Ehegattennachzug zu Deutschen Voraussetzungen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Ehegattennachzug zu Deutschen Voraussetzungen

  1. Ausländerrecht: Einstweiliger Rechtsschutz beim Ehegattennachzug zu Deutschen

    Leave a Comment

    Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.01.2014, Az.: 19 L 278.13 V

    Bereits seit Jahren ist insbesondere im Ausländerrecht die Tendenz zu beobachten, dass die gerichtlichen Verfahren, mit denen die ausländerrechtlichen Entscheidungen der Ausländerbehörden oder Botschaften überprüft werden, immer länger dauern.

    Dies kann immer dann, wenn Eile geboten ist, zu erheblichen Nachteilen für Ausländer führen. Um in solchen Fällen einen schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten, hat der Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes in einem Eilverfahren seine Rechte vor Gericht zu sichern. Diese Verfahren nennen sich Eilrechtsschutzverfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

    Einstweiliger Rechtschutz unterscheidet sich von normalen Klageverfahren dadurch, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine schnelle Entscheidung aufgrund einer nur summarischen Prüfung getroffen wird. Somit können an die Beweisführung nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Hauptsacheverfahren. In diesen Verfahren spielt daher auch die eidesstattliche Versicherung eine große Rolle.

    Der Eilantrag ist immer dann begründet, wenn es dem Antragsteller gelingt, die Eilbedürftigkeit und den eigentlichen Anspruch, den er zu erhalten versucht, dem Gericht ausreichend glaubhaft zu machen.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    In dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Berlin. In diesem Verfahren stellte die aus dem Kosovo stammende Ehefrau den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland einzureisen

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Ehefrau aus dem Kosovo möchte zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland

    Die 1988 geborene kosovarische Antragstellerin begehrte die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehemann.

    Dazu hatte die Antragstellerin die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug bei der Deutschen Botschaft in Pristina gestellt. Nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte, lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen.

    Ehefrau hat keine einfache Deutschkenntnisse – stellt dennoch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

    Hiergegen reichte die Antragstellerin zunächst Klage und dann auch einen Eilantrag auf Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug ein.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin:

    Ehefrau hat es nicht geschafft Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Antragstellerin vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

    Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO könne das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheine.

    Mit der von der Antragstellerin begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweggenommen. Eine stattgebende Entscheidung komme in derartigen Fällen im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und dem Rechtsschutzsuchenden bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

    Die Antragstellerin bedürfe nach § 4 Abs. 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels. Für den von ihr angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet sei ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richte sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

    Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzugs der Antragstellerin zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehemann sei § 27 i. V. m. §§ 28, 5 AufenthG. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht vollständig.

    Für den Anordnungsanspruch fehlt es an den erforderlichen einfachen Deutschkenntnissen

    Gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG sei § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG – wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne – entsprechend auf Ehegatten eines Deutschen anzuwenden. Die Antragstellerin habe die danach erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 9 AufenthG) unstreitig nicht.

    Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Nach diesen Vorschriften sei zwar das Spracherfordernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, aber die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für eine Unbeachtlichkeit ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht glaubhaft gemacht.

    Die vorgelegten Atteste reichen zur Glaubhaftmachung der Ausnahme vom Erfordernis der Sprachkenntnisse nicht aus

    Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste würden schon keine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung belegen. In dem Attest der Universität des Kosovo, Psychiatrische Klinik, welches der Antragstellervertreter für unbrauchbar hält, werde in der eingereichten Übersetzung u.a. ausgeführt:

    „Es kann keine körperliche und geistige Störung festgestellt werden.“

    In dem Aufnahmeattest der Klinik für Hals, Nase und Ohren der Universität des Kosovo stehe in der eingereichten Übersetzung, die Antragstellerin habe erhebliche Störungen in der verbalen Kommunikation, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes unverbesserlich und endgültig seien. Die Antragstellerin werde zu einem Psychologen überwiesen.

    In dem Attest der Klinik für Neurologie der Universität des Kosovo stehe in der eingereichten Übersetzung Folgendes:

    „Der Kontakt mit der Patientin wird leicht aufgenommen und nur mit Mühe aufrechterhalten (die Patientin hat Verbalisierungsschwierigkeiten). Bei der psychologischen Bewertung sind mnestische Funktionsstörungen bemerkbar d.h. schlechte Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Konzentration, es gibt Anzeichen für Vergesslichkeit. Eine emotionale Labilität ist zu beobachten. Im Bender-Gestalt Test zeigt sie während der Reproduktion von Figuren eine motorische Unkoordination, jedoch sind keine Anzeichen der pathologischen Produktion zu beobachten.“

    Abgesehen davon, dass eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, aufgrund derer die Antragstellerin einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht erwerben könne, danach nicht glaubhaft gemacht sei, widerspreche die vorgelegte Bescheinigung des „Zentrum für die deutsche Sprache D…“ dem Vortrag der Antragstellerin, sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Sprachkenntnisse nicht erlangen. In der eingereichten Übersetzung dieser Bescheinigung sei ausgeführt:

