Ermessenseinbürgerung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Ermessenseinbürgerung

  1. Ausländerrecht: Einbürgerung eines Ausländers wegen Ehe mit einer Deutschen.

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 14.11.2017, Az.: 11 K 7574

    § 9 Abs. 1 StAG bestimmt, dass Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden sollen, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. Die Einbürgerung wegen einer Ehe mit einem Deutschen ist eine Ermessenseinbürgerung.

    Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag keine eheliche Lebensgemeinschaft, so kann  ein atypischer Fall vorliegen, der den Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG beseitigt und der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung nach Ermessen zu verweigern. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben, maßgebend ist das Ende der tatsächlichen Verbundenheit der Eheleute.

    Fest steht jedoch, dass eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur zurückgenommen werden kann, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist, vgl. 35 Abs.1 StAG.

    Im nachstehenden Urteil, stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart aber klar, dass Art und Weise des Zusammenlebens durch die Eheleute eigenverantwortlich selbstbestimmt werden. Die nähere Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft gehört zu ihrer geschützten Privatsphäre und unterliegt daher nur eingeschränkter Kontrolle. Eine Täuschung liege daher nicht schon deshalb vor, weil die Ausgestaltung der Ehe nicht dem typischen Idealbild entspreche. Vielmehr sei durch Art 6 GG eine Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Ehe geschützt.

    Sachverhalt des Falles

    Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

    Der 1977 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und heiratete am 13.12.2012  in Marokko eine deutsche Staatsangehörige. Er reiste am 26.01.2013 mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erhielt der Kläger am  20.02.2013  eine bis zum 25.01.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die am 19.12.2013 bis zum 25.01.2017 verlängert wurde. Am 03.06.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Der Kläger und seine Ehefrau erklärten am 10.02.2016, dass sie einen gemeinsamen Hausstand und eine Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB führen und Trennungsabsichten nicht bestehen würden. Am 18.03.2016 versicherte der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in dem Einbürgerungsantrag und den weiteren eingereichten Unterlagen. Er habe alle eingetretenen Änderungen der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt.

    Einen Monat nach Einbürgerung folgt die Trennung

    Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 18.03.2016 wurde der Kläger am selben Tag in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Daraufhin teilte die Ehefrau des Klägers dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis am 25.04.2016  mit, der Kläger sei bei ihrer Mutter eingezogen und er werde die Scheidung einreichen. Entsprechende Mitteilung machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 an die Ehefrau, in dem er ausführte er werde ab sofort die Trennung durchführen und sie sei beauftragt, nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu stellen.

    Kläger sei noch anderweitig verheiratet und mit der Mutter der Klägerin zusammen

    Die Ehefrau gab am 13.05.2016 gegenüber dem Landratsamt Main- Tauber- Kreis an, sie habe den Kläger im Internet-Chat kennengelernt und erst kurz vor der Heirat erfahren, dass er noch mit einer norwegischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Sie teilte zudem mit, dass der Kläger regelmäßig Geld nach Marokko transferiere und dass er sich in Deutschland nicht an den laufenden Kosten der Lebensführung beteiligt habe. Sie hätten sich oft gestritten, was sie bei der Abgabe der Bekenntnis- und Loyalitätserklärung am 11.02.2016  nicht mitgeteilt habe. Nach der Einbürgerung habe sich der Kläger ihr gegenüber abweisend verhalten und ihr erlaubt mit anderen Männern in Kontakt zu treten. Im Schlafzimmerschrank habe der Kläger Kontoauszüge mit höheren Geldbeträgen versteckt, welche sie gefunden habe, obwohl der Kläger immer behauptet habe, kein Geld zu besitzen. Dies habe zu einem Streit geführt, der darin geendet habe, dass er zu ihrer Mutter gezogen sei, die durch ihn manipuliert werde. Man habe die beiden händchenhaltend durch W. laufen sehen.

