Deutschland - Türkei Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Deutschland – Türkei Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927

  1. Ausländerrecht: Kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländer-Ehegatten aus Art. 7 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren

    Leave a Comment

    OVG Lüneburg, 15.03.2011, Az.:11 ME 59/11

    Seit 1963 besteht das Assoziierungsabkommen EWG – Türkei, welches die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorbereiten soll. Im Rahmen dieses völkerrechtlichen Vertrages ist vor allem der Beschluss des Assoziationsrats ARB 1/80 beachtlich, welcher weitreichende ausländer- und beschäftigungsrechtliche Konsequenzen im Hinblick auf türkische Staatsangehörige hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die Bestimmungen des ARB 1/80 – wie auch des Assoziationsabkommens und des Zusatzprotokolls – unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt.

    Erfüllt somit ein türkischer Staatsangehöriger eine der Voraussetzungen des ARB 1/80 (insbesondere der Art. 6 oder 7 ARB 1/80), benötigt dieser kein weiteres Verwaltungsdokument bzw. einen Aufenthaltstitel, denn er hat ein europarechtliches Aufenthaltsrecht, welches ihm durch entgegenstehende nationale Regelungen weder entzogen noch sonst beschränkt werden kann.

    Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 regelt die Aufenthaltsrechte für Arbeitnehmer und sichert die stufenweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates.

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Diese haben, abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland gem. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

    Wortlaut des Art. 7 ARB 1/80:

    „Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

        • haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
        • haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

    Die oben genannte Entscheidung des OVG Lüneburg bestätigt erneut die geltende Rechtslage, nach der einem dem Ehegatten nachgezogenen Ausländer gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.

    Quelle: OVG Lüneburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Kölner Rechtsanwälte beraten bundesweit im Ausländerrecht.