Cybermobbing Rechtsanwalt Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Cybermobbing Rechtsanwalt

  1. Schulrecht: Cybermobbing in sozialen Netzwerken und schulrechtliche Auswirkungen

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    VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2011, Az.: 9 S 1056/11

     

    Das Cybermobbing im Internet (z. B. über die im Internet verfügbaren sozialen Netzwerke wie z. B. Facebook oder StudiVZ) beschäftigt die Gerichte immer öfter.

    Insbesondere Jungen werden in zunehmendem Maße Opfer dieser modernen Art des Prangers und sind Bloßstellungen in und außerhalb der Schule ausgesetzt.

    Da allerdings die meisten Einträge in die sozialen Netzwerke außerhalb der Schulzeit erfolgen, stellt sich oftmals die Frage, inwiefern die Schule Maßnahmen gegen das Cybermobbing durchführen kann.

    In NRW sind die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in NRW im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) niedergelegt.

    § 53 SchulG enthält die erzieherischen Einwirkungen bzw. Ordnungsmaßnahmen, welche das SchulG NRW bereithält.

    Gem. § 53 Abs. 2 SchulG NRW gehören zu den erzieherischen Einwirkungen insbesondere

        • das erzieherische Gespräch
        • die Ermahnung
        • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern
        • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
        • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
        • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
        • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
        • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und
        • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen

    § 53 Abs. 3 SchulG NRW hält die folgenden Ordnungsmaßnahmen bereit:

        • den schriftlichen Verweis
        • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
        • den vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
        • die Androhung der Entlassung von der Schule
        • die Entlassung von der Schule
        • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
          durch die obere Schulaufsichtsbehörde
        • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
          obere Schulaufsichtsbehörde

    Außerschulisches Verhalten wie das Cybermobbing kann nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen, wenn dieses unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht.

    Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.

    Dies ist dann der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken.

    In dem oben genannten Beschluss hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Eilverfahren damit zu beschäftigen, ob in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein können, einen Schulverweis auszusprechen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Antragstellerin hatte eine Mitschülerin im Internet beleidigt

    Die Antragstellerin hatte im Dezember 2010 auf ihrer Seite im Internet-Forum „kwick.de“ einen Blog-Eintrag eingestellt, in dem sie eine Mitschülerin – wenn auch ohne Namensnennung – als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnete, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestierte und behauptete dass sie der Betroffenen „schließlich später das Hartz IV finanzieren dürfe“.

    Schule hatte Unterrichtsverbot gegen die Antragstellerin ausgesprochen

    Aufgrund dieser Beleidigungen sprach die Schule gegenüber der Antragstellerin ein zeitweiliges Unterrichtsverbot aus.

    Entscheidung des VGH Baden-Württemberg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass in diesem Fall erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen.

    Gericht sah Unterrichtsverbot als zu starke Maßnahme an

    Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder auch dessen Androhung sei nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet habe.

    Zwar sei der Antragsteller ein Fehlverhalten anzulasten, es erscheine jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet habe, die die Verhängung eines zeitweiligen – wenn auch nur eintägigen – Unterrichtsausschlusses rechtfertigen würde.

    Die vorliegende Konstellation weise Besonderheiten auf, die Zweifel daran begründen, ob der Verbreitungsgrad der Beleidigung hier den im Allgemeinen vom Einstellen einer Äußerung ins Internet ausgehenden Gefahren entspreche.

    Auf die „enorme Verbreitung von Äußerungen im Internet“ sei im Protokoll der Besprechung besonders abgestellt worden.

    Dieser Ansatz gelte zweifellos dann, wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren sei.

    Das Posting der Antragstellerin habe den Namen der Mitschülerin nicht erkennen lassen

    Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthielte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen und auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft.

    Somit sei die Verbreitung der Beleidigungen nicht so groß, dass dies einen Unterrichtsverbot rechtfertigen würde

    Damit seien die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind und der Eintrag dürfe in seiner Bedeutung somit eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten.