    Mit Schreiben vom 17.05.2016 wiederholte die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Information den Kläger im November 2011  durch Internet-Chat kennengelernt zu haben. Daraufhin hätten sie sich 2012 das erste Mal in Marokko getroffen und nach der Einreise habe sie ihm ihr mitgebrachtes Urlaubsgeld von ca. 500 EUR hinterlassen. Während ihrer Abwesenheit habe es Kontakt über Skype gegeben, bei dem auch die Hochzeit geplant worden sei. Sie habe ohne viel Informationskenntnis zugestimmt, insbesondere habe er ihr verschwiegen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch mit einer norwegischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Im Juni 2012 sei sie erneut nach Marokko gereist und als sie von dort Heim gekehrt sei, habe sie über Skype von der Ehe mit der Norwegerin erfahren, welche im September 2012 geschieden worden sei. Der Kläger habe daraufhin ihre Eheschließung für Dezember 2012 geplant und im folgenden Monat sei der Kläger nach Deutschland gereist. Während des ersten Jahres seines Aufenthaltes habe er eine Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Die Ehe sei einigermaßen normal verlaufen. Seit August 2014 arbeite er bei einer Zeitarbeitsfirma. Sie trug weiter vor, dass es im Jahr 2015 häufig Probleme mit dem Kläger gegeben habe, da sie alle Kosten (z. B. Miete, Internetkosten) habe tragen müssen. Sie äußerte das Gefühl, er habe ihr Zusammenleben wie in einer Wohngemeinschaft angesehen, in der er kein Interesse an ihr und ihrer Tochter gehabt habe. Im Jahr 2016 habe er regelmäßig den Kontakt zu ihrer Mutter gesucht, was sie vermuten ließ, dass ihre Mutter ihn finanziell unterstützen würde. Im April 2016 habe er ihr gestattet, in Facebook Kontakte zu anderen Männern aufzunehmen. Im Schlafzimmerschrank habe sie die besagten Kontoauszüge gefunden und nach der Konfrontation mit ihm, sei er in die Wohnung ihrer Mutter gezogen. Jeglicher Kontakt sei abgebrochen worden, auch ihre Mutter stelle sich gegen sie.

    Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 teilte der Kläger mit, das Paar sei seit 21.04.2016 getrenntlebend. Zwar sei die Ehe nach der Eheschließung harmonisch gewesen, denn er und seine Ehefrau seien sehr verliebt gewesen. Man habe gemeinsame Ausflüge unternommen und beide hätten Versorgungsleistungen erbracht. Auch nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde habe er mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt und es habe eine innige Verbundenheit bestanden.

    Am 21.04.2016 habe seine Ehefrau mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen werde, weil sie sich einem anderen Freund zugewandt habe. Dies habe ihn überrascht, denn er liebe seine Frau und würde die eheliche Lebensgemeinschaft gerne fortzuführen. Deshalb bat er seine Ehefrau, ihre Entscheidung zu überdenken, was diese ablehnte. Der Kläger sehe daher keine Chance mehr die Lebensgemeinschaft fortzusetzen.  Am 10.02.2016 und am 18.03.2016 sei die Ehe noch völlig intakt gewesen. Seine Frau habe die Trennung gewollt und ihm dies am 21.04.2016 bekannt gegeben.

    Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19.07.2016 durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wegen des Verdachts der Erschleichung der Einbürgerung gemäß § 42 StAG angezeigt. Im Ermittlungsverfahren trug die Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 26.08.2016 vor, schon kurz nach dem Kennenlernen im November 2011 hätte sich aus ihrer Sicht eine intensive Bindung zum Kläger entwickelt. Drei Mal sei sie in Marokko gewesen und von Anfang an von der Familie des Klägers herzlich aufgenommen worden. Sie sei deshalb sogar bereit gewesen in Marokko zu bleiben. Der Kläger habe ihr schließlich einen Heiratsantrag gemacht, dem sie zugestimmte. Die Ehe sei bis auf Probleme bezüglich der Sprache, der Kleidung und der Ernährung sehr gut gelaufen.

