Einbürgerung Voraussetzungen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Einbürgerung Voraussetzungen

  1. Ausländerrecht: Das neue Einbürgerungsgesetz – Ein Überblick

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    Was genau beinhaltet das neue Einbürgerungsgesetz? Welche Folgen, Änderungen und Vorteile bringt es mit sich? Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick und eine Erläuterung des neuen Gesetzes, wobei die Änderungen im Einzelnen aufgeführt und mit den alten Regeln verglichen werden.

    Hintergrund:

    Ein großer Teil der deutschen Bevölkerung besitzt keinen deutschen Reisepass. Trotz Anspruchs auf Einbürgerung schaffen es nur wenige, die Staatsangehörigkeit zu erlangen. Mit einer Einbürgerungsrate von nur 1,1 Prozent liegt Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 2,0 Prozent. Im Jahr 2022 beantragten lediglich 168.545 Personen den deutschen Pass, was etwa 3 Prozent der ausländischen Staatsbürger entspricht, die seit mindestens 10 Jahren in Deutschland leben. Diese Zahlen verdeutlichen, dass das derzeitige Staatsangehörigkeitsgesetz nicht ausreichend ist, um Menschen mit Migrationshintergrund zu unterstützen und ihnen eine erfolgreiche Integration und Zukunftsplanung zu ermöglichen. Als Reaktion darauf wurde das neue Gesetz verabschiedet.

    Die Kriterien für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sowie für die Einbürgerung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgelegt, das aus 42 Paragraphen besteht und verschiedene Bereiche wie Aufenthaltsdauer, Ehe, Herkunft, Flucht und Staatsangehörigkeitsausgleich im Detail behandelt. Die jüngsten Änderungen des Gesetzes betreffen insbesondere die Paragraph 4 und 10 StAG. Das Gesetz bringt mehrere Änderungen an bestehenden Maßnahmen mit sich, die sowohl Vorteile als auch Nachteile für Einbürgerungsbewerber haben können.

    Gesetzgebungsverfahren

    Am 19. Januar 2024 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)“. Es erhielt Zustimmung von 382 Abgeordneten, 234 stimmten dagegen, und 23 enthielten sich. Am 26. März 2024 wurde es dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und das Datum der Inkrafttretung ist der 26.06.2024.

    Zweck des Gesetzes

    Das vorrangige Ziel dieses neuen, überarbeiteten Gesetzes ist es, Ausländern, die langfristig in Deutschland leben möchten, den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erleichtern und ihnen Perspektiven für die Zukunft zu bieten. Gleichzeitig strebt die Bundesregierung an, Deutschland attraktiver für hochqualifizierte Fachkräfte zu machen. Durch das neue Einbürgerungsgesetz sollen insbesondere qualifizierte Arbeitskräfte verstärkt angelockt werden.

    Änderungen

    Es wurden mehrere Änderungen eingeführt, von denen die wichtigsten hier näher betrachtet werden:

    Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft:

    Die doppelte Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich für alle Personen ermöglicht. Alle Einbürgerungswilligen, unabhängig von ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit, können nun ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten, wenn sie dies wünschen.

    Alte Rechtslage:

    Die deutsche Staatsangehörigkeitsgesetzgebung strebte seit jeher an, die Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Deshalb sah es bisher vor, dass der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderte. Deutsche Staatsbürger verloren ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes annahmen, es sei denn, sie hatten zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung (Beibehaltungsgenehmigung) beantragt.

    Es gab jedoch bereits einige Ausnahmen, z. B. für EU-Bürger, Schweizer Bürger oder Bürger von Ländern, in denen die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich war (z. B. Iran) Diese Ausnahmen führten dazu, dass fast 70% der Einbürgerungswilligen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten konnten. Diese Ausnahmen waren streng definiert.

    Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

    Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat nun die Verpflichtung, bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, vollständig abgeschafft. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist daher nun für jeden möglich.

    Ausnahmen: Trotz des neuen deutschen Gesetzes gibt es einige Länder, in denen eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Einige Länder sehen vor, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes automatisch zum Verlust der eigenen Staatsangehörigkeit führt.

