Bundesarbeitsgericht 18.03.2015 Az.: 10 AZR 99/14 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesarbeitsgericht 18.03.2015 Az.: 10 AZR 99/14

  1. Arbeitsrecht: Die alkoholsuchtbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruches.

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    Bundesarbeitsgericht, 18.03.2015, Az.: 10 AZR 99/14

    Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein von Krankheit betroffener Arbeitnehmer einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Nach diesem Zeitraum tritt die Krankenkasse ein.

    Grundsätzlich besteht dieser Anspruch des Arbeitnehmers unabhängig von der Ursache seiner Krankheit. In bestimmten Fällen kann der Anspruch allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Berufskraftfahrer bei der Arbeit nicht anschnallt und deswegen arbeitsunfähig erkrankt.

    In dem hier besprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein alkoholkranker Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Alkoholvergiftung nach mehrfachem stationärem Entzug selbst verschuldet i. S. d. Entgeltfortzahlungsgesetzes hatte.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Herr L., der Mitglied der klagenden Krankenkasse war, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30.12.2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin.

    Am 23.11.2011 war Herr L. mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen.

    In der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 30.12.2011 hatte die Klägerin an Herrn L. daraufhin Krankengeld i. H. v. 1.303,36 Euro geleistet. Diesen Betrag forderte die Klägerin dann im Rahmen ihrer Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) von der Beklagen mit dem Argument zurück, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte bestanden habe, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum am 23.11.2011 fehlen würde. Die Beklagte wiederum war der Ansicht, dass ein Verschulden bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen sei.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagte zur Zahlung. Hiergegen reichte die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

    Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht urteilte ebenfalls, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei: Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit. Werde ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, könne nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden.

    Die Entstehung der Alkoholsucht sei vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen würden. Dies gelte im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung könne nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber könne deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht habe dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt habe. Lasse sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegen würde, ginge dies zulasten des Arbeitgebers.

    Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten habe ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden „Suchtdruck“ ausgeschlossen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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