Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger

  1. Ausländerrecht: Trotz Erlass und Entmakelung kann eine Jugendstrafe der Einbürgerung entgegenstehen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 05.06.2014, Az.: BVerwG  10 C 4.14

    Eine Grundvoraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Aufgabe der bisherigen (ausländischen) Staatsangehörigkeit. Oftmals ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit allerdings mit Problemen verbunden oder dauert sehr lange.

    Bis zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann der Einbürgerungsbewerber daher bei der Einbürgerungsbehörde in Deutschland eine schriftliche Einbürgerungszusicherung gem. § 38 VwVfG beantragen, durch welche ihm dann die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er aus der ehemaligen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.

    Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Zusage ist allerdings, dass der Einbürgerungsbewerber alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt.

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Zu diesen Voraussetzungen der Einbürgerung gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber in einem bestimmten Umfang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

    In dem oben genannten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einem in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen die Einbürgerung wegen zweimaliger strafrechtlicher Verurteilung verwehrt werden durfte, obwohl für die Jugendstrafe des Einbürgerungsbewerbers der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt worden war.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Türkischer Kläger hatte Einbürgerung beantragt

    Der Kläger in diesem Verfahren war 1983 in der Türkei geboren und türkischer Staatsangehöriger. Seit 1996 lebte der Kläger in Deutschland und war Vater eines 2008 geborenen Kindes, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im Jahre 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit dem Jahre 2009 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

    Im Juni 2010 beantragte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Einbürgerung. Zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen holte der Beklagte Auskunft beim Bundeszentralregister ein.

    Kläger war zu Jugendstrafe verurteilt worden, diese war erlassen und entmakelt worden

    Aus dem Bundeszentralregister ergab sich, dass gegen den Kläger mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden war. Außerdem war der Kläger mit Strafurteil vom 28.11.2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, die Vollstreckung der Strafe war allerdings zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im Jahre 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

    Aufgrund dieser Strafen lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerungszusicherung ab.

    Nach Ablehnung der Einbürgerung verklagte der Kläger die Einbürgerungsbehörde

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage ab. Die dagegen einlegte Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde von diesem mit Urteil vom 22.08.2013 mit der folgenden Begründung ebenfalls zurückgewiesen:

    Die zusammenzurechnenden Strafen würden die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschreiten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Tilgungsreife würde erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung eintreten. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stünde einer Tilgung im Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Nach BVerwG stünden der Einbürgerung die Verurteilungen des Klägers entgegen

    Gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts legte der Kläger Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Auch das BVerwG folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies dessen Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung habe, da er nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde.

    Der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG stünden die Verurteilungen des Klägers entgegen, welche materiell ein Einbürgerungshindernis darstellen und keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen würden.

    Die Entmakelung habe nur zur Folge, dass die Strafe nicht mehr mitgeteilt werden dürfe

    Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden seien.

    Denn die Entmakelung hätte nur zur Folge, dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte. Ein materielles Verwertungsverbot entstünde aber erst mit der Tilgung aus dem Register, welche hier bei weiterer Straffreiheit erst im Jahre 2017 erfolgen würde.

    Auch eine Ermessenseinbürgerung würde vorliegend mangels Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses ausscheiden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

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    Bundesverwaltungsgericht, 21.02.2013, Az.: BVerwG 5 C 9.12

    Mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erwirbt der Antragsteller alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers. Durch die Einbürgerung wird der Antragsteller ein aktiver Teil der Gesellschaft und erhält darüber hinaus das Wahlrecht.

    Die Einbürgerung wird bei der für den Antragsteller zuständigen Einbürgerungsbehörde beantragt.

    Da die Einbürgerung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist, werden nach Abgabe der Unterlagen des Antragstellers noch weitere Behörden (z. B. die Ausländerbehörde, das Landeskriminalamt (LKA) oder das Bundeszentralregister) in die Entscheidung mit einbezogen. Die Einbürgerung kann sich somit über einen relativ langen Zeitraum hinziehen.

    Irgendwann erhält der Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung, damit dieser aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit entlassen werden kann. Die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit ist neben vielen anderen Voraussetzungen von dem Antragsteller gem. § 10 StAG zu veranlassen.

    Übersicht über die Voraussetzungen der Einbürgerung:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Unter Umständen kann gem. § 12 StAG von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.

    Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn

    – das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

    – der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

    – der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

    – der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

    – dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

    – der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein 15jähriges türkisches Mädchen ohne Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten konnte, da die Republik Türkei ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem nur bei Volljährigen zulässt.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Der Vater des 15 Jahre alten türkischen Mädchens war als Asylberechtigter anerkannt und besaß seit dem Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Als dieser Antrag durch die Einbürgerungsbehörde abgelehnt worden war, erhob der Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegt Berufung hatte Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht und die Klage des Mädchens wurde abgewiesen.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte ebenfalls der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und wies den Anspruch des Mädchens auf Einbürgerung zurück.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht setzte ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

    Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit mache das Gesetz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG zwar eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe.

    Diese Ausnahme sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem bei Volljährigen zulasse.

    Die Bestimmung finde nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließe. Sie erfasse hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen sei, hierfür aber – wie bei der minderjährigen Klägerin – die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen.

    Auch der weitere Ausnahmetatbestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), sei nicht erfüllt.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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