Klägerin, die tagsüber ihr Kind betreuen wollte, gerichtlich. Im Dezember 2008 wurde ihr eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen, mit der Absicht, die Klägerin künftig im Früh-, Spät- und Wochenenddienst mit 40 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Am 30.04.2009 wurde ihr mit dem Vorwurf außerordentlich fristlos gekündigt, die Klägerin habe im Nachtdienst die Klingel abgeschaltet und geschlafen.

    Hessisches LAG: Das LAG bestätigte das für die klagende Krankenschwester siegreiche Urteil der ersten Instanz (Arbeitsgericht Gießen). Zwar sei eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch die Klägerin begangen worden, und somit ein Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich gegeben. Die Kündigung sei aber unverhältnismäßig, weil die Beklagte die Klägerin im Tagdienst beschäftigen könne und sich das vorgeworfene Fehlverhalten voraussichtlich dort nicht wiederholen werde.

    Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht

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