Beamter auf Probe Nebentäigkeit Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Beamter auf Probe Nebentäigkeit

  1. Beamtenrecht: Der Dienstherr darf einer Justizsvollzugsbeamtin das Betreiben eines Eroktik-Chats untersagen.

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    Verwaltungsgericht Aachen, 27.04.2015, Az.: 1 K 908/14

    Viele Beamte möchten neben ihrer Tätigkeit als Beamter eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ein zweites Gehalt verdienen zu können. In Nordrhein-Westfalen ist die Hauptnorm für die Nebentätigkeit § 49 Abs. 1 LBG. Gemäß § 49 Abs. 1 LBG bedarf die Ausübung jeder einzelnen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung (vgl. § 49 Abs. 1 LBG).

    Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist dann gem. § 40 BeamtStG vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu stellen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, ist darin ein Dienstvergehen bzw. ein Verstoß gegen dienst- bzw. arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen. Dies kann ggf. disziplinarische Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

    Bei der Antragstellung auf Genehmigung der Nebentätigkeit sind u. a. Angaben über Art, Umfang und Honorierung der Nebentätigkeit zu machen.

    Die Genehmigung der Nebentätigkeit wird dann längstens auf fünf Jahre befristet; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 LBG). Soll die Nebentätigkeit länger als genehmigt ausgeübt werden, muss rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Genehmigung ein neuer Antrag gestellt werden.

    Des Weiteren muss bei einem Wechsel der Dienststelle eine Nebentätigkeitsgenehmigung neu beantragt werden, denn die erteilte Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle automatisch (vgl. § 49 Abs. 3 S. 2 LBG).

    Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (vgl. § 49 Abs. 2 LBG). Es ist eine Prognose erforderlich, ob durch die angestrebte Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Dienstherr die Genehmigung erteilen. Während des Zeitraumes der Genehmigung kann und muss diese durch den Dienstherrn immer wieder überprüft werden.

    In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts Aachen hatte dieses über die Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit einer Justizvollzugsbeamtin zu entscheiden, bei welcher diese als Betreiberin eines Internet-Portals für Erotik-Chats auftrat.

    Sachverhalt: Die Klägerin war Beamtin und stand als Justizvollzugsobersekretärin bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aachen im Dienst des Beklagten. Erstmals durch Bescheid vom 03.03.2011 hatte sie sie für die Dauer von fünf Jahren für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2016 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Moderatorin/Administratorin auf verschiedenen Internet-Plattformen für eine Firma erhalten.

    Mit Schreiben vom 12.09.2011 hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrem heutigen Ehemann, Kläger im Verfahren 1 K 909/14, angezeigt, dass sich die genehmigte Nebentätigkeit voraussichtlich ab Oktober 2011 ändern werde. Zwar werde sie weiterhin administrative Tätigkeiten und Aufgaben im Bereich der Moderation auf verschiedenen Internet-Plattformen ausüben, jedoch ab Oktober 2011 auf selbstständiger Basis mit eigenen Portalen. Ihr monatlicher Verdienst sei schwer einzuschätzen und könne im Voraus nicht mitgeteilt werden. Da sie das Internet-Portal zusammen mit einer Freundin und ihrem (heutigen) Ehemann betreibe, könne sie den zeitlich genehmigten Umfang von 8 Stunden/Woche einhalten.

    Mit Bescheid vom 23.09.2011 hatte die Leiterin der JVA Aachen für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2016 die Ausübung einer Nebentätigkeit als selbstständige Moderatorin/Administratorin auf verschiedenen Internet-Plattformen genehmigt. In dem Bescheid hieß es, dass die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten dürfe und die Klägerin verpflichtet sei, am Ende eines jeden Rechnungsjahres auf dem Dienstweg eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn die Einnahmen insgesamt 1.200,‑ € im Jahr übersteigen würden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung widerrufen würde, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben sollte.