    „Als ihr Deutschlehrer konnte und kann ich aber nicht versprechen, dass ich sie für die Prüfung A1 vorbereiten kann, wegen die oben erwähnten Hindernissen. Jedoch hat Frau Ze… bis jetzt im Deutschkurs die wichtigsten Sachen der alltäglichen Leben gelernt, wie: über sie selbst zu erzählen; sie kann über ihren Mann sprechen, wo er lebt, wohnt und was er macht; über die Familie, Wetter, Uhrzeit und so weiter.“

    Ehefrau hat auch nicht nachweisen können, dass sie sich über ein Jahr vergeblich um Spracherwerb bemüht habe

    Die Berufung der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12/12 – juris, Rn. 28ff.), wonach die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG gebiete, vom Spracherfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien, führe nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs.

    Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der Spracherwerb unmöglich oder unzumutbar sei oder ihre Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich gewesen sind.

    Wie bereits zuvor ausgeführt, würden die ärztlichen Atteste nicht belegen, dass der Antragstellerin der Spracherwerb aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Andere Gründe, die eine Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Spracherwerbs begründen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Hinreichende Bemühungen der Antragstellerin, einfache deutsche Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres zu erwerben, seien nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trage zwar unter Vorlage von zwei Bescheinigungen vor, sie habe im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 an einem Deutschkurs teilgenommen und besuche seit Oktober 2012 einen weiteren Deutschkurs, dies genüge indes nicht zur Glaubhaftmachung. Die Bescheinigung für den ersten Deutschkurs enthalte kein Ausstellungsdatum. Ferner sei nicht ersichtlich, in welcher Einrichtung der Kurs mit welchem Ergebnis absolviert worden sein soll und ob er den Bedürfnissen der Antragstellerin, die erstmals eine Fremdsprache erlernte, entsprochen habe. Auch die Bescheinigung für den zweiten Deutschkurs beim „Zentrum für die deutsche Sprache D…“ enthalte kein Ausstellungsdatum. Dem von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwand, ihr sei die Sprachschule nicht bekannt, sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Schließlich sei nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem Engagement die Antragstellerin an dem Kurs teilgenommen haben soll und ob sie dies noch immer tue.

    Auch habe die Ehefrau die Eilbedürftigkeit (Anordungsgrund) nicht glaubhaft machen können.

    Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie habe schon nicht dargelegt, dass ihr bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

    Zwar sei der Antragstellerin während der Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens ein Zusammenleben mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet nicht möglich, aber die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch derzeit nicht ausgeschlossen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin und ihrem aus dem Kosovo stammenden deutschen Ehemann, der im Kosovo lebende Verwandte hat, im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dem Anschein nach keine anderen Verpflichtungen habe, nicht zumutbar und möglich wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer des Klageverfahrens in Form längerer Besuchsaufenthalte des Ehemannes im Kosovo zu führen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

  2. Ausländerrecht: Behördliche Prüfung des Vorliegens einer beabsichtigten Scheinehe eines türkischen Staatsangehörigen

    Leave a Comment

    Verwaltungsgericht Berlin,14.03.2017, Az.: 7 V 35.07

    Gemäß § 27 Abs.1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes zuerteilen und verlängern. Eine schützenswerte Ehe liegt insbesondere vor, wenn durch freien Entschluss unter Mitwirkung des Staates eine Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft begründet werde, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.

    Der Regelung des § 27 Abs. 1 AufenthG geht jedoch der Abs.2 vor, nach dem ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

     

    Im nachstehenden Urteil stellt das Verwaltungsgericht Berlin noch einmal klar, dass es unschädlich sei, wenn eines von mehreren Motiven zur Eheschließung in dem Willen begründet liegt, dem Partner die Einreise oder den Aufenthalt in das Bundesgebiet zu ermöglichen, solange dies nicht der einzig tragende Grund sei. Die Beweislast, dass dem nicht so sei, trage dabei der Anspruchssteller.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums, um mit seiner deutschen Ehefrau eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen. Der am 01. Juni 1966 geborene Kläger war von 1994 bis zum 09. April 2002 mit der am 05. März 1974 geborenen deutschen Staatsangehörigen Sabine S. verheiratet. Die Ehe wurde jedoch durch Urteil vom 09.04.2002 geschieden. Nach Angaben des Klägers reiste dieser am 24. Juli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, wobei er innerhalb der Befragung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07. August 2001 angab, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Mit Bescheid vom 25. 09.2001 lehnte das Bundesamt seinen Antrag ab.

    Das Standesamt hatte die Trauung des Klägers und seiner deutschen Ehefrau wegen Scheinehe abgelehnt

    Am 14.01.2003 bestand ein Termin beim Standesamt Leipzig für den Kläger und der etwa 67- 70 Jahre alten Frau Gerda H. zur Eheschließung der beiden. Dies wurde jedoch durch das Standesamt Leipzig mit Bescheid vom 28. Februar 2003 abgelehnt, weil aufgrund einer Befragung festgestellt worden war, dass es zur Trauung einer Scheinehe kommen würde.

