Darf ich meine Wohnung untervermieten? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Darf ich meine Wohnung untervermieten?

  1. Mietrecht: Räumungsklage wegen Untervermietung über airbnb abgewiesen wegen fehlender Abmahnung

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    Landgericht Berlin, 27.07.2016, Az.: 67 S 154/16

    Vermietet der Mieter seine Wohnung an einen Dritten, stellt dies nach dem Gesetz eine Untervermietung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum (zum Beispiel über das Internetportal „airbnb“ vermietet werden soll.

    Da eine solche Untervermietung aber für den Vermieter ein Risiko darstellt, darf ein Untermietvertrag nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Der Mieter muss somit gemäß § 540 BGB vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung einholen:

    § 540 Abs. 1 BGB:

    Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

    Diese Regelung kann im Mietvertrag allerdings anders geregelt sein, indem im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Mieter das uneingeschränkte Recht zur Untervermietung hat. Da dies allerdings in erheblichen Maße gegen die Interessen des Vermieters spricht, wird eine solche Klausel in den allerwenigsten Mietverträgen zu finden sei (in den meisten Mietverträgen wird vielmehr der Wortlaut des § 540 BGB noch einmal explizit wiederholt).

    Die Vorschrift des § 553 BGB wiederum ist als Ergänzung zu § 540 BGB zu verstehen. Er enthält eine für die Wohnungsmiete bedeutsame Ausnahme von der Regel des § 540 BGB:

    § 553 Abs. 1 BGB

    Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die bloße Aussicht auf eine lukrative Einnahmequelle für die Nutzung von Internetplattformen wie „Airbnb“ stellt jedoch kein berechtigtes Interesse dar.

    Ein solches berechtigtes Interesse kann für den Mieter in vielerlei Hinsicht bestehen. Das kommerzielle Interesse des Mieters an der zeitweisen Vermietung der Wohnung über das Portal „airbnb“ zählt aber nicht dazu.

    untervermietung

    Dennoch kann der Vermieter den Mieter nach einer ihm bekannt gewordenen unerlaubten Untervermietung nicht ohne weiteres kündigen, sondern muss den Mieter in den meisten Fällen zunächst einmal abmahnen.

    In dem hier besprochenen Fall hatte der Mieter seine Wohnung in Berlin dreimal über das Internetportal „airbnb“ vermietet. Dies hatte der Vermieter herausbekommen und den Mieter umgehend gekündigt.

    Sachverhalt: Die Klägerin in diesem Rechtstreit war Vermieterin, die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Beklagten hatten ihre Wohnung insgesamt dreimal über die Plattform „airbnb“ an Touristen vermietet.

    Nachdem der Klägerin dies bekannt geworden war, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Beklagten wiederum wiesen die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung zurück. Da die Beklagten die Wohnung nicht räumten, reichte die Klägerin Räumungsklage beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Beklagten allerdings und wies die Klage ab, weil die Beklagten durch den Kläger vorher nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden waren.

    Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts reichte die Klägerin daraufhin Berufung zum Landgericht Berlin ein.

    Landgericht Berlin: Auch das Landgericht Berlin urteilte, dass die Räumungsklage unbegründet sei und urteilte, dass das Amtsgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe. Die Beklagten seien nicht nach §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung an die Klägerin herauszugeben. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung, welche die Klägerin in dem Schreiben vom 21.08.2015 ausgesprochen habe, hätten das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam beendet.

    Der Klägerin sei zuzugeben, dass die – unstreitig in drei Fällen erfolgte – unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB einen „wichtigen Grund“ begründet habe. Allerdings habe die Klägerin die Beklagten nicht nach § 543 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt, obwohl dies erforderlich gewesen sei; eine Ausnahme nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB könne der Vermieter vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nur dann von einer Abmahnung absehen, wenn diese entweder offensichtlich keinen Erfolg verspreche (Nr. 1) oder aber besondere Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hierfür streiten würden (Nr. 2). So liege der Fall indes hier nicht.