    Zu diesen Ländern gehören unter anderem: Äthiopien, Belize, Bhutan, China, Elfenbeinküste, Guinea, Guinea-Bissau, Honduras (wenn die honduranische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde), Indien, Indonesien, Japan, Kamerun, Kasachstan, Komoren (wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat), Kongo (Demokratische Republik), Kuba, Libyen, Madagaskar, Mauretanien, Mikronesien, Monaco, Myanmar, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), São Tomé und Príncipe, Senegal, Simbabwe (wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat), Sri Lanka, Südafrika (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), Südkorea (Republik Korea), Suriname, Tansania (wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat), Tonga, Trinidad und Tobago, Uganda.

    Einbürgerung früher möglich

    Ausländische Staatsbürger, die in Deutschland leben, sollen nun früher als zuvor die Möglichkeit zur Einbürgerung erhalten.

    Alte Rechtslage:

    Gemäß der bisherigen Gesetzgebung (vor dem 26. Juni) war es erforderlich, sich acht Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten, um für eine Einbürgerung in Betracht zu kommen. Es gab jedoch eine Ausnahme für Einbürgerungsbewerber, die erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hatten. Für sie wurde die erforderliche Aufenthaltsdauer um ein Jahr verkürzt, sodass sie sieben Jahre warten mussten. Unter besonderen Umständen, wie herausragenden schulischen, beruflichen oder Qualifikationsleistungen, Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 oder ehrenamtlichem Engagement, konnte die Mindestaufenthaltsdauer sogar auf sechs Jahre verkürzt werden.

    Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

    Auch die neue Rechtslage sieht eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vor, die jedoch verkürzt wurde. Die Einbürgerung ist nun nach fünf statt acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts möglich. Unter besonderen Integrationsnachweisen ist sogar eine Einbürgerung nach drei Jahren möglich. Dazu gehören besondere Qualifikationen im Beruf, ehrenamtliches Engagement (z.B. Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirche) und vor allem besondere Sprachkenntnisse (Zertifikat C1). Das neue Modernisierungsgesetz sieht jedoch nicht mehr vor, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs automatisch die Aufenthaltsdauer um ein Jahr verkürzt.

    Erleichterungen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

    In Deutschland geborene Kinder erlangen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.

    Alte Rechtslage:

    Nach bisherigem Recht konnten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern bereits nach dem sogenannten ius soli-Prinzip (= Geburtsortsprinzip) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Hierfür musste mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis verfügen.

    Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

    Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erleichtert diese Möglichkeit, indem es die Voraussetzungen weniger strikt gestaltet. So wird die Mindestaufenthaltsdauer eines Elternteils von acht auf fünf Jahre reduziert. Dadurch können mehr in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern ohne Vorbehalte die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt erhalten. Diese Regelung soll das Zugehörigkeitsgefühl stärken und eine tiefere Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft fördern. Sie gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geboren werden.

    Erleichterungen für die Gastarbeitergeneration

    Alte Rechtslage:

    In der Vergangenheit gab es kaum Integrationsmöglichkeiten für Zuwanderer in den westlichen Bundesländern und für Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR, obwohl sie alle zur Entwicklung Deutschlands beigetragen haben. Menschen, die seit 30 oder 40 Jahren hier leben und dennoch keine Einbürgerung erhalten haben, werden nun einen erleichterten Zugang dazu haben. Bislang mussten diese Personen auch Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich) nachweisen. Die Mitglieder der Arbeitsmigrantengeneration mussten außerdem einen Einbürgerungstest bestehen.

    Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

    Die Einbürgerung wird für Mitglieder der sogenannten Gastarbeitergeneration, einschließlich Vertragsarbeitern aufgrund ihres langjährigen Beitrags, erleichtert. Ein Einbürgerungstest ist nicht mehr erforderlich, und das geforderte Sprachniveau ist auf das mündliche Verständnis beschränkt. Personen, die sich gut integriert haben, ehrenamtlich tätig sind und über ein C1-Zertifikat in Deutsch verfügen, können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.

    Ausnahmen für bestimmte Personen, die keine Deutschkenntnisse nachweisen oder einen Einbürgerungstest ablegen müssen:

    • Personen, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate lang einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind.
    • Personen, die in einem Haushalt mit einem Vollzeitbeschäftigten und einem Kind leben.
    • Die sogenannten „Gastarbeiter“
    • Vertragsarbeiter, die bis 1974 in die Bundesrepublik Deutschland und bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind.

    Bekenntnis zum Grundgesetz

    Die Anerkennung der grundlegenden demokratischen Ordnung bleibt eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Sie wird ergänzt durch die Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für das ungerechte Regime des Nationalsozialismus und seine Folgen.