    Nachdem die Klägerin am 03.01.2014 eine Meldung von Nebeneinnahmen in Höhe von 94.212,27 € im Kalenderjahr 2013 angegeben hatte, bat die Leiterin der JVA um Darlegung der Inhalte ihrer Tätigkeit, um Angabe der Internet-Adresse sowie um eine detaillierte Aufstellung des Arbeitsumfangs. Hierauf teilte die Klägerin mit, dass sie wie im Antrag angegeben ein Internet-Portal betreibe. Hierbei handele es sich um ein sog. Social Media Network, vergleichbar mit Facebook oder StudiVZ und ähnlichen bekannten Portalen. Da sie insgesamt zwölf freie Mitarbeiter beschäftige, sei ihr Arbeitsaufwand überschaubar und stelle keine Beeinträchtigung ihres Dienstes dar. Größtenteils übe sie Kontrolltätigkeiten aus. Im Einzelnen stelle sich der Zeitaufwand wie folgt dar:

    • 30 Minuten/Woche für die Überprüfung der Arbeitspläne,
    • 2 Stunden/Woche für die Mitgliederbetreuung,
    • 3 Stunden/Woche für die Mitarbeiterbetreuung und
    • weitere 3 Stunden/Monat für die Abrechnung der Mitarbeiter.

    Bei eventuellen Systemausfällen könne ein weiterer Arbeitsaufwand von ca. 30 Minuten hinzutreten. Alle anderen anfallenden Arbeiten würden von den Mitarbeitern übernommen. Sie bat darüber hinaus zu beachten, dass es sich bei dem angeführten Betrag von 94.212,27 € nicht um ihr Einkommen handele. Der Betrag sei noch nicht versteuert, anfallende Steuern wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer noch nicht abgezogen. Die Steuerbelastung belaufe sich auf ca. 60 Prozent

    Nach Zustimmung des Personalrats widerrief die Leiterin der JVA mit Bescheid vom 08.04.2014 die erteilte Genehmigung der Nebentätigkeit und bat darum, diese mit sofortiger Wirkung einzustellen.

    Sofern die Klägerin eine Frist zur Rückabwicklung dieser Tätigkeit benötige, wurde sie aufgefordert, sich schriftlich mit Begründung für die Länge des beantragten Zeitraums zu melden. Bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich um das Betreiben eines Internet-Portals, auf dem erotische Chats stattfänden. Dies rechtfertige den Widerruf der Nebentätigkeit, weil gemäß §§ 40 BeamtStG, 49 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Buchst. a) NtV NRW eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen vorläge.

    Es sei zu befürchten, dass der Betrieb einer erotischen Chat-Plattform dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sei. Es handele sich um ein Verhalten außerhalb des Dienstes, das nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das ihr Berufsbild als Justizvollzugsbeamtin erfordere. Die Weiterführung der erotischen Internet-Chat-Plattform könne den Anschein einer behördlichen Duldung solcher Nebentätigkeiten erwecken, die zu einem Ansehensverlust der Beamtenschaft führe und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, konkret der Justizvollzugsanstalt , schade. Die Kenntnis der Gefangenen von der Tätigkeit der Klägerin könne zu einer Beeinträchtigung ihrer Akzeptanz führen. Da sie als Inhaberin der Plattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen namentlich genannt sei, sei ihre Zuordnung auch zweifelsfrei möglich. Darüber hinaus sei der hohe Verdienst, der aus der Nebentätigkeit resultiere, als weiteres Indiz der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen heranzuziehen. Dies habe das Justizministerium NRW in einem Erlass vom 07.09.2012 geregelt, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen sei, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens übersteigen würden. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige. Diese Regelvermutung treffe bei ihr zu. Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit würden ihr Jahreseinkommen um weit mehr als 40 Prozent übersteigen, sodass trotz ihrer Stellungnahme zum Arbeitsumfang anzunehmen sei, dass mit ihrer Tätigkeit ein höherer zeitlicher Aufwand verbunden sei als angegeben. Hinzu komme, dass ihre Treuepflicht zum Dienstherrn beeinträchtigt werden könne, wenn nicht mehr ihre Besoldung, sondern ihre Nebentätigkeit die hauptsächliche Verdienstquelle darstelle.

