Bundesverwaltungsgericht Ehegattennachzug Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesverwaltungsgericht Ehegattennachzug

  1. Ausländerrecht: Der Ehegattennachzug bei Aufenthalt in Deutschland mit Schengenvisum und Heirat in Dänemark

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    Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 17.09

    Viele Drittstaatsangehörige nehmen die Möglichkeit wahr, im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes mit einem Schengenvisum in Deutschland nach Dänemark zu reisen und dort einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten.

    Gründe dafür sind das im Gegensatz zu Deutschland unproblematische Heiratsverfahren in Dänemark (etwa wenn in Deutschland im Gegensatz zu Dänemark eine Legalisation gefordert oder nicht anerkannt wird) oder die Möglichkeit in Dänemark schnell oder auch am Samstag einen Termin zu bekommen. Es werden auch All-Inclusive Reisen nach Dänemark mit Heiratszeremonie angeboten.

    Einmal zurück in Deutschland versucht der Drittstaatsangehörige dann, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe (Ehegattennachzug) zu bekommen.

    Die Problematik dabei ist jedoch, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug grundsätzlich voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum (also nationales Visum bzw. Heiratsvisum und nicht Schengenvisum) nach Deutschland eingereist ist. Dies ist in § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG geregelt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

     

    Eine Befreiung von dieser Pflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind (was bei einer Heirat in Dänemark nicht der Fall sein kann, da der Anspruch bei der Heirat in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden ist).

    Dennoch besteht immer noch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, ohne dass der Drittstaatsangehörige vorher ausreisen muss, denn bei der Entscheidung der Ausländerbehörde handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

    Eine Ermessensentscheidung ist immer nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen vor Erlass der Entscheidung tatsächlich betätigt hat. Das heisst, dass die Ausländerbehörde zumindest prüfen muss, ob dem Drittstaatsangehörigen die Durchführung des Visumsverfahrens zumutbar bzw. unzumutbar ist.

    Tut sie dies nicht bzw. beachtet sie derartige Unzumutbarkeitsgründe nicht, ist die Entscheidung der Behörde gerichtlich angreifbar.

    Das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist das wegweisende Urteil hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für Drittstaatsangehörige, welche mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist sind.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Klägerin reiste zunächst mit Schengenvisum nach Deutschland ein

    Die Klägerin war eine Staatsangehörige aus Weißrussland und Anfang 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist.

    In dem Antrag für ihr Besuchsvisum hatte die Klägerin angegeben, dass sie Deutschland nur zu Besuchszwecken bereisen möchte. Dennoch heiratete die Klägerin im September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte dann aus Dänemark nach Deutschland zurück und beantragte in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

    Klägerin heiratet in Dänemark und stellt danach in Deutschland Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

    Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum (Heiratsvisum) eingereist sei.

    Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung – AufenthVO).

    Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden.

    Auch sei die von der Durchführung des Visumverfahrens (Heiratsvisum) vorliegend auch nicht im Ermessenswege abzusehen gewesen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

    Verwaltungsgericht verurteilt Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Klägerin und gab der Klage statt.

    Berufungsgericht bestätigt hingegen den Ablehnungsbescheid

    Das mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandburg hingegen bestätigte die Ansicht der Ausländerbehörde und urteilte, dass der Ablehnungsbescheid der Behörde rechtmäßig war. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Auch das Revisionsgericht bestätigt die Ansicht der Ausländerbehörde

    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte im Ergebnis das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und führte zur Begründung aus:

    Die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergebe sich – unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise – schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllen würde.

    Klägerin habe bei Beantragung angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen

    Denn sie habe nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte.

    Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden sei, habe sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreifen würde.

    Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese solle nur diejenigen Ausländer begünstigen, welche im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht hätten und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe.

    Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde die Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben

    Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet werden. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor.

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen würden.

    Vorrangiges Unionsrecht stünde einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin habe mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht.

    Deshalb könnten die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden dürfe.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der Ehe zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes gilt auch für Altfälle.

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    Bundesverwaltungsgericht, 10.12.2013, Az.: BVerwG 1 C 1.13

    Bis zum 30.06.2011 musste gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen mindestens zwei Jahre bestanden haben, bis der ausländische Staatsangehörige gem. § 31 AufenthG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen konnte.

    Zum 01.07.2011 wurde diese Mindestdauer von zwei Jahren dann auf drei Jahre erhöht. Zielsetzung dieser Gesetzesänderung war laut Gesetzgeber insbesondere die Bekämpfung der Zwangsheirat.

    Rechtliche Unsicherheit bestand allerdings immer dann, wenn ein Ausländer nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hatte, den Antrag auf Erteilung des selbstständigen Aufenthaltsrechtes aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.07.2011 gestellt hatte.

    In dem oben genannten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht genau über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der aus Syrien stammende Kläger war im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

    Der ihm für diese Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert.

    Am 04.03.2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12.05.2012 hatte.

    Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis.

    Diesen Antrag lehnte die beklagte Ausländerbehörde mit der Begründung ab, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nicht mindestens drei Jahre bestanden habe.

    Die bis zum 30.06.2011 geltende Vorschrift, wonach schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausreichend sei, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.

    Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der beklagten Ausländerbehörde und sprach dem Kläger ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab.

    Bundesverwaltungsgericht: Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ebenfalls die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG könne ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen.

    Voraussetzung hierfür sei nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht gewesen, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte.

    Mit Wirkung vom 01.07.2011 sei diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gäbe es nicht.

    Diese aktuelle Fassung der Vorschrift sei auch für den Kläger maßgeblich. Zwar hätten die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen.

    Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entstünde allerdings nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung.

    Da der Kläger erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt habe, habe er keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

    Dies sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    Im Übrigen würde das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung enthalten.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt

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    Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12

    Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:

    Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

    Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie

    Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet

    Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

    Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.

    Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse

    Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.

    Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.

    Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen

    Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht

    Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).

    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

    Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen

    Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.

    Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.

    Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.

    Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

    Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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