    Zunächst könne keine Entbehrlichkeit nach § 543 Abs. 3 Satz Nr. 1 BGB angenommen werden. Denn die Beklagten hätten spätestens am 27.08.2015 – unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 25.08.2015 – ihr Nutzerprofil auf „…“ gelöscht. Dass ein derartiges Verhalten nicht auch schon infolge einer Abmahnung erfolgt wäre, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin eine Buchungsabfrage für den Zeitraum 11.09.2015 bis 14.09.2015 gestellt habe. Denn nach deren eigenem Vorbringen sei diese Anfrage bereits im Juni/Juli 2015 und somit vor der erklärten Kündigung erfolgt. Dies habe das Amtsgericht zutreffend erkannt.

    Im Übrigen liege auch eine Entbehrlichkeit nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht vor. Wie die Kammer bereits in anderer Sache entschieden habe, sei eine solche Ausnahme insbesondere dann anzunehmen, wenn über die unberechtigte Gebrauchsüberlassung hinaus weitere Umstände hinzutreten würden, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen  würden (vgl. Kammer, Beschl. v. 18.11.2014 – 67 S 360/14, NZM 2015, 248; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 77). Ein solcher Umstand könne vor allem die fortgesetzte unberechtigte Untervermietung trotz eines bereits laufenden Räumungsverfahrens sein (vgl. Kammer, a. a. O. Tz 5). Vorliegend seien derartige Umstände allerdings nicht ersichtlich.

    Selbst wenn sich die Drittüberlassungen auf den gesamten Wohnraum erstreckt haben sollten, werde hierdurch allein das Merkmal der unberechtigten Gebrauchsüberlassung erfüllt. Dass hierdurch zugleich gegen das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) verstoßen worden ist, unterstreiche zwar die fehlende Berechtigung dieser Überlassung, stelle aber keinen darüber hinausgehenden Umstand dar, zumal das ZwVbG nach dessen § 1 Abs. 1 allein dem Interesse der Öffentlichkeit an der angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu dienen bestimmt sei, nicht jedoch zu einer Verletzung individueller Vermieterinteressen führe.

    Was § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB anbelangt, so stelle die ungenehmigte Untervermietung der Beklagten zu 1) an Touristen über „…“ zwar eine Pflichtverletzung dar (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 – VIII ZR 210/13, NJW 2014, 622; Kammer, Beschl. v. 03. Februar 2015 – 67 T 29/15, ZMR 2015, 303). Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft. Jedoch mangele es vorliegend aufgrund der unterlassenen Abmahnung an einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung:

    Zwar sei die vorherige Abmahnung keine Formalvoraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 – VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508); der Abmahnung könne jedoch für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleihe (vgl. BGH, a. a. O.). So liege der Fall hier. Denn die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters stelle zwar eine – vornehmlich in Metropolen – nicht seltene Erscheinung dar; ihre Vertragswidrigkeit und grundsätzliche Steuerpflichtigkeit sei den Mietern – bereits ausweislich der Häufigkeit und des Umfangs der erfolgenden Gebrauchsüberlassungen – aber häufig nicht hinreichend bewusst. Davon ausgehend komme einer ungenehmigten Drittüberlassung des Wohnraums im streitgegenständlichen Kontext zumindest derzeit erst durch die Missachtung einer vorherigen Abmahnung das erforderliche Gewicht zu.

    In dem von der Kammer zu beurteilenden Einzelfall trete hinzu, dass für die Bewertung der streitgegenständlichen Kündigungen lediglich drei Gebrauchsüberlassungen zugrunde zu legen waren, die ausweislich der eingereichten Nutzerbewertungen im längsten Fall eine Woche betragen hätten. Es sei weder ersichtlich, dass die Vermietung besondere Abnutzungserscheinungen in der streitgegenständlichen Wohnung verursacht habe, noch dass sich die Beklagte zu 1) der ausdrücklichen – mietvertraglichen – Äußerung eines entgegenstehen Willens der Klägerin widersetzt hätte. Nur diese Ausnahmefälle wären geeignet gewesen, der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Schwere und Dauer auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung das für die Beendigung des Mietverhältnisses – auch nach den §§ 543 Abs. 1 und 573 Abs. 1 BGB – erforderliche hinreichend erhebliche Gewicht beizumessen.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Das Recht des Mieters zur Untervermietung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