    Hinzu komme, dass jedenfalls eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Antragstellerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert worden sei, durch Löschen des Eintrags durch die Antragstellerin selbst beendet worden sei.

    Quelle: VGH Baden-Württemberg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Zivilrecht: Weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen

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    Amtsgericht Gladbeck, 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11

    An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Abofallen und deren Auswirkungen berichtet. Aufgrund der extensiven Nutzung des Internets werden immer mehr Menschen in Deutschland Opfer dieser Trickbetrügereien.

    Dabei bieten die Betreiber solcher Internetseiten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten aufgrund von angeblich abgeschlossenen Aboverträgen abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen z. B. Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Ein weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen wurde im Oktober 2010 durch das Amtsgericht Gladbeck unter dem oben genannten Aktenzeichen entschieden.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall ist Betreiber einer Webseite, welche nach eigener Aussage „Zugang zur größten Outlets- & Fabrikverkauf Datenbank“ bietet.

    Der Beklagte meldete sich bei dieser Webseite unter Nennung seiner Personalien an, um die Dienste dieser Webseite in Anspruch zu nehmen.

    Der Kläger war nun der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Abovertrag zustande gekommen war und klagte auf Zahlung der ausstehenden Gebühren.

    Amtsgericht Gladbeck: Das Amtsgericht Gladbeck wies den Klageantrag in vollem Umfang ab und schloss sich der Ansicht des Beklagten an, dass ein Abovertrag niemals zustande gekommen war.

    Nach Ansicht des AG Gladbeck war der Vertrag schon daran gescheitert, da der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hatte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden sei.

    Der Beklagte sei damit als Verbraucher getäuscht worden und müsse sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.

    Die Internetseite sei mit dem Anmeldebogen so gestaltet, dass nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden gewesen sei, welcher darauf hinweise, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot mit zweijähriger Laufzeit und jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden sei.

    Insbesondere könne aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirke, statt „jetzt anmelden“, ein expliziter Hinweis erfolge, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot bestehe.

    Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder Ähnlichem könnte dies ohne weiteres erreicht werden.

    Die Gestaltung auf der Webseite könne aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

    Das Urteil ist in seiner Kürze und Klarheit ein weiterer guter Beitrag, um Abofallen im Internet Einhalt zu gebieten.

    Quelle: Amtsgericht Gladbeck

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  3. Zivilrecht: Bei Umzug des DSL-Nutzers besteht kein Sonderkündigungsrecht

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    Bundesgerichtshof, 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10

    Die Kündigung von langfristigen Telekommunikationsverträgen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher Grund liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Störungen aus dem eigenen Risikobereich, wie zum Beispiel das Insolvenzrisiko eines Vertragspartners, nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen wichtigen Grund darstellen.

    Der BGH hatte sich in dem oben genannten Urteil nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein DSL-Anschluss bei Umzug des Mieters vorzeitig gekündigt werden kann, wenn der Mieter an einen Ort zieht, der noch nicht mit DSL „versorgt“ ist.

    Sachverhalt: Der Kläger (Mieter) hatte mit der Beklagten (Telekommunikationsunternehmen) einen 24-monatigen Dauerschuldvertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Etwa ein halbes Jahr nach Vertragsschluss zog der Kläger innerhalb desselben Landkreises in eine andere Gemeinde, die noch nicht mit DSL-Anschlüssen versorgt war. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten die Sonderkündigung aus wichtigem Grund. Als die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter verlangte, erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass das Dauerschuldverhältnis durch die Sonderkündigung wirksam beendet wurde. Diese Feststellungsklage wurde in allen Vorinstanzen abgewiesen.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Feststellungsklage ebenfalls ab. Entgegen der Ansicht des Klägers habe kein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorgelegen. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstammten. Der Umzug des Klägers sei ein solcher Vorgang, da er gänzlich dem Einfluss der Beklagten entzogen sei und nur der Interessensphäre des Klägers entstamme. Darüber hinaus amortisieren sich die Investitionen der Beklagten, welche dem Kläger unter Anderem auch die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung gestellt habe, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Urheberrecht: IP-Adressen von Filesharing-Nutzern sind keine personenbezogenen Daten