    Der Kläger habe geplant die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen und habe dies vor allem damit begründet, dass die zahlreichen Auslandsreisen nur bei Erhalt eines deutschen Passes möglich seien. Ende 2015 habe das Paar finanzielle Probleme gehabt, sie habe mit ihren Einkünften die laufenden Kosten decken müssen, sei aber der Auffassung gewesen, dass diese Probleme sich im weiteren Zusammenleben lösen ließen. Letztendlich kam es aber zu einem Privatinsolvenzverfahren. Der Kläger habe sich trotz Aufforderung nicht an den Unkosten beteiligt und behauptet, auch er müsse Ausgaben tilgen, ohne diese näher zu bezeichnen.

    Im April 2016 habe sie im Kleiderschrank zufällig Kontoauszüge ihres Ehemannes gefunden und festgestellt, dass sich auf seinem Konto ein Guthaben mit rund 6.000 EUR befinde.

    Der Kläger sollte daher sein Verhalten ihr gegenüber ändern und sich an den gemeinsamen Ausgaben angemessen beteiligen.  Dieser meinte jedoch,  es gehe seine Ehefrau nichts an, was er mit seinem Geld mache. Sie verbrachte das Wochenende daraufhin bei einer Freundin und nach ihrer Rückkehr stellte sie fest, dass der Kläger zu ihrer Mutter gezogen sein. Das Schreiben vom 26.04.2016 enthielt die Mitteilung, er werde nun getrennt von seiner Ehefrau leben, da sie sich einem anderen Mann zugewandt habe, weswegen sie sich von ihm trenne. Dies sei jedoch frei erfunden. Ihr kam daraufhin der Verdacht nur von ihrem Ehemann benutzt worden zu sein um ihm die Einreise und die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Die Versprechungen seinerseits hätten aber damals für eine glückliche Ehe gesprochen.

    Beklagte nimmt die Einbürgerung rückwirkend zurück

    Mit Verfügung vom 26.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Ellwangen das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, das Landratsamt Main –Tauber-Kreis nahm jedoch mit Bescheid vom 21.11.2016 die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 18.03.2016 zurück, verpflichtete den Kläger, die ihm am 18.03.2016 ausgehändigte Einbürgerungsurkunde innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zurückzugeben  und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR an, falls er die Urkunde nicht fristgerecht zurückgeben werde. Das Amt begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen seien, erwirkt habe. Daher sei die Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1StAG rechtwidrig gewesen, weil die Behörde innerhalb der Ermessensentscheidung von einem  unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, als sie annahm, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Dies und der prognostizierte Fortbestand für einen angemessenen Zeitraum seien wesentliche Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG. Da der Kläger noch am 10.02.2016 und damit kurz vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mitgeteilt habe, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, habe er diese durch eine wesentliche, vorsätzlich unrichtige Angabe erwirkt, denn bei lediglich formal bestehender Ehe hätte sie versagt werden dürfen. Daher sei bei Kenntnis des gesamten Sachverhaltes die Einbürgerung nicht vollzogen worden, sie sei somit erschlichen. Die fünfjährige Rücknahmefrist sei noch nicht abgelaufen und die  Entscheidung über die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei die Rücknahme der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns entspreche. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich und das Interesse des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen, müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände zurückstehen.

    Dem öffentlichen Interesse komme nämlich wegen der weitreichenden Folgen die Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich zögen und wegen der möglichen Betroffenheit anderer Staaten ein großes Gewicht zu.

    Da der Kläger sich erst seit 26.01.2013 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei eine Anspruchseinbürgerung erst am 26.01.2021 denkbar und ohne Rücknahme der Einbürgerung entstünde ihm aus seinem vorwerfbaren Verhalten ein unberechtigter rechtlicher Vorteil.  Da die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung in der Sphäre des Klägers liege, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, auch stehe Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, da der Kläger durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos werde, er sei unter Beibehaltung seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden. Unionsrecht sei ebenso wenig verletzt.  Die Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde beruhe auf § 52 LVwVfG. Die Androhung des Zwangsgelds sei gemäß §§ 2, 20 und 23 LVwVG zulässig.

