Definition Mietmangel Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Definition Mietmangel

  1. Mietrecht: Gestiegener Verkehrslärm berechtigt nicht grundsätzlich zur Mietminderung

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    Bundesgerichtshof, 19.12.2012, Az.: VIII ZR 152/12

    Ein Mietmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der vermieteten Wohnung (= Ist-Beschaffenheit) zum Nachteil des Mieters von dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zustand (= Soll-Beschaffenheit) der Wohnung abweicht.

    Für die Untersuchung der Mangelhaftigkeit der Wohnung kommt es somit auf die Feststellung und den nachfolgenden Vergleich der Ist-Beschaffenheit mit der Soll-Beschaffenheit der Mietsache an.

    Im Falle eines Rechtsstreits ist insbesondere die Feststellung der Soll-Beschaffenheit mit Schwierigkeiten verbunden, wenn diese nicht schriftlich im Mietvertrag festgehalten wurde.

    Die Soll-Beschaffenheit kann sich dann nur konkludent aus einer Bezugnahme auf Pläne, Grundrisse oder sonstige Beschreibungen der Mietsache ergeben. Aber auch aus Aussagen des Vermieters bei der Wohnungsbesichtigung kann auf eine solche Soll-Beschaffenheit geschlossen werden.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In der oben genannten Entscheidung des BGH hatte sich dieser damit zu befassen, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben, mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Umleitung einer Straße führt zu mehr Verkehrslärm in einer Mietwohnung

    Die Beklagten waren seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009.

    Vermieterin klagt geminderte Miete ein

    Die Klägerin nahm die Beklagten daraufhin auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch.

    Amtsgericht sehen Klage als teilweise berechtigt an

    Das zunächst angerufene Amtsgericht gab der Klage statt. Das mit der Berufung angerufene Landgericht hingegen änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagten auf Zahlung von lediglich 553,22 € nebst Zinsen. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    Bundesgerichtshof sieht keine Mietminderungsberechtigung wegen Verkehrslärm

    Der BGH folgte der Ansicht des Landgerichts nicht, sondern verurteilte die Beklagten zur vollen Zahlung des Mietzinses.  Nach Ansicht des BGH reiche es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnehme und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheide.

    Erforderlich sei vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansehe, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiere.

    Aus dem Mietvertrag gehe keine Beschaffenheitsvereinbarung hervor

    Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung sei im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend.

    Danach stelle sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte würden nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung darstellen.

    Mieter haben Lärmbelastung hinzunehmen

    Aus diesem Grund hätten die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen.

    Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, sei ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stelle unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen halte, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Abweichende Wohnungsgrößenangabe berechtigt nicht grundsätzlich zur Mietminderung.

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    Amtsgericht München, 10.08.2010, Az.: 424 C 7097/09

    Grundsätzlich kann der Mieter gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen. Zu diesen Eigenschaften gehört auch die Größe der Wohnung oder einzelner Räume.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

     

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Wegen Quadratmeterabweichung minderte die Mieterin die Miete

    Im oben genannten Fall betrug nach Ansicht der Mieterin die Größe der vermieteten Wohnung statt der in der Zeitungsannonce beworbenen 36 Quadratmeter lediglich 24 Quadratmeter. Die Mieterin nahm daraufhin eine Mietminderung vor. Die Vermieterin argumentierte im Gegenzug, dass im Gegensatz zu der Zeitungsannonce der Mietvertrag keine Angaben zu der Quadratmeterzahl enthalte.

    Urteil des Amtsgerichts München

    Amtsgericht sah keinen Minderungsanspruch, weil keine Quadratmeterzahl vertraglich vereinbart war

    Das AG München gab schließlich der Vermieterin Recht. Zwar berechtige die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% grundsätzlich zu einer Mietminderung. In dem vorliegenden Fall sei die Quadratmeterzahl aber gerade nicht vertraglich vereinbart gewesen. Eine Abweichung zu den in der Zeitungsannonce gemachten Angaben würden für eine Mietminderung insofern nicht ausreichen.

    Quelle: Amtsgericht München

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  3. Mietrecht: Gestiegene Lärmbelästigung durch Verkehrsverlegung berechtigt zur Mietminderung

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    Amtsgericht Berlin-Köpenick, 02.07.2010, Az.: 4 C 116/10

    Grundsätzlich kann ein Mieter die Miete gem. § 536 BGB aufgrund von äußeren Einwirkungen mindern. Zu diesen äußeren Einwirkungen gehören z.B. Lärm, Luftverschmutzung und Gerüche.

    Diese Einwirkungen begründen einen Mangel, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Vermieter als Eigentümer geduldet werden müssen. Je nach Art und Stärke des Mangels kann der Mieter dann Mietminderung zu einem bestimmten Prozentsatz, bis zu vollständiger Befreiung von der Miete geltend machen. Problematisch ist in solchen Fällen grundsätzlich zu beurteilen, ob der Mieter bei Vertragsschluss hätte wissen können oder müssen, dass sich diese äußeren Einwirkungen während seiner Mietzeit ergeben oder erhöhen.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Mieterin minderte Miete wegen Ausbau eines Autobahn Zubringers

    In Berlin machte eine Mieterin aufgrund von Lärmbelästigung Mietminderung gegen ihren Mieter geltend, weil in unmittelbarer Nachbarschaft ein Autobahn-Zubringer ausgebaut wurde, wodurch das Verkehrsaufkommen auf bis zu 1000 Fahrzeuge pro Stunde anstieg. Obwohl Schallschutzfenster in der Mietwohnung vorhanden waren, waren aus Sicht der Mieterin und eines Gutachters keine genügende Isolation vorhanden, da nicht die gesetzlich garantierten 40 dB sondern nur 32 Dezibel Lärm gedämmt wurden.

    Urteil des AG Berlin-Köpenick

    Gericht sah zwar Mietminderung als gegeben an, aber in geringerem Ausmaß

    Das Gericht sah den Wohnwert aufgrund der fehlenden Schallschutzdämmung als herabgesetzt und damit die Mietminderung als gerechtfertigt an. Allerdings berücksichtigte das Gericht auch die lange Wohndauer der Mieterin von fast 40 Jahren und argumentierte, dass bei einer solch langen Wohndauer immer mit Veränderungen des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Eine Mietminderung war daher nur in Höhe von 7,5 % gerechtfertigt.

    Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick

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