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    Oberlandesgericht Hamburg, 03.11.2010, Az.: 5 W 126/10

    Immer wieder werden Internetnutzer wegen „Filesharing“ von Kanzleien abgemahnt, die sich auf die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Dabei stellte jeder in diesem Netzwerk angemeldete Computer den anderen Computern seine Ressourcen zur Verfügung. Das heisst, dass jeder Teilnehmer auf den Festplatten der anderen Teilnehmer nach Musikdateien (z. B. im mp3-Format) oder anderen Dateien suchen und diese herunterladen kann.

    Dafür stellt dieser Teilnehmer im Gegenzug seine Dateien zum Herunterladen zur Verfügung. Sind diese Dateien urheberrechtlich geschützt, fallen sowohl das Herunterladen als auch das zur Zur-Verfügung-stellen dieser unter das Urheberrechtsgesetz. Gem. § 85 Abs. 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt demgemäß eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, während das Anbieten der auf der Festplatte gespeicherten Dateien zum Herunterladen unter das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG) fällt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das urheberrechtswidrige Filesharing neben den zivilrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber gem. § 97 UrhG auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§§ 106, 108, 108a UrhG).

    Um die Identität der Nutzer zu ermitteln, bieten spezialisierte Firmen die Überprüfung von Tauschbörsen durch sogenannte Analyseprogramme an, welche Dateien herunterladen und diese dann nach der jeweiligen IP-Adresse untersuchen. Anschließend erfolgt eine Anfrage bei den Anbietern der Web-Anschlüsse (Provider), um die Namens- und Adressdaten der jeweiligen Nutzer zu erhalten. In diesem Zusammenhang bestand stets Unsicherheit, ob es sich bei den IP-Adressen um personenbezogene Daten i. S. d. § 3 BDSG und somit besondere Datenschutzbedingungen relevant sind.

    Mit dieser Frage hat sich nun das OLG Hamburg in dem oben genannten Beschluss beschäftigt.

    Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Softwareunternehmen in Berlin, welches in 2009 ein selbstentwickeltes Computerspiel auf den Markt brachte. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagte dieses Spiel in einer Internettauschbörse heruntergeladen und anschließend zum Tausch in dieser Börse angeboten hatte. Der Beklagte bestritt dies und argumentierte darüber hinaus, dass die dreimalige Zuordnung einer IP-Adresse zu seiner Person keine Haftung begründen könne, da das mit der Ermittlung der IP-Adresse beauftragte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hätte. Dies folge aus einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.09.2010 (1 C 285/2009) welches auch im deutschen Recht ein Beweisverwertungsverbot begründe.

    Oberlandesgericht Hamburg: Das OLG Hamburg folgte der Argumentation des Beklagten nicht: Der Täter sei für die von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt der Klägerin bestünde eine Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Kläger begangen worden seien. Die Klägerin sei entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verpflichtet gewesen, vorprozessual eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, könne auch nur über die Benennung eines sogenannten „Hash-Wertes“ erfolgen. (Mit dem Hash-Wert wird eine kurzer Datensatz bezeichnet, der als „Fingerabdruck“ für einen sehr langen Datensatz berechnet werden kann und so die eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes ermöglicht. Auch ein Beweisverwertungsverbot sei nicht gegeben (auch nicht aufgrund des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts), da diese Frage ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei, welches IP-Adressen aber nicht als personenbezogene Daten einstufe. Denn ein Personenbezug der IP-Adressen sei ohne weitere Zusatzinformationen nicht möglich.

    Quelle: Oberlandesgericht Hamburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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