    Gegen den Bescheid  legte der Kläger am 08.12.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bis zum 21.04.2016 habe eine funktionierende, von Liebe und Zuneigung geprägte, eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Sie hätten nicht wie in einer Wohngemeinschaft gelebt und es habe keinerlei Ehestreitigkeiten gegeben. Geschlechtsverkehr habe regelmäßig stattgefunden und sie hätten gemeinsame Unternehmungen getätigt, auch zusammen mit der Tochter seiner Ehefrau. So habe es im Jahr 2014 einen Familienurlaub in Marokko gegeben und für das Jahr 2016 sei ein weiterer gemeinsamer Urlaub in Marokko geplant gewesen. Das Paar habe viele Ausflüge unternommen und sie seien teils allein, teils mit der Tochter zum Essen und zum Shoppen gegangen. Sonntags habe es gemeinsame Spaziergänge gegeben. Geburtstage seien gemeinsam gefeiert worden und wegen der finanziellen Belastungen habe es eine Absprache gegeben, in der vereinbart worden sei, dass die Ehefrau die Kosten der Miete bezahle und er selbst die Unkosten für Essen, Benzin, Pkw, Reparaturen und Urlaub. Darüber sei es nie zu Streitigkeiten gekommen. Die gesparten Geldsummen, seien für den Urlaub  in Marokko gewesen und um Unkosten für den Führerschein im Jahr 2015 zu begleichen. Zudem habe er seine kranke Mutter in Marokko finanziell unterstützt.

    Seine Ehefrau habe die Einbürgerung vorgeschlagen, dann jedoch am 21.04.2016 mitgeteilt, sie hätte sich einem anderen Mann zugewandt und wolle sich trennen. Das kam für den Kläger völlig überraschend und er habe seine Frau gebeten sich von dem anderen Mann zu lösen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Dies habe die Ehefrau nicht gewollt und von ihm verlangt, Geldbeträge an sie zu bezahlen, da sie sonst die Polizei und die Ausländerbehörde informieren werde. Per Whats-App habe sie dann am 24.04.2016 mitgeteilt, dass die Polizei dagewesen sei und er nach Hause kommen solle. Daraufhin ging er zur Polizei um sich nach dem Vorfall zu erkundigen. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei nicht vor Ort gewesen sei und er habe beschlossen aus der Ehewohnung auszuziehen.

    Die Einbürgerung sei jedoch nicht durch unzutreffende Angaben erwirkt worden. Es erging am 03.05.2017 ein ablehnender Widerspruchsbescheid in dem ausgeführt wurde, der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht geplant, an der Ehe festzuhalten. An der Aussage der Ehefrau sei nicht zu zweifeln, zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe die Ehe nur noch formalen Bestand gehabt und sei nur das Mittel zum Zweck gewesen um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und später die Einbürgerung zu erreichen. Daher sei die prognostizierte Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse durch die Einbürgerungsbehörde auf falschen Tatsachen gestützt worden. Unterstützt werde die Annahme auch durch umgehende Trennung und Beauftragung einer Rechtsanwältin zur Stellung eines Scheidungsantrags wenige Wochen nach erfolgreicher Einbürgerung. Das vom Landratsamt ausgeübte Ermessen sei fehlerfrei und der Kläger habe die Konsequenzen seines Fehlverhaltens selbst zu verantworten und zu tragen. Andere schutzwürdige Belange auf Seiten des Klägers gebe es keine.