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    Bundesgerichtshof, 11.06.2014, Az.: VIII ZR 349/13

    Um Kosten zu sparen, vermieten viele Mieter ihre Wohnung ganz oder teilweise unter. Eine solche Untervermietung durch den Mieter ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

    Zunächst einmal benötigt der Mieter gemäß § 540 BGB die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung.

    Wird diese nicht vorher eingeholt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch oder Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen, notfalls natürlich auch vor Gericht. Möglich ist auch die Kündigung des (Haupt-)Mieters.

    Informiert der Mieter den Vermieter hingegen vorher und erbittet dessen Genehmigung, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sein, seine Genehmigung zur Untervermietung zu erteilen.

    Dies ist immer dann der Fall, wenn für den Mieter nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung entstanden ist. Dies kann insbesondere auf einer Veränderung der wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Verhältnisse des Mieters beruhen. Zentrale Vorschrift dafür ist § 553 BGB.

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Verweigert der Vermieter bei Vorliegen eines solchen Interesses seine Zustimmung, kann der Mieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz gegen den Vermieter, gerichtet auf entgangenen Mietzins, geltend machen.

    Allerdings darf der Vermieter die Untervermietung selbst bei einem berechtigten Interesse des Mieters verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegen würde (wenn der Dritte zum Beispiel das mietrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt), der Wohnraum übermäßig belegt werden würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    Unter bestimmten Umständen kann der Vermieter auch eine angemessene Mieterhöhung verlangen.

    untervermietung

    In dem oben genannten Fall des Bundesgerichtshofes hatte dieser im Rahmen der Revision über den Schadensersatzanspruch eines Mieters zu entscheiden, welchem trotz Vorliegen eines berechtigten Interesses die Untervermietung seiner Wohnung verweigert wurde.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Mieter wollte seine Wohnung für einen berufsbedingten Auslandsaufenthalt untervermieten

    Die Kläger waren Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Die Nettokaltmiete belief sich auf 535 € monatlich.

    Der Kläger zu 2 studierte im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 an der Universität Ottawa/Kanada und nahm zum 01.01.2011 eine Lehrtätigkeit als Professor an der School of Nursing der Universität Ottawa auf.

    Sein Arbeitsvertrag war befristet bis zum 30.06.2014. Die Klägerin zu 1 war seit Herbst 2010 arbeitslos und begleitete den Kläger zu 2 nach Kanada. Seit 15.11.2010 hielten sich beide Kläger in Kanada auf.

    Mit Schreiben vom 19.08.2010 hatten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht unterrichtet, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15.11.2010 voraussichtlich für zwei Jahre an Frau A. H. unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden.

    Auf Nachfrage der Hausverwaltung der Beklagten übersandten die Kläger dieser mit Schreiben vom 13.10.2010 eine Kopie des Personalausweises der künftigen Untermieterin und teilten mit, dass geplant sei, ihr zwei der drei Zimmer gegen anteilige Erstattung des Mietzinses zu überlassen.

    Vermieterin verweigert die Untervermietung generell

    Da keine Reaktion der Beklagten erfolgte, setzten die Kläger der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2010, gerichtet an die Hausverwaltung, letztmalig eine Frist zur Gestattung der Untervermietung bis zum 10.11.2010. Daraufhin verweigerte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2010 die Zustimmung zur Untervermietung an Frau H. oder an andere Dritte.

    Die Kläger erhoben daraufhin Klage auf Zustimmung zur Untervermietung an Herrn Dr. S. und später an Frau B. (jeweils bis zum 31.12.2012). Frau H. und anschließend auch Herr Dr. S. hatten nach dem Vorbringen der Kläger ihr Anmietungsinteresse im Hinblick auf die versagte Zustimmung der Beklagten aufgegeben.