    Alte Rechtslage:

    Bisher musste sich jeder, der in Deutschland eingebürgert werden wollte, verpflichten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu respektieren und zu erklären, dass er oder sie keine verfassungswidrigen Bestrebungen verfolgt.

    Neue Rechtslage (ab dem 26. Juni 2024):

    Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen wird gemäß der neuen Regelung eine weitere Anforderung hinzugefügt: Nur diejenigen, die sich „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ bekennen, dürfen eingebürgert werden. Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, diese Prinzipien zu stärken und deutlich zu machen, dass Personen, die solche verachtenden Einstellungen annehmen, kein Recht auf Einbürgerung in Deutschland haben. Im Einbürgerungsprozess wird daher besonders darauf geachtet, ob die Bewerber die Garantie der Menschenwürde als höchsten Wert der Verfassung und die daraus resultierende grundlegende demokratische Ordnung wirklich anerkennen und eine inhaltlich korrekte Erklärung abgeben. Personen, die Handlungen motiviert durch Antisemitismus, Rassismus oder sonstige Menschenverachtung begehen, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen. Wenn konkrete Tatsachen auf eine verachtende Einstellung des Einbürgerungsbewerbers hinweisen, wird in einem ergänzenden Gespräch sichergestellt, dass das Bekenntnis zur grundlegenden demokratischen Ordnung tatsächlich verstanden wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Diese Erklärung ist ein neues Standbein im Einwanderungsgesetz.

    Sicherung des Lebensunterhalts

    Die neue Gesetzgebung verschärft im Vergleich zu den vorherigen Regeln die Bedingungen und erschwert die Einbürgerung. Ab sofort ist eine Einbürgerung nicht mehr möglich, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (ohne staatliche Unterstützung) gesichert werden kann. Es gibt nur noch wenige Ausnahmen, die jedoch sehr selten sind. Personen mit geringem Einkommen, ältere Menschen und Kranke sowie Teilzeitbeschäftigte werden daher größere Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Bedingungen für die Einbürgerung zu erfüllen.

    Alte Regelung:

    Um die Einbürgerung in Deutschland zu erhalten, mussten die Bewerber in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls den ihrer Familie zu sorgen. Allerdings verhinderte der Bezug von staatlichen Hilfen nicht automatisch die Einbürgerung, solange der Bewerber dafür nicht verantwortlich war.

    Neue Regelung (ab 26. Juni 2024):

    Der Nachweis finanzieller Sicherheit ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Einbürgerung, da die Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse und die der Familie zu sorgen, ein entscheidender Schritt in Richtung vollständiger Integration und Teilnahme an der Gesellschaft ist.

    Gemäß der neuen Regelung müssen die Bewerber ebenfalls in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Es darf also keine staatliche Unterstützung mehr in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme für Personen, die ungewollt auf diese Hilfen angewiesen waren, wurde daher durch das neue Gesetz aufgehoben. Es wurden jedoch einige Ausnahmen eingeführt, die von der Anforderung eines gesicherten Lebensunterhalts befreit sind. Betroffen sind:

    • Bewerber für die Einbürgerung, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben.
    • Ebenso müssen Personen, die ein Kind mit einem Ehepartner aufziehen, der diese 20 Monate berufstätig war, nicht ihren eigenen finanziellen Unterhalt nachweisen.
    • Schließlich können selbst Einwanderer und ihre Ehepartner, die Sozialleistungen erhalten, eingebürgert werden, sofern sie nicht dafür verantwortlich sind.

    Erforderliche Unterlagen für die Einbürgerung:

    Ausgefüllter Einbürgerungsantrag:

    Dies ist das formelle Dokument, mit dem Sie die Einbürgerung beantragen.

    Personaldokumente:

    Dies umfasst Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie eventuell weitere Dokumente, die Ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen.

    Biometrisches Lichtbild:

    Ein aktuelles Passfoto gemäß den Anforderungen für biometrisches Fotos

    Aufenthaltstitel:

    Wenn Sie kein deutscher Staatsbürger sind, benötigen Sie Ihren gültigen Aufenthaltstitel, der Ihren legalen Aufenthalt in Deutschland bestätigt.

    Nachweis über den Lebensunterhalt:

    Sie müssen Unterlagen vorlegen, die belegen, dass Sie und Ihre Familie (falls vorhanden) Ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Dies können Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder andere Einkommensnachweise sein.