    Der Kläger stellte einen Asylfolgeantrag und gab beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08. März 2004 an, eine fünfjährige Tochter namens Fatma zu haben. Diese solle bei ihrer Mutter Frau Saziye Ö leben, deren Anschrift der Kläger aber nicht kenne. Das Bundesamt lehnte in der Folgezeit weitere Asylfolgeanträge ab.

    Vor Eheschließung mit einer weitere Frau wies diese das Standesamt auf die geplante Scheinehe hin

    Am 02.05.2005 meldete der Kläger beim Standesamt Taucha eine Eheschließung mit der Zeugin Christine K. für den 07. Oktober 2005 an, zu der die Zeugin jedoch nicht erschien. Daraufhin meldete der Kläger am 24. Oktober 2005 erneut eine Eheschließung mit Frau Christine K. zum 15. November 2005 an. Die Zeugin K wendete sich mit Schreiben  vom 14. November 2005 an das Standesamt und führte aus, dass der Kläger in der Türkei eine Imam-Ehe führe und mit seiner türkischen Ehefrau Sayize Ö. drei gemeinsame Kinder in der Türkei habe. Er wolle mit ihr eine Scheinehe eingehen.

    Das Regierungspräsidium Chemnitz drohte dem Kläger am 15.12.2005 schriftlich die Abschiebung an, woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Januar 2006 mitteilte, dass er beabsichtige, die Beigeladene zu 2. zu heiraten. Als Beleg führte er einen an die Beigeladene zu 2. gerichteten Brief des türkischen Generalkonsulats, abgestempelt am 16.12.2006, an.

    Die Ehe mit einer dritten deutschen Frau kam wegen freiwilliger Ausreise des Klägers nicht mehr zustande

    Am 16. Februar 2006 meldeten der Kläger und die Beigeladene zu 2. beim Standesamt Berlin-Mitte ihre Eheschließung an, ohne einen gültigen Reisepass des Klägers vorzulegen.

    Daraufhin wurde die Abschiebung des Klägers für den 21. Februar 2006 anberaumt, welcher der Kläger durch die freiwillige Ausreise am 23. Februar 2006 zuvor kam.

    In der Türkei heiratete der Türke schließlich eine deutsche Ehefrau und beantragt Ehegattennachzug

    Am 17. Mai 2006 heiratete der Kläger die Beigeladene zu 2. in der Türkei und beantragte am 07.06.2006 ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. In seinem Antrag gab der an in Kavaklica in der Türkei zu wohnen. Auf die Frage wie der Kläger seine Frau kennengelernt habe, gab er an, sie durch eine gemeinsame Bekannte namens Fatma Ö. ca. sechs Monate zuvor in Leipzig in der Wohnung des Bekir Ö. kennengelernt zu haben. Befragt zur  Imam-Ehe verneinte er ausdrücklich eine solche geführt zu haben, gab aber an, eine Tochter namens Fatma zu haben, die am 10. Oktober 1999 geboren worden sei. Bereits einen Monat nach dem Kennenlernen der Klägerin habe man sich entschieden zu heiraten.

    Im Rahmen des Ehegattennachzugs kommt es wegen Scheineheverdacht zur Doppelbefragung

    Die Beigeladene zu 2. wurde durch die Beigeladene zu 1. am 17. August 2006 befragt. Dabei bestätigte diese die Angaben zu der Tochter des Klägers und führte aus, dass ihr Ehemann mit der Tochter in Gaziantep in der Türkei wohne. Sie sei im November 2005 mit einer Bekannten namens Fatima Ö. nach Leipzig gefahren und habe den Kläger bei dessen angeblichen Schwester, Frau Fatma Ö, kennen gelernt und daraufhin Telefonkontakt gepflegt.  Es hätte regelmäßig Treffen in Leipzig bei seiner Schwester Fatma Ö gegeben. Zur Heirat habe man sich Ende Februar 2006 entschieden.

    Am 20.09.2006 gab der damalige Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger die Vaterschaft nur für ein Kind anerkannt habe.  Zwei weitere ältere Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Des Weiteren wurden Fotos vorgelegt auf denen unmittelbar neben der Beigeladenen zu 2. die Frau Fatma Ö. abgebildet sei. Handschriftlich war vermerkt, dass es sich um die Schwester des Klägers handele.