    Kläger reicht Klage gegen die Rücknahme ein

    Daraufhin erhob der Kläger am 18.05.2017 Klage und führte aus, es sei nicht richtig, dass seine Ehefrau bei ihrem ersten Besuch in Marokko das Urlaubsgeld mit ca. 500 EUR zurückgelassen habe. Auch bei den folgenden Reisen habe seine Ehefrau kein Geld übergeben, lediglich der Flug nach Deutschland sei mit 300 EUR durch sie bezahlt worden. Die Ehe mit einer norwegischen Staatsangehörigen sei der Ehefrau nicht verschweigen worden,  zumal die Ehe bereits 5 Jahre nicht mehr intakt wäre und im September 2012 geschieden worden sei. Er habe seiner Ehefrau auch nicht den Kontakt zu anderen Männern erlaubt, denn die Ehe sei von Liebe und Zuneigung geprägt gewesen. Die Trennung sei von seiner Ehefrau ausgegangen und für ihn überraschend eingetreten.  Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 21.11.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2017 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und äußerte sich nicht zur Sache. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger Informationen zu dem Urlaub 2014 in Marokko wieder. Dieser dauerte drei Wochen, man sei mit der Ehefrau und deren Tochter sowie der Schwiegermutter jeden Tag mit dem Taxi durch Marokko gefahren und hätte bei seinen Eltern geschlafen. Bezahlt habe den Urlaub die Schwiegermutter. Im Jahr 2015 habe er seinen Urlaub zu Hause verbracht, man habe aber  Ausflüge gemacht. Am Wochenende seien er und seine Frau nach Feierabend gemeinsam einkaufen gegangen, Samstage habe man oft mit Shopping verbracht und sonntags habe er gelegentlich gekocht und sie seien spazieren gegangen oder hätten andere Ausflüge unternommen, abends wurde Fernsehen geschaut. Aus sei das Paar gemeinsam ins Restaurant gegangen. Der Kläger erklärte weiter, dass die Tochter seiner Exfrau 19 Jahre alt sei und bei den meisten Ausflügen  nicht teilgenommen habe, beim Essengehen sei sie aber dabei gewesen. So z.B. am Geburtstag seiner Exfrau 2016. Er habe ihr ein Handy geschenkt. Zum Geburtstag 2015 habe er ihr eine Jacke geschenkt und es habe auch einen Besuch im Restaurant gegeben. Bei der Einbürgerungsfeier im Landratsamt am 18.03.2016 sei seine Exfrau dabei gewesen und man sei wieder Essen gegangen.  Danach habe man den Nachmittag auf dem Sofa verbracht und später gemeinsam  Fernsehen geschaut. Während der Ehezeit sei er einmal erkältet gewesen und seine Ehefrau kümmerte sich um ihn. Das Selbe habe er für sie getan. Da die Tochter seiner Exfrau Probleme in der Schule gehabt habe, habe er auf sie eingewirkt. Zu der Tochter bestand eine normale Beziehung. Momentan wohne er im Haus seiner am 17.08.2017 verstorben Schwiegermutter, die ihm die Hälfte des Hauses vermacht habe. Sein Einkommen betrage brutto 1093 €. Seine Hobbys seien Fahrrad fahren, Fußball, Reisen, Kochen und Backen, seine Ehefrau habe die Hobbys Essengehen und Reisen.  Beide seien gerne Shoppen gewesen.  Er gab an, seine Exfrau aus Liebe geheiratet zu haben und ihr seine Liebesgefühle auch mitgeteilt zu haben. Am 21.04.2016 habe die Ehefrau dann mitgeteilt, dass sie einen neuen Freund habe und sich trennen wolle. Am 22.04.2016 habe seine Exfrau ihn aufgefordert, 2000 € zu zahlen, ansonsten werde sie ihn anzeigen. Sie sei dann zu einer Freundin gegangen und er sei ab diesem Zeitpunkt vom Scheitern der Ehe ausgegangen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau M.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

    Die zulässige Klage sei begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

    Zur Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung bedürfe es nach § 35 Abs. 1 StAG einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder den Erlass des Verwaltungsaktes durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Rücknahmefrist sei fünf Jahre nach Bekanntgabe der Einbürgerung(§ 35 Abs. 3 StAG). Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor, denn die Einbürgerung sei nicht rechtswidrig gewesen. Die Einbürgerung erfolgte nach § 9 Abs. 1 StAG, wonach Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter bestimmten weiteren  Voraussetzungen eingebürgert werden. Dabei bedarf es gemäß § 9 Abs. 1 StAG lediglich einer gültig geschlossenen und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehenden Ehe, was zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers der Fall gewesen sei. Dass das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei seiner Entscheidung von einer (fortbestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zwangsläufig zur Rücknahme der Einbürgerung