    Sprachnachweise:

    Je nach Ihren individuellen Umständen müssen Sie möglicherweise einen Sprachtest absolvieren oder Sprachzertifikate (B1) vorlegen, um Ihre Deutschkenntnisse nachzuweisen.

    Nachweise über Integration und Werte:

    Dazu gehören Nachweise über Ihre Integration in die deutsche Gesellschaft, wie z.B. Teilnahmebescheinigungen von Integrationskursen oder Zertifikate über ehrenamtliches Engagement. Außerdem müssen Sie Ihr Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Ihre Anerkennung der deutschen Gesetze und Werte dokumentieren.

    Einbürgerungstest:

    Der Nachweis, dass Sie den Einbürgerungstest bestanden haben.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen je nach persönlicher Situation variieren können und dass es zusätzliche Dokumente geben kann, die möglicherweise benötigt werden. Es wird empfohlen, sich direkt an die Einbürgerungsbehörde zu wenden, um eine genaue Liste der erforderlichen Unterlagen für Ihren spezifischen Fall zu erhalten.

    Kurze Zusammenfassung:

    Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft: Die Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wird für alle Einbürgerungswilligen ermöglicht.

    Erleichterungen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Die Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung wurde verkürzt und besondere Integrationsnachweise können zu einer früheren Einbürgerung führen.

    Erleichterungen für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern: Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Geburt wurden gelockert.

    Erleichterungen für die Gastarbeitergeneration: Personen, die seit Jahrzehnten in Deutschland leben, haben erleichterte Zugangsbedingungen zur Einbürgerung.

    Bekenntnis zum Grundgesetz: Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands ist für die Einbürgerung erforderlich.

    Sicherung des Lebensunterhalts: Die Einbürgerung wird erschwert, da der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung gesichert werden muss. Es gibt jedoch einige Ausnahmen für bestimmte Personengruppen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Einbürgerung: Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bisherigen Staasangehörigkeit.

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    Eine Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung des einzelnen Bürgers mit allen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Staat. Wer seine Staatsangehörigen sind und ob sowie unter welchen Bedingungen diese Staatsangehörigkeit verloren oder erworben werden kann, wird von jeden einzelnen Staat nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und in dessen Grenzen selbst geregelt. In Deutschland wird die Staatsangehörigkeit im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) behandelt.

    Wird die deutsche Staatsangehörigkeit von einer Ausländerin/einem Ausländer erstrebt, so muss ein Antrag auf die Einbürgerung gestellt werden. Die Rechtsgrundlagen des Erwerbs sowie aber auch des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit findet man im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Angesichts der fehlenden einheitlichen Regelungen in den einzelnen Staaten kann ein Mensch eine, zwei oder mehrere aber auch keine Staatsangehörigkeit besitzen.

    Um in Deutschland eingebürgert zu werden, muss man eigentlich die alte Staatsangehörigkeit aufgeben

    In Deutschland hingegen muss man wissen, dass grundsätzlich mit der Einbürgerung die ehemalige Staatsangehörigkeit verloren geht oder freiwillig aufgegeben werden muss, denn der deutsche Staat möchte die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung vermeiden (§ 10 I Nr. 4 StAG), da es Ziel der Einbürgerung sein soll, dass sich der Einbürgerungsbewerber alleine mit dem deutschen Staat identifiziert. Zudem gibt es keinen generellen Anspruch auf eine doppelte Staatsbürgerschaft (auch Mehrstaatigkeit genannt)

    Die doppelte Staatsangehörigkeit als Ausnahme

    Nichtsdestotrotz gibt es Ausnahmefälle, in denen der deutsche Staat eine doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiert. In diesen Ausnahmefällen kann sich die Ausländerin/der Ausländer trotz bestimmter Ausnahmesituationen seitens seines eigenen Staates um eine Einbürgerung mit doppelter Staatsangehörigkeit in Deutschland bemühen. Diese Ausnahmen sind in § 12 StAG geregelt:

    Der ausländische Staat verweigert die Entlassung oder sieht gar keine vor

    Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 StAG wird die Mehrstaatigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Beispiel akzeptiert, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert. Dies ist bei bestimmten asiatischen oder afrikanischen Staaten der Fall (zum Beispiel Afghanistan, Syrien, Marokko, Algerien, Angola, Libanon, Iran,  …). Hier sieht der Staat gar keine Möglichkeit vor, den Bürger aus seiner Staatsangehörigkeit zu entlassen. Gründe für die fehlende Entlassung können vielseitig sein. In manchen Staaten wird das Ausscheiden eines Staatsangehörigen rechtlich nicht vorsehen und somit die Ausbürgerung regelmäßig verweigert. Außerdem kann auch eine faktische Unmöglichkeit gegebene sein. Eine solche liegt vor, wenn der ausländische Staat eine Entlassung nie oder fast nie ausgesprochen hat. Darunter fallen auch die Fälle, in denen das Recht des ausländischen Staates die Entlassung an eine bestimmte Altersgrenze anknüpft, begleitend muss aber das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach Erreichung dieser vorausgesetzten Altersgrenze faktisch unmöglich sein .

    Verweigerte Annahme des Ausbürgerungsantrages

    Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StAG kann auch die fehlende Entgegennahme des Antrages seitens des ausländischen Staates die Hinnahme der Mehrstaatigkeit begründen. Auch die Verweigerung der Aushändigung der erforderlichen Formulare durch den ausländischen Staat trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen seitens des Einbürgerungsbewerbers kann dazu führen, dass der Einbürgerungsbewerber bei Einbürgerung in den deutschen Staatsverband seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten darf.

    Unzumutbare Länge der Entscheidung über den Entlassungsantrag

    In manchen Fällen dauert eine Entscheidung über den Entlassungsantrag der Ausländerin/des Ausländers bei dem ausländischen Staat sogar mehr als zwei Jahre. Diese Dauer stellt eine unangemessene Zeitspanne dar und somit im Einzelfall auch einen Grund für die Annahme der doppelten Staatsangehörigkeit. Eine unzumutbare Bedingung für die Entlassung liegt auch vor, wenn schwere Nachteile (zum Beispiel Gefahren für ihn oder seine Angehörigen) für die Ausländerin/den Ausländer folgen würden. Sollte der Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt werden, die die Ausländerin/der Ausländer nicht zu vertreten hat, so kann dies auch bei der Annahme von doppelter Staatsangehörigkeit verhelfen. Auch unzumutbare Bedingungen, welche von der Ausländerin/den Ausländer durch den ausländischen Staat verlangt werden, stellen ebenso häufig Ausnahmen dar. Wird die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht, so liegt eine unzumutbare Bedingung vor, wenn der Antragsteller beispielsweise über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in diesem ausländischen Staat hat oder in Deutschland geboren/aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil seiner schulischen Ausbildung an deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in das wehrpflichte Alter hineingewachsen ist.

    Entlassung ist unverhältnismäßig schwierig oder stellt eine besondere Härte dar

    Sobald „die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde“, ist die Mehrstaatigkeit bei älteren Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, häufig hinzunehmen. Entscheidend ist hier, welche Anstrengungen der älteren Person zuzumuten sind. Beispielsweise kann die Einreise, welche von dem ausländischen Staat bei Ausbürgerung vorausgesetzt wird, wobei die ältere Person diese aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann, nicht verlangt werden. Weitgehend muss die Versagung der Einbürgerung der älteren Person eine besondere Härte darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn seine in Deutschland lebenden Familienangehörige bereits deutsche Staatsangehörige sind. (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 StAG)

    Erhebliche Nachteile bei Entlassung aus der Staatsangehörigkeit

    Auch bei erheblichen Nachteilen, insbesondere vermögensrechtlicher oder wirtschaftlicher Art, welche der Ausländerin/den Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgesetzt werden und über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, sollen seitens des deutschen Staates Ausnahmen akzeptiert werden. Beispielsweise wenn die Entlassung mit Erbrechtsbeschränkungen im Heimatland oder Verlust von Rentenansprüchen verbunden sind. Gefordert wird allerdings, dass es sich um solche Nachteile handelt, welche in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen und nachweisbar sind (vgl. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln v. 7.12.2005, 190 K 356/05). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen reichen dagegen alleine nicht. Auch wirtschaftliche Nachteile unter 10.000 EUR sind in der Regel unerheblich.
    (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG)

    Sollte die Ausländerin/der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzen, so wird ferner eine doppelte Staatsangehörigkeit seitens des deutschen Staates akzeptiert. (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 StAG)

    Die Stadt Köln weist darauf hin, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft angenommen werden kann, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schweren Bedingungen aufgegeben werden kann (siehe oben). Ein weiterer Grund der Stadt Köln wäre der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz. Außerdem sollen auch bei der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigte/Asylberechtigter Ausnahmen gemacht werden. Alle Ausnahmefälle beruhen auf Einzelfallentscheidungen und können voneinander gering abweichen, sodass eine Prüfung der jeweiligen Möglichkeiten des Einbürgerungsbewerbers zu empfehlen ist.