    Am 06.03.2007 kam es zur erneuten Befragung des Klägers durch die Beklagte. Es wurde nach seinen früheren Beziehungen gefragt und der Kläger erklärte, dass er die Beigeladene zu 2. im März 2006 auf einem Bahnhof kennengelernt habe, an dem er Bier getrunken und sie sich zu ihm gesetzt habe. Befragt nach den drei Kindern teilte er mit, diese würden bei seinen Eltern in Gaziantep wohnen, die Anschrift der Kindesmutter kenne er nicht. Kennengelernt habe die Beigeladene zu 2. die Kinder während ihrer Besuche in der Türkei. Die jüngste Tochter sei auf seinen Namen registriert. Auf Verlangen der Beklagten zur Vorlage von Vaterschaftsanerkennungsurkunden und Aufenthaltsbescheinigungen der Kinder, legte der Kläger Aufenthaltsbescheinigungen vom 07. März 2007 für alle drei Kinder unter der Anschrift in Gaziantep vor sowie eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 25. April 2000, woraus hervor ging, dass der Kläger mit einer Frau Saziye Ö., Tochter des Müslüm und der Fatma Ö. zusammen lebe und dass aus dieser Beziehung am 10. Oktober 1999 die Tochter Fatma entstanden sei. Zudem ließ sich der Urkunde entnehmen, dass eine weitere Vaterschaft für das im Jahr 1993 geborene behinderte Kind I. vom Kläger anerkannt worden war.

    Deutsche Botschaft in Ankara lehnt das Visum zum Ehegattennachzug ab.

    Am 10.05.2007 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ab.

    Der Kläger hat am 06.06 2007 Klage erhoben und verfolgte sein Begehren weiter. In der Klagebegründung gab er an, dass die Kinder zeitweise bei ihrer Mutter gelebt hätten, nunmehr aber bei den Eltern des Klägers leben würden und dass die Eltern wie die Ehefrau nicht weit voneinander entfernt leben würden und daher regelmäßig Kontakt zu diesen bestehe.

    Es würde sich bei der Ehe mit der Beigeladenen zu 2 nicht um eine Scheinehe handeln.  Die Aussage der Zeugin K. sei motiviert durch die Trennung des Klägers von ihr und sie versuche als enttäuschte verlassene Frau mit verleumderischen Aussagen die eheliche Lebensgemeinschaft zu erschweren.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Kläger erhebt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Deutsche Botschaft Ankara

    Der Kläger beantragte, den Bescheid der deutschen Botschaft in Ankara vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.

    Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und hielt an der Behauptung einer arrangierten Scheinehe fest. Bestätigt werde dies durch die zahlreichen widersprüchlichen Angaben der Eheleute und auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugin K. Daher spreche alles dafür, dass der Kläger die Ehe mit der Beigeladenen zu 2 nur eingegangen sei um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er lebe tatsächlich mit seiner Imam-Ehefrau Saziye Ö. und seinen drei Kindern zusammen in der Türkei.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:

    Die Klage sei zulässig aber unbegründet, denn der Bescheid der Botschaft in Ankara sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit der Beigeladenen zu 2).

    Gemäß § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sei für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, welches vor der Einreise erteilt werden würde. Dies richte sich nach den Vorschriften zur Aufenthaltserlaubnis, wobei § 7 Abs. 1 AufenthG bestimme, dass die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel sei, der nach den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt werde. Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) und zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes sei § 27 Abs. 1 AufenthG anwendbar.

    Formale Ehe reicht nicht, es muss sich um schutzwürdige Ehe handeln

    Feststehe, dass für einen solchen Anspruch eine allein formal wirksame Ehe nicht ausreiche, es bedürfe auch dem Willen beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen oder wahren zu wollen die unter den Schutz des Art. 6 GG fällt.

    Als besondere Form des menschlichen Zusammenlebens sei die Ehe im Sinne von Art. 6 GG im Grundgesetz selbst nicht legaldefiniert und werde von diesem nicht abstrakt sondern in der Ausgestaltung nach den jeweils herrschenden Anschauungen geschützt.  Dazu gehöre seit jeher, dass die Ehe durch freien Entschluss unter Mitwirkung des Staates eine Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft begründe,  in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen würden und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden könnten. Diese Verbindung gehe daher über die Beziehungen in einer reinen Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.

    Eine Ehe, die ausschließlich dem Zweck diene, dem Ausländer ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Scheinehe) werde nicht von Art. 6 des Grundgesetzes erfasst und könne damit auch nicht Grundlage für die Erteilung eines Visums sein.

    Dabei sei jedoch eine behördliche Prüfung über das Vorliegen einer Scheinehe nur bei begründetem Verdacht möglich, denn es sei  verfassungswidrig, wenn jede Ehe unter dem Verdacht einer Scheinehe stünde und dies zunächst widerlegen müsse. Bei gerechtfertigten Zweifeln, aufgrund der ausländerrechtlichen Vorgeschichte oder sonstiger Umstände, insbesondere auch wegen der Angaben der Ehegatten im Verwaltungsverfahren, die den Verdacht einer Scheinehe begründen würden, seien aber Ermittlungen durch die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden im öffentlichen Interesse zulässig. Nur so könne festgestellt werden, ob es sich im Einzelfall um eine Scheinehe handele. Zweifel über den verfolgten Zweck der Eheschließung habe der Antragssteller auszuräumen. Dies könne er durch Darlegung entsprechender Hilfstatsachen, die den Willen beider Ehegatten zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck brächten.

    Auch der Zweck ein Aufenthaltsrecht zu erhalten sei unschädlich, solange dieser nicht den einzigen Beweggrund darstelle.