    Amtsgericht spricht Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung der Untervermietung aus

    Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.10.2011 wurde die Beklagte verurteilt, den Klägern zu erlauben, die beiden vorderen Zimmer der Wohnung an Frau B. bis zum 31.12.2012 unterzuvermieten.

    Nachfolgend nahmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15.11.2010 bis 30.10.2011 in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen in Anspruch und begründeten ihren Anspruch damit, dass die Mietinteressenten H. und Dr. S. im Falle der Zustimmung der Beklagten bereit gewesen wären, die beiden vorderen Zimmer gegen Zahlung von monatlich 650 € anzumieten.

    Amtsgericht und Landgericht sehen Schadensersatzanspruch der Kläger als gegeben an

    Der auf Geltendmachung dieses Anspruches gerichteten Klage gab das zunächst angerufene Amtsgericht statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Dabei stützte das Landgericht seine Entscheidung insbesondere auf die folgenden Erwägungen:

    Die Beklagte habe den Klägern pflichtwidrig die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von zwei Räumen der angemieteten Dreizimmerwohnung gehabt, weil sie hierdurch die Mietlasten hätten verringern und sich die Wohnung für die Zeit ihrer Rückkehr nach Deutschland hätten erhalten wollen.

    Dem berechtigten Interesse an der Untervermietung stünde darüber hinaus nicht entgegen, dass sich die Kläger für die Dauer der Untervermietung überwiegend in Kanada aufgehalten hätten. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestünde im Hinblick auf die „Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft“, die es erfordern könne, an einer andernorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begründen, ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis auch dann, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung habe.

    Vermieter habe kein der Untervermietung entgegen stehendes Interesse geltend gemacht

    Diese Grundsätze hätten nach Ansicht der Berufungskammer auch bei einem zeitlich begrenzten mehrjährigen Aufenthalt im Ausland zu gelten, zumal für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland zunehmend Auslandserfahrung benötigt werde. Ein der Untervermietung entgegenstehendes Interesse der Beklagten sei nicht erkennbar.

    Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft erfolgt. Die Beklagte habe die gegen sie sprechende Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Sie könne sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Sachverhalt sei rechtlich und tatsächlich schwierig und undurchsichtig gewesen. Zwar habe vorliegend eine unklare Rechtslage bestanden, weil die Frage, ob auch bei einer mehrjährigen Abwesenheit des Mieters aufgrund eines Auslandsaufenthalts eine Verpflichtung zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis bestünde, in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde und vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.

    Diese Unsicherheit läge jedoch im Risikobereich der Beklagten. Ihr sei zuzumuten gewesen, eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen, weil ihr hierdurch kein Schaden gedroht habe.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    Auch der BGH sieht Schadensersatz der Mieter wegen der verhinderten Untervermietung

    Dieser Beurteilung folgte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung und urteilte, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des im Zeitraum vom 15.11.2010 bis 30.10.2011 angefallenen Mietausfallschadens in Höhe von 7.475 € rechtsfehlerfrei bejaht habe.

    Den Klägern stünde nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an Frau H. zu. Indem die Beklagte die danach geschuldete Zustimmung zur Untervermietung verweigert habe, hätte sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und sei daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.

    Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entstünde.

    Dies gelte nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliege, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könne. Davon ausgehend hätte das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Gestattung der Untervermietung von zwei Räumen der Dreizimmerwohnung an Frau H. rechtsfehlerfrei bejaht.

    Der Auslandsaufenthalt habe ein berechtigtes Interesse der Mieter dargestellt

    Insbesondere habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein berechtigtes Interesse der Kläger darin gesehen, dass diese ab 15. November 2010 ihren Lebensmittelpunkt für mehrere Jahre in Ottawa/Kanada begründeten.

    Ein Interesse des Mieters im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sei immer schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen würden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen würden.

