Bauplanungsrecht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bauplanungsrecht

  1. Erneuerbare Energien: Errichtung einer Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig

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    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12.10.2010 Az.: 14 ZB 09.1289

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht. In historischen Innenstädten verhindert oftmals insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern.

    Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. In Bayern hat der Bayerische Landtag am 25.06.1973 das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler erlassen, das die grundlegenden Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern enthält (zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 27.7.2009).

    Gem. Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Wer Eigentümer eines Baudenkmals ist, trägt damit Verantwortung auch für die Allgemeinheit.

    Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert gegen das Bayrische Denkmalschutzgesetz verstößt.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin (Pfarrkirchenstiftung) hatte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchengebäude beantragt, welche durch die zuständige Behörde abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung klagte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, welches mit Hinweis auf den Denkmalschutz die Klage abwies. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

    Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestanden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis sowohl durch die zuständige Behörde als auch durch das Verwaltungsgericht Ansbach zu Recht versagt wurden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessensausübung zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z.B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.

    Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Solarenergie: Neues Urteil des VG Berlin verschiebt die Prioritäten zugunsten der Solarenergie

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    Verwaltungsgericht Berlin, 09.09.2010 Az.: VG 16 K 26.10

    Bei ihrer Errichtung müssen Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) sämtlichen relevanten Regelungen des öffentlichen Baurechts genügen. Zum öffentlichen Baurecht gehören das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das sog. Baunebenrecht.

    In historischen Innenstädten verhinderte insbesondere das Baunebenrecht in Gestalt des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern. Allerdings scheinen sich neuerdings aufgrund der Vorgaben des EEG zur Steigerung der Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien und der Aufnahme des Umweltschutzes in Art. 20 GG die Prioritäten zugunsten der Erneuerbaren Energien zu verschieben. Darauf deutet ein vielbeachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2010 hin. Zwar unterliegt der Denkmalschutz der Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen hat. (in NRW z. B. das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980. Dennoch haben solche Urteile grundsätzlich Richtungswirkung für das ganze Bundesgebiet.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall besitzt ein im Jahre 1928 gebautes Haus das einer Siedlung in Berlin-Zehlendorf angehört. Sowohl das Haus des Klägers, als auch die anderen Häuser der Siedlung waren Teil einer deutschlandweit bekannt gewordenen architektonischen Auseinandersetzung, die im Jahre 1929 zwischen den Architekten und Eigentümern dieser Siedlung und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Siedlung geführt wurde („Zehlendorfer Dächerkrieg“). Dieser Zehlendorfer Dächerkrieg hatte die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen (Flachdächer und Spitzdächer) zum Inhalt.

    Der Kläger begehrte von der Denkmalbehörde eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf seinem Dach. Diese lehnte die Behörde mit dem Hinweis ab, dass eine Installation zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Zehlendorfer Siedlung. Nach Ansicht der Behörde stand auch der „Zehlendorfer Dächerkrieg“ einer Genehmigung im Wege, da die Bebauung des Daches auch Auswirkungen auf den Zeugniswert der Siedlungen haben würde. Der Kläger klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Genehmigung.

    Verwaltungsgericht Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger in dem oben zitierten Urteil Recht. Zwar sei die Denkmalbehörde grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob ein Vorhaben des Bauherrn denkmalverträglich sei oder nicht. Dennoch habe sie grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Die demgemäß vorgenommene Interessenabwägung der Behörde habe in dem vorliegenden Fall aber zu einer rechtwidrigen Entscheidung der Behörde geführt. Zunächst sei die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Hauses geplant und daher von vornherein nicht geeignet, die geschützten Güter zu beeinträchtigen. Des Weiteren sei die Einheitlichkeit der Dächer und der damit einhergehende Zeugniswert der Siedlung für den „Dächerkrieg“ bereits durch die Anbringung von Parabol- und Fernsehantennen im Laufe der Zeit weitgehend verloren gegangen. Darüber hinaus erwähnte das Gericht die im Jahre 2005 erfolgte Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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  3. Baurecht: Keine Geltendmachung der Verletzung von Abstandsflächen bei eigenem Rechtsverstoß

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    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29.10.2010 – 3 S 1752/10

    Abstandsflächen sind häufig Gegenstand nachbarrechtlicher Streitigkeit bzw. Differenzen von Anwohnern mit Behörden. Abstandsflächen sind von der Bebauung freizuhaltende Flächen zwischen Gebäuden sowie zwischen solchen Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (z.B.Windenergieanlagen).

    Sie sollen ein leichtes Übergreifen von Bränden verhindern, eine Aktionsfläche für die Feuerwehr gewährleisten, die Privatsphäre der Bewohner und ausreichende Belüftung sowie Licht- und Sonneneinstrahlung gewährleisten. Die Abstandsflächen müssen dabei auf dem Grundstück selbst liegen, öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen dürfen aber mit einbezogen werden.

    VGH Baden Württemberg: Ein Nachbar kann sich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben dann nicht auf den erforderlichen Grenzabstand berufen, wenn er selbst diesen nicht einhält. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.

    Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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