    Dies komme durch die Vorschrift des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, welcher dem Anspruch des Klägers entgegenstehe. Danach werde ein Familiennachzug eben nicht zugelassen, wenn feststehe, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck des Erhalts einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet geschlossen worden sei.

    Als lex specialis ginge diese Regelung dem  § 27 Abs.1 AufenthG vor und bilde nicht nur einen Überzeugungsmaßstab sondern auch eine Beweislastregel für die den Anspruch ausschließende Tatsache.

    Ehe des Klägers wurde nur geschlossen, um dem Kläger die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen

    Wer hier die materielle Beweislast trage, könne dahinstehen, da feststehe, dass die Ehe des Klägers mit der Beigeladenen zu 2 ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Vorgeschichte des Klägers, die falschen Angaben in der Anhörung zum Asylverfahren über seinen Familienstand und seinen Kindern in der Türkei und die mehrmaligen Versuche eine Ehe mit unterschiedlichen Frauen einzugehen, genüge zur Begründung einer Überzeugung des Gerichts.

    Der Kläger habe seiner eigenen Ehefrau, der Beigeladenen zu 2, noch nach der Eheschließung vorgespielt, dass die Mutter seiner Imam-Ehefrau, Frau Fatma Ö., seine eigene Schwester sei, Auch habe er vorgegeben in Gaziantep zu wohnen, obwohl er noch in seinem Visumsantrag vom 7. Juni 2006 als Wohnort Kavalika angegeben habe.

    Auch die Angaben zu den Kindern und deren Mutter sei unglaubhaft und widersprüchlich, denn er führte aus, dass er die Anschrift der Mutter nicht kenne, trug dann aber vor, dass sie nicht weit von seinen Eltern lebe und daher auch regelmäßig Kontakt zu ihr habe. Die Ausführungen zum Kennenlernen des Paares seien ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, dass aus dem Plan der Scheinehe die Absicht hervorging eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen. Das Gericht habe zwar den Eindruck gewonnen, dass sie eine innere Bindung zu dem Kläger habe und hoffe, mit dem Kläger eine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu können, allerdings seien dies Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 2, soweit sie nicht in die Scheinehe involviert sein sollte, aus Naivität alle Zweifel verdrängte und sich sogar auf unwahre Absprachen mit dem Kläger eingelassen habe. Sie habe weder den Umstand, dass der Kläger ihr die „eigene Schwiegermutter“ lange Zeit als Schwester vorgetäuscht habe, noch die Zweifel über seinen tatsächlichen Wohnort angenommen und auch auf entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung ausweichend oder abwehrend reagiert.

    Eheleute haben bei der Doppelbefragung widersprüchliche Angaben gemacht

    Die Eheleute hätten selbst im Kerngeschehen sich widersprechende Angaben gemacht, die in Anbetracht der Aktenlage nicht nachvollziehbar seien.

    Das weitere Verhalten des Klägers bezüglich der Anmeldung verschiedener Termine zur Eheschließung mit unterschiedlichen Frauen wie der Zeugin K., lasse ebenfalls keinen anderen Schluss zu als den, dass hier eine nicht schützenswerten Zweckehe eingegangen worden sei.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

  3. Ausländerrecht: Abschiebung einer ausländischen Familie nach jahrelangem ALG II Bezug

    Leave a Comment

    Verwaltungsgericht Mainz, 22.06.2016, Az.: 4 L 552/16.MZ

    Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen, die ein Antragsteller für die Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt, muss jeder Antragsteller auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, welche in § 5 AufenthG normiert sind. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind:

    1. Der Antragsteller besitzt einen gültigen Pass oder Passersatz.
    2. Der Antragsteller ist mit dem richtigen Visum eingereist.
    3. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist gesichert.
    4. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist geklärt.
    5. Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen den Antragsteller vor.
    6. Der Aufenthalt des Antragstellers beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    7. Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller vor.

    Die Wichtigste und in den meisten Fällen auch konfliktträchtigste Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Antragsteller. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist gesichert, wenn dieser für seine Lebenshaltungskosten, den ausreichenden Krankenversicherungsschutz eingeschlossen, selbst aufkommen kann, ohne öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen.

    In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichtes Mainz, hatte dieses im Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung einer ausländischen Familie, welche sich seit Jahren ohne zu Arbeiten in Deutschland aufhielt, rechtmäßig war.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Antragsteller kamen aus Bosnien Herzegowina und Georgien

    Antragsteller in diesem Fall waren eine dreiköpfige Familie. Der Vater der Familie hatte – ebenso wie der vierjährige in Deutschland geborene Sohn – die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, die Mutter war georgische Staatsangehörige.

    Die Eltern, seit fast 6 bzw. 10 Jahren in Deutschland lebend, waren bislang in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war durch die Ausländerbehörde abgelehnt und ihnen war die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht worden.

    Ausländerbehörde lehnt Aufenthaltserlaubnis wegen Harzt4 Bezug ab

    Gegen diese Ablehnung und Androhung der Abschiebung wandten sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag. Dabei legte der Vater ein Arbeitsangebot für eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 2000 € brutto vor, die Mutter ein Arbeitsangebot für eine Stelle auf 450,00 € – Basis.

