Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 Az.: BVerwG 1 C 9.14 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesverwaltungsgericht 19.02.2015 Az.: BVerwG 1 C 9.14

  1. Ausländerrecht: Zur Frage der Visumsfreiheit für selbstständige türkische Dienstleister aufgrund des ZP zum Assoziierungsabkommen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 19.02.2015, Az.: BVerwG 1 C 9.14

    Zwischen der Türkei und der EU besteht seit langer Zeit ein sogenanntes Assoziierungsabkommen, welches rechtlich als völkerrechtlicher Vertrag einzuordnen ist.

    Ziel dieses Abkommens war und ist die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und der Türkei u. a. durch die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der jeweiligen Wirtschaftspolitik.

    Zusätzlich zu dem Assoziierungsabkommen verabschiedeten die Vertragsparteien ein Zusatzprotokoll, das die Einzelheiten und den Zeitplan für die Übergangsphase bis zur Verwirklichung der Zollunion festschrieb.

    Dieses Zusatzprotokoll enthält in seinem Artikel 41 Abs. 1 ein sogenanntes Verschlechterungsverbot („Stand-Still-Klausel“) in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

    Dieses Verschlechterungsverbot legt fest, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen dürfen.

    Diese Klausel hat bis heute Bedeutung für die Frage, ob türkische Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder nicht. So auch in dem hier besprochenen Fall.

    Sachverhalt: Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger und als selbständiger Unternehmer auf dem Gebiet der Software-Beratung tätig. Darüber hinaus war er Inhaber einer in Istanbul ansässigen Firma.

    Die Firma des Klägers hatte mit einer in Göteborg/Schweden ansässigen Firma einen Dienstleistungsauftrag zu dem Zweck geschlossen, für ein deutsches Software-Unternehmen bei deren Kunden, einem deutschen Großunternehmen, „detaillierte technische Spezifikationen“ auszuarbeiten.

    Am 23.04.2010 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Einladung des deutschen Großunternehmens bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung eines Schengen-Visums zu Geschäftsreisen für den Zeitraum von 45 Tagen.

    Dieses Visum wurde durch das Generalkonsulat am 27.04.2010 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung remonstrierte der Kläger und machte dabei geltend, er dürfe nach Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 visumfrei einreisen, um die genannten Dienstleistungen zu erbringen.

    Durch Remonstrationsbescheid vom 26.05.2010 teilte das Generalkonsulat dem Kläger mit, dass er nicht berechtigt sei, visumfrei zu Geschäftszwecken einzureisen, und wies den Antrag des Klägers auf Erteilung eines zustimmungsfreien Schengen-Visums zurück.

    Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht und entschied, dass sich aus Artikel 41 Absatz 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei zwar ein Verbot der Verschlechterung der Rechtsstellung für Erbringer von Dienstleistungen aus der Türkei ergeben würde.

    Im konkreten Fall würde aber keine derartige Verschlechterung für den Kläger vorliegen. Denn türkische Staatsangehörige hätten schon  im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verschlechterungsverbots im Jahr 1973 eines Visums bedurft, wenn die Einreise zum Zweck einer Erwerbstätigkeit erfolgt wäre (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965).

    Die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen – wie hier die Erarbeitung technischer Spezifikationen im Softwarebereich – würde auch unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Etwas anderes würde nach der im Jahr 1973 maßgeblichen Rechtslage nur für die Dienstleistung durch Arbeitnehmer für ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei gelten, nicht aber für Selbstständige, wie der Kläger es sei.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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