    Gegen den am 10.04.2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12.05.2014 Klage erhoben. Im Wesentlichen hat sie darauf hingewiesen, dass auf ihrer Chat-Plattform weder sittenwidrige noch strafbare Handlungen stattfänden. Es gebe keine Möglichkeit für die Gefangenen der Anstalt, auf ihre Person oder die ihres Ehemannes zu schließen. Unter Berücksichtigung ihres jährlichen Grundeinkommens und des Einkommens ihres Ehemannes sowie des unternehmerischen Risikos im Hinblick auf den nach Steuern tatsächlich verbleibenden Betrag werde die Regelvermutung der 40-Prozent-Grenze nicht überschritten. Auch könne von einer Überschreitung des zulässigen zeitlichen Arbeitsaufwandes nicht die Rede sein. Die im Bescheid spekulativ angestellten Überlegungen würden sich verbieten, nachdem sie das Gegenteil dargelegt habe. Es liege auch keine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn vor. Entsprechende Beanstandungen seien nie gemacht worden.

    Verwaltungsgericht Aachen: Das VG Aachen urteilte nun, dass der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 08.04.2014 rechtmäßig gewesen sei.

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei § 49 Abs. 4 LBG NRW. Hiernach sei die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ergeben würde.

    Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit habe unstreitig einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW bedurft. Nach dieser Vorschrift bedürfe der Beamte soweit er – wie hier – nicht nach § 48 LBG NRW zur Übernahme verpflichtet sei, der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufs. Seit dem 01.10.2011 übe die Klägerin ihre Moderatorentätigkeit im Internet freiberuflich aus. Hierauf habe sich die streitgegenständliche Nebentätigkeitsgenehmigung bezogen.

    Diese Genehmigung sei gemäß § 49 Abs. 4 LBG NRW zu widerrufen gewesen, weil sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben habe.

    Die Genehmigung könnte dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein und habe gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG NRW versagt werden müssen. Für die Beurteilung dieser Frage könnten neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen ‑ vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende ‑ spezielle Faktoren maßgebend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 ‑ 6 C 46.74 ‑, ZBR 1977, 27).

    Dies würde bedeuten, dass der konkrete Dienst der Klägerin als Beamtin in einer Justizvollzugsanstalt für einen möglichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit in den Blick zu nehmen sei.

    Die hieran orientieren Ausführungen der Leiterin der JVA Aachen im angefochtenen Widerrufsbescheid würden einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei enthalte sich das Gericht einer moralischen Bewertung der Nebentätigkeit der Klägerin und des Inhalts der von ihr und ihrem Ehemann betriebenen Internetseite. Denn während in der Vergangenheit beispielsweise der von einem Beamten im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübte Betrieb eines Videoladens mit gewaltverherrlichenden und pornografischen, als für den „Durchschnittsbetrachter … sehr bedenklich und mit der Stellung eines Beamten im Strafvollzug unvereinbar“ angesehen worden sei (vgl. VG Hannover, Urteil vom 23. Juni 1987 ‑ 2 A 141/86 ‑, NJW 1988, 1162), hätten sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen in den vergangenen 30 Jahren grundlegend geändert.

    Der Umgang mit Erotik sei deutlich freier geworden und für große Teile der Bevölkerung nicht mehr anstößig. Dies werde deutlich an Sendungen in zahlreichen privaten Fernsehprogrammen und den Chat-Plattformen, die in großer Zahl im Internet für alle möglichen Bereiche, darunter auch für die Anbahnung erotischer Kontakte und zur Kommunikation erotischer Inhalte, zur Verfügung gestellt würden.