    In dem Eilantrag machten Sie geltend, in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können und begehrten, aufgrund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Familienmitglieder in Deutschland bleiben zu dürfen.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz:

    Gericht sieht allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung als nicht erfüllt an

    Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Es könne dabei offen bleiben, ob die jeweiligen speziellen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis (für den Antragsteller zu 1. gem. § 31 AufenthG, für den minderjährigen Antragsteller zu 2. gem. § 33 AufenthG und für die Antragstellerin zu 3. gem. § 36 AufenthG) gegeben seien, denn jedenfalls fehle es hinsichtlich aller Antragsteller an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

    Die dort statuierte Voraussetzung, dass die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet sein müsse, werde in § 2 Abs. 3 AufenthG näher durch Legaldefinition konkretisiert. Der Lebensunterhalt eines Ausländers sei danach gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Die Bestreitung des Lebensunterhalts müsse dabei auf Dauer, also nicht lediglich vorübergehend gesichert sein. Bei der hierbei anzustellenden Prognose sei neben der aktuellen Einkommenssituation auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers zu berücksichtigen (siehe OVG RP, Beschluss vom 7. August 2006 – 7 B 10791/06 –  juris, m.w.N.).

    Antragsteller könnten Lebensunterhalt nicht auf Dauer alleine bestreiten

    Danach sei auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Arbeitsangebote nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller auf Dauer ihren Lebensunterhalt alleine werden bestreiten können.

    Die Antragsteller hätten in der Vergangenheit im erheblichem Umfang und fortwährend öffentliche Leistungen bezogen. Der Antragsteller zu 1. bringe zwar im Rahmen des Eilantrags vor, ein Arbeitsverhältnis in Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 2000 € brutto aufnehmen zu können, und entsprechend trage die Antragstellerin zu 3. vor, ein Arbeitsangebot zu haben, das zunächst auf 450,00 € – Basis aufgenommen werden könne und mit der Aussicht auf eine anschließende Vollzeitbeschäftigung versehen sei. Gegen eine positive Prognose spreche hier aber bereits der Umstand, dass Bemühungen seitens der Antragsteller zu 1. Und 3., einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erst nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller aufgenommen worden seien. Bei dem Antragsteller zu 1. Komme der mangelnde Wille zur Aufnahme einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit dabei besonders deutlich dadurch zum Ausdruck, dass er trotz fehlender gesundheitlicher oder altersbedingter Einschränkungen nunmehr fast zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland weilen würde, ohne jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Antragstellerin zu 3. halte sich seit 2010 (dabei zunächst im Rahmen einer Au pair – Tätigkeit) im Gebiet der Bundesrepublik auf und sei ebenfalls hier noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass die Antragstellerin auch die Versorgung ihres Kindes sicherstellen musste. Zu sehen sei aber auch, dass der mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kindsvater, der Antragsteller zu 1., ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde und daher die Betreuung durch diesen oder auch durch eine Fremdbetreuung (auf welche der Antragsteller zu 2. gemäß § 24 SBG VIII einen Rechtsanspruch habe) zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

    Jobbewerbungen seien verfahrensmotiviert gewesen

    Weiter habe die Antragstellerin zu 3. zwar – nach Erhalt des Anhörungsschreibens nach § 29 VwVfG vom 9. März 2015 – vier erfolglose Bewerbungen vorgelegt, doch seien diese Bemühungen als rein verfahrensmotiviert zu werten, da die Bewerbungen erst unmittelbar nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung betrieben worden seien. Weitere Bemühungen seien im Anschluss daran, also seit Mai 2015, mit Ausnahme des nun vorgelegten Angebots vom 9. Mai 2016, auf 450,00 € – Basis zu arbeiten, nicht belegt – letzteres erscheine daher als durch den Bescheid vom 3. März 2016 veranlasst. Mithin sei auch eine einzelne Bewerbung innerhalb eines Jahres für sich genommen nicht als ernsthafte Bemühung um eine Erwerbstätigkeit zu verstehen.

    Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne auch nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr sei es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliege (vgl. das Urteil des BVerwG vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Leitsatz und Rn. 10 ff., juris). Die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausländerrecht sei als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen; Ausnahmen von der Regel seien daher grundsätzlich eng auszulegen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2008 – 1 C 34/07 –, NVwZ 2009, 246 sowie vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 11 und 14, juris).

    Ein solcher Ausnahmefall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn atypische Umstände vorliegen würden, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn aus Gründen höherrangigen Rechts (wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geboten sei, z.B. weil die Herstellung oder Fortsetzung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 – Rn. 27 m.w.N., juris, sowie vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 13, juris). Die letztgenannte Fallgruppe sei dabei gerade im Zusammenhang mit der auch hier in Rede stehenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt worden (vgl. VGH Baden – Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 – 13 S 2002/09, juris).