    Als berechtigt sei dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang stünde.

    Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung aus § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sei – vor allem in der durch Mobilität und Flexibilität geprägten heutigen Gesellschaft – nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung habe.

    Denn dies würde dem Zweck des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderlaufen, dem Mieter auch dann die Wohnung zu erhalten, wenn er einen Teil untervermieten möchte, und der grundsätzlich anzuerkennenden Entscheidung des Mieters, sein Privatleben „innerhalb der eigenen vier Wände“ nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

    Daher sei der Wunsch eines Mieters, der am Ort seiner in einer anderen Stadt gelegenen Arbeitsstelle unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung eine weitere Wohnung angemietet habe, von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, als berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Dies gelte – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe und was auch die Revision nicht ernsthaft in Frage stellen würde – auch für die Aufnahme einer (befristeten) Arbeitstätigkeit im Ausland.

    Entgegen der Ansicht des BGH würde auch der Umfang der Untervermietung einer Erlaubnis im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen.

    § 553 Abs. 1 BGB würde weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter aufweisen.

    Die Stimmen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum, die in unterschiedlicher Ausprägung dem Mieter nur dann einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gewähren wollten, wenn ihm ein wesentlicher Teil der Wohnung zur Eigennutzung (zu Wohnzwecken) verbleiben würde, würden bei der Auslegung des § 553 Abs. 1 BGB Kriterien anwenden, die im Gesetz keine Stütze finden und die dem Regelungszweck der genannten Vorschrift zuwiderlaufen würden.

    Etwaigen gegenläufigen Interessen des Vermieters an der Untervermietung werde durch die ergänzenden Regelungen des § 553 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB Rechnung getragen. Nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB sei ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ausgeschlossen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegen würde, der Wohnraum übermäßig belegt werden würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könne.

    In den Fällen, in denen dem Vermieter die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte nur gegen angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten sei, sehe § 553 Abs. 2 BGB vor, dass der Vermieter die Erlaubnis von einer entsprechenden Einverständniserklärung des Mieters abhängig machen könne.

    § 553 Abs. 1, 2 BGB trage damit den unterschiedlichen Interessen der Mietvertragsparteien bei einer Untervermietung durch eine abgestufte Interessen- und Zumutbarkeitsprüfung Rechnung. Dagegen lege § 553 Abs. 1 BGB dem Mieter nicht zusätzlich ungeschriebene Pflichten auf, denen er sich zum Schutz des Vermieters durch eine Untervermietung nicht entziehen können solle.

    Dem stünde schon entgegen, dass § 553 Abs. 1 BGB die zu berücksichtigenden Interessen abschließend festlegen würde. Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters daran, dem Mieter eine Untervermietung nur dann zu gestatten, wenn er den Wohnraum im Wesentlichen selbst nutzen oder zumindest die Sachherrschaft über den Wohnraum ausüben würde, bestünde nicht.

    Denn der Vermieter werde ausreichend dadurch geschützt, dass der Untermieter Erfüllungsgehilfe des Mieters hinsichtlich der Obhut über die Mietsache sei und der Mieter demzufolge dem Vermieter gemäß § 278 BGB für Verletzungen der Obhutspflicht haften würde.

    Auch habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen von Gründen verneint, die gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung entgegenstehen könnten.

    Der Vermieter habe die Untervermietung schuldhaft verweigert

    Auch habe die Beklagte die Erlaubnis zur Untervermietung schuldhaft verweigert. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB werde ein Verschulden der Beklagten vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

    Ein Verschulden der Beklagten entfiele auch nicht deshalb, weil sie aufgrund einer unklaren Rechtslage hätte davon ausgehen dürfen, dass sie zu einer Gestattung der Untervermietung nicht verpflichtet gewesen sei.

    Zwar treffe es zu, dass die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung habe, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antrete, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch zu Wohnzwecken nutzen werde, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt werde.

    Dies würde die Beklagte jedoch nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung entlasten.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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