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  3. Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

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    Bundesverwaltungsgericht, 21.02.2013, Az.: BVerwG 5 C 9.12

    Mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erwirbt der Antragsteller alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers. Durch die Einbürgerung wird der Antragsteller ein aktiver Teil der Gesellschaft und erhält darüber hinaus das Wahlrecht.

    Die Einbürgerung wird bei der für den Antragsteller zuständigen Einbürgerungsbehörde beantragt.

    Da die Einbürgerung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist, werden nach Abgabe der Unterlagen des Antragstellers noch weitere Behörden (z. B. die Ausländerbehörde, das Landeskriminalamt (LKA) oder das Bundeszentralregister) in die Entscheidung mit einbezogen. Die Einbürgerung kann sich somit über einen relativ langen Zeitraum hinziehen.

    Irgendwann erhält der Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung, damit dieser aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit entlassen werden kann. Die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit ist neben vielen anderen Voraussetzungen von dem Antragsteller gem. § 10 StAG zu veranlassen.

    Übersicht über die Voraussetzungen der Einbürgerung:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Unter Umständen kann gem. § 12 StAG von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.

    Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn

    – das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

    – der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

    – der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

    – der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

    – dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

    – der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein 15jähriges türkisches Mädchen ohne Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten konnte, da die Republik Türkei ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem nur bei Volljährigen zulässt.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Der Vater des 15 Jahre alten türkischen Mädchens war als Asylberechtigter anerkannt und besaß seit dem Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Als dieser Antrag durch die Einbürgerungsbehörde abgelehnt worden war, erhob der Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegt Berufung hatte Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht und die Klage des Mädchens wurde abgewiesen.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte ebenfalls der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und wies den Anspruch des Mädchens auf Einbürgerung zurück.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht setzte ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

    Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit mache das Gesetz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG zwar eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe.

    Diese Ausnahme sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem bei Volljährigen zulasse.

    Die Bestimmung finde nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließe. Sie erfasse hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen sei, hierfür aber – wie bei der minderjährigen Klägerin – die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen.

    Auch der weitere Ausnahmetatbestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), sei nicht erfüllt.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 12.11.2012, Az.: 11 K 3014/12

    Als ausländischer Staatsbürger haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

        • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
        • Sie haben seit mindestens 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
        • Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
        • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
        • Sie verfügen über Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
        • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (Ausnahmen für geringfügige Straftaten)
        • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
        • Sie geben bei der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit auf oder verlieren diese.

    In bestimmten Situationen gibt es auch die Möglichkeit der Ermesseneinbürgerung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Das folgende Schaubild soll noch einmal die Möglichkeiten der Einbürgerung verdeutlichen:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    In dem oben genannten Fall hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob die Einbürgerung eines pakistanischen Staatsangehörigen nichtig sei, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit mittels der Angabe einer falschen Identität erworben hatte.

     Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Einbürgerungsbewerber war unter falscher Identität nach Deutschland gereist

    Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht.

    In dem darauf folgenden Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt und der Kläger erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Schließlich beantragte der Kläger unter der falschen Identität die Einbürgerung

    Im Juli 2004 beantragte der Kläger unter seiner falschen Identität die Einbürgerung und wurde eingebürgert.

    Im Oktober 2010 beantragte der Kläger dann bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen.

    Dahingehend gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei.

    Da diese Täuschungshandlung jedoch länger als fünf Jahre zurückläge, könne ihm dies deshalb nicht mehr vorgehalten werden.

    Die Beklagte nahm dies zum allerdings Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen.

    Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da die Einbürgerung auch nach Auffassung des Gerichts nichtig sei.

    Gericht sah die Einbürgerung als rechtswidrig an

    Nach Auffassung des Gerichts sei ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei.

    Dies sei hier der Fall.

    Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststünde.

    Nur wenn Gewissheit bestünde, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien (z.B.: welche ausländische Staatsangehörigkeit besitzt der Bewerber, ist er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, liegt ein Ausweisungsgrund vor).

    Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien.

    Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich.

    Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

    Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

    Gegen diese Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Diese wurde durch den Kläger am 27.12.2012 eingelegt.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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