Eigenbedarfskündigung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Eigenbedarfskündigung

  1. Mietrecht: Fortgesetzte, unpünktliche Mietzahlungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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    Bundesgerichtshof, 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10

    Gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Mietvertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

    Ein wichtiger Grund liegt gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein wichtiger Grund unter Anderem dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Gem. § 543 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Kündigung in diesen Fällen allerdings jedesmal dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun erneut darüber zu entscheiden, ob wiederholt unpünktliche Zahlungen des Mietzinses den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigen, auch wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfüllt sind.

    Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Seit Mitte 2007 zahlten die Beklagten die Miete jeweils erst zur Monatsmitte oder noch später.

    Aus diesem Grunde sprach die Klägerin mit mehreren Schreiben Abmahnungen und anschließend wegen weiterer unpünktlicher Zahlungen mehrfach die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus. Die Klägerin begehrte nun die Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses.

    Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Pflichtverletzung unerheblich gewesen sei. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

    Bundesgerichtshof: Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass das Räumungsbegehren entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt war.

    Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liege ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

    Dabei setze die Kündigung wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 3 BGB zunächst eine erfolglose Abmahnung voraus.
    Eine solche Abmahnung habe die Klägerin hier – unter ausdrücklicher Androhung der fristlosen Kündigung – ausgesprochen.

    Auch nach den Abmahnungen hätten die Beklagten die Miete wiederum mit erheblicher Verspätung gezahlt, nämlich erst zur Monatsmitte.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stelle eine derart schleppende und ungeachtet einer oder – wie hier – sogar mehrerer Abmahnungen fortgesetzte Zahlungsweise eine gravierende Pflichtverletzung dar, die die weitere Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig unzumutbar mache.

    Durch die Abmahnung erhalte der Mieter Gelegenheit, das durch die vorangegangenen unpünktlichen Mietzahlungen gestörte Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen; dem Mieter werde so vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt.

    Diese Chance hätten die Beklagten nicht genutzt, sondern im Gegenteil schuldhaft die vertragswidrige Zahlungsweise beibehalten.

    Das Berufungsgericht gehe insofern rechtsfehlerhaft davon aus, dass die fortdauernde unpünktliche Mietzahlung der Beklagten hier deshalb als nur unerhebliche Pflichtverletzung zu werten sei, weil die Beklagten sich in einem – wenn auch vermeidbarem – Rechtsirrtum über die Fälligkeit der Miete befunden hätten.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Bei Mietverzug kann der Vermieter auch auf künftige Nutzungsentschädigung klagen

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    Bundesgerichtshof, Urteil v. 4.5.2011, Az.: VIII ZR 146/10

    Gem. § 259 ZPO kann grundsätzlich eine Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.

    Als Voraussetzung für den Anspruch braucht Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit nicht gegeben sein, es genügt ein ernstliches Bestreiten des Schuldners.

    Darüber hinaus darf der Anspruch nicht erst zukünftig entstehen, sondern muss vielmehr in einem Rechtsverhältnis, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind, seine Grundlage finden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu richten, ob ein Vermieter auch auf zukünftige Nutzungsentschädigung in Verbindung mit einer Räumungsklage wegen lang anhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses klagen konnte.

    Diese Möglichkeit zwar bereits durch den BGH in dem Senatsbeschluss vom 20. November 2002 (VIII ZB 66/02, NJW 2003, 1395) bestätigt worden, lag nun aber erneut zur Entscheidung vor.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Beklagten waren seit Oktober 2004 Mieter einer Wohnung des Klägers.

    Die Beklagten zahlten die spätestens am dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fälligen Mieten für die Monate Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 nicht.

    Aufgrund dieses Mietrückstandes erklärte die Rechtsvorgängerin der Kläger ohne vorherige Abmahnung gegenüber den Beklagten die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2008.

    Nach Aufforderung durch die Rechtsvorgängerin der Kläger zahlten die Beklagten die Miete für September 2008 einschließlich der Nebenkosten (470 €); weitere Zahlungen erfolgten jedoch nicht.

    Mit der Klage nahmen die Kläger, als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin, die Beklagten auf Zahlung der weiterhin rückständigen Mieten, Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Kündigung, ferner auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.

    Kläger begehrten neben Räumung auch Zahlung von zukünftiger Nutzungsentschädigung

    Weiterhin begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten, ab Februar 2009 bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Miete zu zahlen.

    Das Amtsgericht gab der Klage statt, wogegen die Beklagten Berufung einlegten, soweit sie zur Räumung und zur zukünftigen Leistung einer monatlichen Nutzungsentschädigung verurteilt worden waren.

    Berufungsgericht lehnte Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigungen ab

    Das Berufungsgericht folgte der Ansicht der Beklagten mit der Begründung, dass die Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht gegeben seien.

    Die Beklagten hätten weder die Berechtigung der Mietforderungen der Kläger ernsthaft bestritten, noch seien Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ersichtlich.

    Insbesondere habe aus der Nichtzahlung von drei Monatsmieten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nichts für eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hergeleitet werden können.

    Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

    BGH sieht Anspruch auf zukünftige Nutzungsentschädigung als gerechtfertigt an

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sah der BGH die Klage auf künftige Zahlung von Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung als zulässig und begründet an.

    Gemäß § 259 ZPO könne Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn die Besorgnis gerechtfertigt sei, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

    Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung der Beklagten bestünde im Streitfall bereits deshalb, weil auf Grund der von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beträge durch das Amtsgericht rechtskräftig feststünde, dass die Beklagten den Klägern diesen Betrag schulden.

    Wenn aber die Beklagten einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, sei zu besorgen, dass die Beklagten künftige Nutzungsentgeltforderungen der Kläger unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen würden.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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