    Zwar ließe das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 1 StAG entfallen, dies könne aber die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beseitige und der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffne, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern. Dies folge aus der Ausgestaltung des § 9  Abs. 1 StAG als Sollvorschrift, die ein Restermessen eröffnet. Atypisch seien solche Sachverhalte,  auf die die gesetzliche Zweckbestimmung der Privilegierung des § 9 Abs.1 StAG nicht abziele, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfasst werden. Darunter fielen insbesondere Missbrauchsfälle, z.B. für Scheinehen oder wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung gescheitert sei.

    Dabei kann von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu Unrecht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgegangen sei.

    Das Gericht sei aber davon überzeugt, dass ein Scheitern der Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung (noch) nicht vorgelegen habe. Ein Scheitern liege vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und nicht erwartet werden könne, dass die Eheleute sie wiederherstellen, wenn die Ehegatten also auf Dauer getrennt leben würden. Entscheidend sei dabei, wann die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, geendet habe.

    Von dauerhafter Trennung sei auszugehen, wenn die Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider  oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet werde. Danach sei die Ehe des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht gescheitert gewesen.

    Der Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene frühere Ehefrau Ha, hätten übereinstimmend vorgetragen, dass es erst ca. einen Monat nach der Einbürgerung zu einem unüberbrückbaren Zerwürfnis gekommen sei, woraufhin  der Kläger ausgezogen sei. Beide hätten dabei mehrmals betont, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung ganz normal verlaufen sei, was auch durch den Umstand bestätigt werde, dass die frühere Ehefrau des Klägers an der Einbürgerungsfeier beim Landratsamt teilgenommen habe. Die Ehefrau trug vor, sie sei erst nach Erhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2016 vom Scheitern der Ehe ausgegangen und damit sei die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakt gewesen. Auch der Kläger bestätigte, dass bis zum 20.04.2016 in der Ehe alles in Ordnung gewesen sei.

    Zum Zeitpunkt der Trennung habe die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden

    Daher könne eine dauerhafte Trennung zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers am 18.03.2016 nicht festgestellt werden. Der Vortrag des Beklagtenvertreters, dass keine intakte Ehe bestanden habe, da die (frühere) Ehefrau des Klägers die Lebensführungskosten alleine zu tragen gehabt habe, verkenne die Anforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft, denn diese bestehe bereits dann, wenn bei beiden Eheleuten die Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen würde.

    Durch Art. 6 Abs. 1 GG  werde eine Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft  geschützt und es sei ausgeschlossen, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren.

    Die Gestaltung von Art und Weise des Zusammenlebens liege in der Verantwortlichkeit der Eheleute und gehört zu ihrer geschützten Privatsphäre. Entscheidend sei nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern, ob die Ehegatten die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten würden.

    Somit habe das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt habe.

    Für die Einbürgerung muss die Ehe nicht dem gesellschaftlichen Idealbild entsprechen

    Die Ehe müsse eben nicht immer harmonisch verlaufen  und auch nicht einem Idealbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechen. Daher sei die Einbürgerung des Klägers schon nicht rechtswidrig gewesen und es könne dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorlägen.

    Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  2. Ausländerrecht: Die Einbürgerung kann bei einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung versagt werden.

    7 Comments

    Bundesverwaltungsgericht, 20.03.2012, Az.: 5 C 5.11

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Gem. § 3 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben

    – durch Geburt gem. § 4 StAG,
    – durch Erklärung nach § 5 StAG,
    – durch Annahme als Kind nach § 6 StAG,
    – durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
    – durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
    – oder für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

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