    Trotz dieser geänderten Moralvorstellungen würde die Begründung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung im Ergebnis allerdings als tragfähig erscheinen. Unter Berücksichtigung des Dienstzweiges des Justizvollzugs, in dem die Klägerin als Beamtin und ihr Ehemann als Beamter tätig sei, gewinne der Inhalt der Internetplattform durchaus an Bedeutung. In dem benannten Chatportal sei nicht nur der Austausch erotischer Inhalte erwünscht, sondern auch die Anbahnung persönlicher Kontakte mit den freien Mitarbeiterinnen, wie sich aus dem Ausdruck der Bewertungen der Internetseite ergeben würde.

    Die Klägerin sei als Betreiberin der Internet-Plattform nach außen hin im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Weiteres erkennbar. Somit sei es wahrscheinlich, dass sich der Betrieb einer solchen erotischen Internetplattform über kurz oder lang auch im Kreis der Häftlinge herum sprechen würde. Dies könne dazu führen, dass die Autorität der Klägerin den Häftlingen gegenüber Schaden nehmen könne.

    Zudem sei der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung auch deshalb rechtmäßig, weil der Verdienst der Klägerin und ihres Ehemannes im Jahr 2013 rechtlich zulässig als Indiz für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen herangezogen werden durfte. Mit jeweils netto 21.500,- € würden die Beträge deutlich über 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens liegen (hier aus der Besoldungsgruppe A 7 LBesO entsprechend ca. 23.600,- € in der ersten und 24.200,- € in der zweiten Erfahrungsstufe), die das Justizministerium NRW in seinem Erlass vom 07.09.2012 ‑ 5270 E ‑ IV 2/12 ‑ als Indiz für eine Interessenbeeinträchtigung anführen würde.

    Das Ministerium geht dabei in Anlehnung an § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG davon aus, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen sei, wenn die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens übersteigen. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entsprechen würde, der den genehmigten zeitlichen Gesamtumfang übersteigen würde. Bezogen auf die Bezüge der Klägerin würde dies bedeuten, dass sie bei einem gerundeten Einkommen aus der Besoldungsgruppe A 7 LBesG NRW von jährlich 23.000,- € bis 24.000,- € Nebeneinkünfte von ca. 9.000,- € bis 10.000,- € im Jahr erzielen dürfte, um nicht von der Regelvermutung erfasst zu werden. Der Betrag von ca. 21.500,- € liege somit weit über dieser Grenze und dürfte sogar das jährliche Nettogrundeinkommen übersteigen.

    Die Annahme einer solchen indizierenden Wirkung sei auch rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beamtin, deren Nebeneinnahmen ‑ wie hier ‑ über dem Grundeinkommen liegen würden, werde im Zweifel Sorge dafür tragen, dass sich diese Nebeneinnahmen nicht reduzieren würden. Dies werde regelmäßig durch vermehrten Arbeitseinsatz erfolgen, der die Verpflichtung beeinträchtigen könne, sich mit ihrer gesamten Arbeitskraft in den Dienst ihres Dienstherrn zu stellen. Hierzu gehöre es auch, dass sie sich in der verbleibenden Freizeit erholt und diese Zeit nur in dem genehmigten Umfang zur Erzielung von Nebeneinkünften verbraucht.

    Zwar habe das Justizministerium NRW in dem vorgenannten Erlass vorgesehen, dass es im Einzelfall Umstände geben möge, die diese Vermutung widerlegen würden. Hierzu hätten die Klägerin und ihr Ehemann allerdings nichts Substanzielles vorgetragen. Die von der Klägerin im Schreiben vom 05.02.2014 dargestellte zeitliche Beanspruchung sei durch Nichts belegt und vermöge die Regelvermutung somit nicht ernsthaft infrage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Dies gelte in gleicher Weise für die im Gerichtsverfahren eingereichten Statistiken und Abrechnungsbelege für das Jahr 2014, die schon wegen der zeitlichen Abweichung keine Aussagekraft besitzen würden.

    Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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