    Weder Art 6 GG noch Art 8 EMRK würden ausreichend Schutz bieten

    Indes gewähre Art. 6 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern schütze namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben überhaupt (siehe umfassend zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 18 m.w.N). Daraus ergebe sich, dass die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren zu prüfen und zu berücksichtigen habe, ob die familiäre Lebensgemeinschaft in dem Herkunftsland aufrechtzuerhalten sei und ob es demjenigen Familienmitglied, dessen Herkunftsland nicht das Land sei, in welches abgeschoben werden solle, zuzumuten sei, die Familie dorthin zu begleiten. Nur wenn die familiäre Lebensgemeinschaft faktisch oder zumutbar allein in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sei, dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (siehe BVerwG, Urteil vom 30.April 2009, a.a.O.). Hingegen sei nicht von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch außerhalb des Bundesgebietes geführt werden könne (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009, a.a.O. sowie vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 27).

    Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob die familiäre Lebensgemeinschaft weiter zu verwirklichen sei (vgl. die Übersicht zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR, BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O.).

    Keine Abweichung von Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung möglich

    Nach diesen Gesichtspunkten sei von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht abzusehen gewesen.

    Für das Vorliegen eines atypischen Falles seien von den Antragstellern keine besonderen Umstände vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es seien auch keine ausreichenden Gründe dafür geltend gemacht worden oder sonst erkennbar, dass eine Fortsetzung der Familieneinheit nicht möglich wäre, also ein Bleiberecht aufgrund von vorrangigen und durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten Belangen begründet sei.

    Im Rahmen der Prüfung, ob es den Antragstellern möglich und zumutbar sei, im jeweiligen Herkunftsland des anderen die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen, sei zu sehen, dass beide Elternteile nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen seien. Auch habe keiner von ihnen während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein schützenswertes Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik entwickeln können. Hinsichtlich des minderjährigen Kindes, des Antragstellers zu 2., sei dabei zu bemerken, dass Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, zumal mit vier Jahren von einer grundlegenden Verwurzelung in der Bundesrepublik noch nicht ausgegangen werden könne.

    Die Ausländerbehörde sei ferner ihrer Verpflichtung, im Rahmen der Abschiebungsandrohungen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zu gefährden, im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen. Sie habe geprüft, ob in dem jeweiligen Herkunftsland der Antragsteller zu 1. und zu 3. der jeweils andere nebst dem gemeinsamen Kind (dem Antragsteller zu 2.) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würden. Im Rahmen der Sicherstellung der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft genüge es hierbei nach Auffassung der Kammer, dass das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina mittels E-Mail vom 20. März 2015 erklärt habe, dass unter Mitwirkung des Ausländers, welche lediglich in der Stellung eines entsprechenden Antrags bestünde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde (vgl. zu einem entsprechenden Fall BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 10 CS 97.3190, BeckRS 1997, 1994).

    Hinderungsgründe für die Abschiebung stehen ebenfalls nicht entgegen

    Hinderungsgründe, wonach eine gemeinsame Ausreise der Familie nach Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre, seien von den Antragstellern nicht vorgetragen worden und seien sonst auch nicht erkennbar.

    Hinsichtlich der Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft in Georgien als dem Herkunftsland der Antragstellerin zu 3. liege eine Auskunft aus Georgien zwar nicht vor, doch sei nach Einschätzung der deutschen Auslandvertretung in Georgien auch dort die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft möglich. Die Frage, ob diese rechtsunverbindliche Einschätzung ausreichend sei, könne dabei dahinstehen. Denn nicht erforderlich sei es, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in beiden Herkunftsstaaten der Eltern aufrechterhalten werden könne – Art. 6 GG gebe hierauf ebenso wenig einen Anspruch, wie auf den gemeinsamen Aufenthalt in der Bundesrepublik (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997, a.a.O.). Da somit jedenfalls die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina möglich und zumutbar erscheine, liege kein Ausnahmefall vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.

    Schließlich bestünde kein selbstständiger Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des möglichen Entstehens einer faktischen Inländereigenschaft (Art. 8 EMRK). Ein substantiierter Vortrag unter Angabe nachprüfbarer Umstände bezüglich der Integrationsleistungen der Antragsteller zu 1. und 3. sei nicht erbracht worden. Hinsichtlich des in Deutschland geborenen Antragstellers zu 2. sei anzunehmen, dass diesem aufgrund seines jungen Alters von 4 Jahren möglich und zumutbar sei, sich in dem jeweiligen Heimatland des Elternteils zu integrieren, zumal er nicht in einer hiesigen Betreuungseinrichtung eingebunden sei (vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2011– 4 L 1582/11.MZ)

    Die am 3. März 2016 ergangenen Abschiebungsandrohungen seien ebenfalls rechtmäßig. Sie würden insbesondere entgegen der Ansicht der Antragsteller den formellen Voraussetzungen hinsichtlich Frist und Form des § 59 AufenthG genügen. Denn den Antragstellern zu 1. und 3. sei jeweils mit Bescheid vom 3. März 2016 die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland (bzw. für den minderjährigen Antragsteller zu 2. in das jeweilige Herkunftsland des Elternteils) unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2016 angedroht worden; zugleich sei gem. § 59 Abs. 2 AufenthG der Hinweis gegeben worden, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürfen oder der zu der Übernahme verpflichtet sei. Dabei sei es unschädlich, dass den Antragstellern zu 1. und zu 3. nicht zusätzlich konkret die Abschiebung in das Herkunftsland des jeweils anderen Antragstellers zum Zwecke der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft angedroht worden sei. Denn § 59 Abs. 2 AufenthG sei eine reine Ordnungsvorschrift zur Straffung des Verfahrens und für den Ausländer – so er denn in einen in der Abschiebungsandrohung nicht namentlich benannten Staat abgeschoben werde – nicht mit Nachteilen verbunden, da diesbezüglich seine Einwände nicht nach § 59 Abs. 4 AufenthG präkludiert wären (siehe ausführlich Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 59 AufenthG, Rn. 5). Die Norm bewirke allein, dass eine Abschiebung in einen anderen als ursprünglich genannten Staat nicht nochmals angedroht werden müsse, sondern dem Ausländer lediglich rechtzeitig bekanntgegeben werden müsse (Hocks, a.a.O.).

    Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

  4. Ausländerrecht: Zur Rechtmäßigkeit der Nachholung des Visumsverfahrens beim Ehegattennachzug

    Leave a Comment

    Bundesverwaltungsgericht, 10.12.2014, Az.: BVerwG 1 C 15.14

    Beim Ehegattennachzug zu Deutschen muss der Antragsteller nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllen.

    Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG muss insofern der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert und dessen Identität geklärt sein. Darüber hinaus darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und durch den Aufenthalt des Ausländers dürfen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet sein. Auch muss dieser die Passpflicht erfüllen.

    Gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darüber hinaus voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

    Gerade die erste Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG führt in vielen Fällen zu Unverständnis. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist ist und dieser von der Ausländerbehörde aufgefordert wird, wieder auszureisen, um das Visumsverfahren in seinem Heimatstaat nachzuholen.

    In dem hier besprochenen Fall des Bundesverwaltungsgericht wurde durch sämtliche Instanzen die Frage behandelt, ob ein türkischer Staatsangehöriger, welcher bereits zu einem früheren Zeitpunkt illegal in Deutschland aufgegriffen worden und erneut ohne Visum nach Deutschland eingereist war, dennoch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wiederausreise zur Nachholung des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens hatte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Türkischer Staatsangehöriger war illegal in Deutschland und wurde ausgewiesen

    Der Kläger in diesem Verfahren war Staatsangehöriger der Türkei. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Daraufhin reiste der Kläger nach eigenen Angaben in die Türkei aus.

    Im April 2011 sprach der Kläger dann erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Bei der Vorsprache gab er an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben.

    Nach erneuter illegaler Einreise erteilt die Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung

    Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde als Beklagte in diesem Verfahren dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei.

    Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.08.2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 01.09.2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

    Gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis klagte der Kläger

    Gegen die Ablehnung klagte der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte daraufhin, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Gegen dieses Urteil wiederum wendete sich die Beklagte mit der Berufung zum Oberverwaltungsgericht.

    Mit Urteil vom 10.04.2014 änderte das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Dies begründete das Oberverwaltungsgericht wie folgt: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.

    Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht geben Kläger Recht

    Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei.

    Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestünde. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung – hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

    Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

    Ausländerbehörde legt Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein

    Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht und gab die folgende Begründung an: Das Berufungsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen würden. Es habe aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt seien, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergebe und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden könne.

    Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlen würde, seien die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen seien allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht – entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts – sie zu berücksichtigen hätte.

    Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem habe sich die Rechtslage nicht geändert.

    Kläger sei ohne das erforderliche Visum eingereist und erfülle somit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht

    Der Kläger erfülle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehle jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

    Der Kläger sei im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliege als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen sei, bestimme sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt werde.

    Vom Visumerfordernis könne – entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

    Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar sei es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten komme, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben habe und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen müsse.

    Zwar stellt Trennung von der deutschen Ehefrau einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar

    Der Senat würde dabei nicht verkennen, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellen würde. Das Oberverwaltungsgericht würde diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig ansehen.

    Denn der Kläger komme mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen könne. Zudem sei den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt gewesen, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen habe. Der Kläger habe keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet habe.

    Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht komme, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegen würde.

    Von der Nachholung des Visumsverfahrens kann nur dann abgesehen werden, wenn der Ausländer einen strikten Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel hat

    Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht – etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV – grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liege nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Von dieser Rechtsprechung des Senats würde das Berufungsurteil abweichen, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejahen würde.

    Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren diene dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Ausgehend von diesem Zweck seien Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen. Dies würde für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis bedeuten, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben müsse und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssten.

    § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG würde auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen wirken, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten.

    Für den vorliegenden Fall könne daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen werde, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen würden. Denn es würde jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift fehlen, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen dürfe, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe. Deswegen sei er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung sei auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt worden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht.