Familiennachzug zu Deutschen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Familiennachzug zu Deutschen

  1. Ausländerrecht: Erfolgreicher Eilrechtsantrag eines ausländischen Vaters, um zur Geburt seines Kindes nach Deutschland einzureisen

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    Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 10 L 53.09

    Verfahren bei Botschaft/Konsulat dauern immer länger

    Bereits seit Jahren ist insbesondere im Ausländerrecht die Tendenz zu beobachten, dass die ausländerrechtlichen Entscheidungen der Ausländerbehörden oder der Botschaften/Konsulate immer länger dauern.

    Dies kann immer dann, wenn Eile geboten ist, zu erheblichen Nachteilen für Ausländer führen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die in Deutschland lebende Ehefrau schwanger ist und der im Ausland lebende Mann bei der Geburt dabei sein möchte. Es geht also zum Beispie, um ein Visum wegen Schwangerschaft. Um in solchen Fällen einen schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten, hat der Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes in einem Eilverfahren seine Rechte vor Gericht zu sichern. Diese Verfahren nennen sich Eilrechtsschutzverfahren oder Verfahren des einstweiliges Rechtsschutzes.

    Bei Eilbedürftigkeit (z. B. Visum wegen Schwangerschaft) kann ein Eilverfahren gestartet werden

    Einstweiliger Rechtschutz unterscheidet sich von normalen Klageverfahren dadurch, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine schnelle Entscheidung aufgrund einer nur summarischen Prüfung getroffen wird. Somit können an die Beweisführung nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Hauptsacheverfahren. In diesen Verfahren spielt daher auch die eidesstattliche Versicherung eine große Rolle.

    Der Eilantrag ist immer dann begründet, wenn es dem Antragsteller gelingt, die Eilbedürftigkeit und den eigentlichen Anspruch, den er zu erhalten versucht, dem Gericht ausreichend glaubhaft zu machen.

    In dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Berlin. In diesem Verfahren stellte der Vater eines ungeborenen sich in Deutschland befindlichen Kindes den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um noch vor der Geburt bei seinem Kind in Deutschland zu sein.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Türkischer Vater will zur Geburt seines Kindes in Deutschland sein

    Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger dessen Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit hat und welche schwanger mit dem Kind des Antragstellers ist. Die Ehefrau befindet sich in Deutschland. Der Ehemann hatte bereits einen Antrag auf Ehegattennachzug zu seiner deutschen Ehefrau gestellt, dieser war abgelehnt worden und gegen die Ablehnung lief ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht in Berlin.

    Die Schwangerschaft der Ehefrau war jedoch zwischen den Beteiligten im Kontext des Klageverfahrens besprochen worden und der Antragsgegner (Auswärtiges Amt bzw. Botschaft) hatte vor diesem Hintergrund eine Visumserteilung für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt.

    Vater stellt Eilrechtsantrag beim Verwaltungsgericht Berlin

    Da die Geburt unmittelbar bevorstand, beantragte der Antragsteller den hier entschiedenen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin:

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Antragsteller vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

    Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zur Einreise

    Zwar könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG berufen. Danach sei dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Der Umstand, dass das Kind als Rechtspersönlichkeit noch nicht vollständig existent sei und z. Zt. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich (noch) nicht begründet habe, stünde der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Die Norm sei auch nicht im Lichte von Art. 6 GG erweiternd dahingehend auszulegen, dass ein Nachzugsanspruch auch zum noch nicht geborenen Kind bestünde. Es handele sich um einen gebundenen Anspruch, der in seiner Gestalt bereits Ausdruck von Art. 6 GG sei und bei dem Auslegungsbedarf nicht bestünde.

    Gericht urteilt, dass sich der Vater zwar nicht auf § 28 oder 22 AufenthG berufen kann

    Zwar könne sich der Antragsteller ferner auch nicht mit Erfolg auf § 22 Satz 1 AufenthG berufen. Danach könne einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Insbesondere liege kein dringender humanitärer Grund vor. Der Begriff der dringenden humanitären Gründe betreffe Menschen, die sich in lebensgefährlichen Situationen bzw. schicksalhaften Notlagen befänden und spezifisch auf die Hilfe Deutschlands angewiesen seien. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall. Dessen Wunsch, bei der Geburt seines Kindes seiner Ehefrau beizustehen und diese unterstützen zu können, stelle tatbestandlich keine existentielle Notlage im ausgeführten Sinne dar.

    Vater kann sich aber auf § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG berufen, da der Anspruch auf Nachzug zum ungeborenen Kind nicht ausdrücklich geregelt ist

    Der Antragsteller könne sich aber mit Erfolg auf § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG berufen. Danach könne in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Der Wunsch des Antragstellers, bei der Geburt des gemeinsamen Kindes zugegen zu sein und seiner Ehefrau beistehen zu können, stelle einen nicht im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltszweck dar.

    § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setze – wie ausgeführt – voraus, dass das Kind bereits auf der Welt ist. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berücksichtige nicht die Beziehung zu einem kurz vor der Geburt stehenden Kind. Ein begründeter Fall liege ebenfalls vor. Die Erteilung des Aufenthaltstitels erscheine sachlich gerechtfertigt.

    Der Schutzbereich des Grundrechts in Art 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden, umfasse sowohl die Beziehung des Antragstellers zu seiner kurz vor der Entbindung stehenden Ehefrau wie auch – damit notwendig und unmittelbar einhergehend – seine Beziehung zu seinem kurz vor seiner Geburt stehenden Kind. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geburt eines Kindes um ein – bezogen auf das einzelne Kind – einmaliges und nicht wiederholbares Ereignis im Leben sowohl einer Mutter wie eines Vaters handele.

    Die Botschaft/Auswärtiges Amt müssen im Ermessenswege die Einreise genehmigen

    Das der Antragsgegnerin in dieser Norm eingeräumte Ermessen habe sich im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung auch dahin verdichtet, dass allein die Erteilung des Visums an den Antragsteller als ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens in Betracht komme. Zwar gewähre Art 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, sei aber bei der Ausübung des Ermessens zwingend einzubeziehen.

    Dabei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass – zusätzlich zu dem in diese Erwägungen einzustellenden, oben ausgeführten Schutzbereich des Grundrechts – hinzukomme, dass der Antragsteller mit der Geburt des dann deutschen Kindes unmittelbar einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erwerbe. Dies stelle auch die Ausländerbehörde nicht in Abrede, sondern erkläre vielmehr, nach der Geburt des Kindes die Zustimmung zur Visumserteilung erteilen zu wollen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände entspräche es nicht dem aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden staatlichen Schutzauftrages, dem Antragsteller die Einreise zur Geburt seines Kindes zur verwehren. Vielmehr erscheine das Fernhalten des Antragstellers von der Geburt als bloße Schikane.

    Diesem Recht des Antragstellers lasse sich schließlich auch nicht die – statistisch denkbare – Möglichkeit entgegenhalten, dass das Kind die Geburt nicht überlebt. Denn für diesen Fall sei in Ansehung des staatlichen Schutzauftrags zu berücksichtigen, dass dann die Ehefrau des Antragstellers gerade und in besonderem Maße seiner Anwesenheit und seines Beistands bedürfe.

    Da die Geburt unmittelbar bevorsteht, besteht auch ein Anordnungsgrund für den Vater

    Dem Antragsteller stünde schließlich ein Anordnungsgrund zur Seite, da nach Auskunft des H. Klinikums Krefeld die deutsche Ehefrau des Antragstellers kurz vor der Entbindung stehe. Dem Antragsteller drohe damit der Nachteil, bei der Geburt seines Kindes nicht anwesend zu sein und seiner Ehefrau nicht beistehen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2009 – VG 10 L 11.09 V -). Diesem Nachteil stünden irgendwelche vergleichbaren Nachteile der Antragsgegnerin (Auswärtiges Amt bzw. Botschaft) oder der Ausländerbehörde nicht gegenüber.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs und Anforderungen an den Nachweis der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

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    Verwaltungsgericht Berlin, 01.12.2010, Az.: 34 K 257.09 V

    Wer als Ausländer einen deutschen Ehegatten hat, kann ein Visum zum Ehegattennachzug beantragen, um nach Deutschland einzureisen. Gleiches gilt, wenn man ein minderjähriges deutsches Kind im Bundesgebiet hat. Voraussetzung für jede Einreise ist jedoch grundsätzlich immer, dass kein Ausweisungsinteresse beim Ausländer besteht, dieser also die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bedroht. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Ausländer terroristische Gruppen unterstützt. Hierfür müssen jedoch auch genügend Beweise vorliegen, allein auf Vermutungen kann man sich nicht stützen.

    Im vorliegenden Fall hatte ein algerischer Staatsangehöriger ein Visum zum Ehegattennachzug zu seiner deutschen Frau und ihrem gemeinsamen Kind beantragt. Das Visum wurde auf Grund von angeblicher Unterstützung terroristischer Gruppen von der Botschaft in Algier abgelehnt. Nach erhobener Klage urteilte das Verwaltungsgericht Berlin jedoch zugunsten des Klägers, da nicht ausreichend Beweise für eine solche tatsächliche Unterstützung vorlagen.

    Sachverhalt: Ein algerischer Kläger begehrte die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, namentlich zu seiner in Deutschland lebenden deutsch-lybischen Ehefrau und dessen gemeinsames Kind, welches 2010 in Hamburg geboren wurde.

    Der Kläger war im Juni 2000 mit einem bis zum 2. Juli 2000 gültigen deutschen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auch nach Ablauf des Visums hielt er sich weiterhin im Bundesgebiet auf.

    Am 30. September 2005 wurde eine 1-Zimmerwohnung in Hamburg durchsucht, welche von einem Herrn F. gemietet war. Dabei hatte man auf den sich im Bundesgebiet illegal aufhaltenden Algerier S. angetroffen. In der Wohnung selbst befanden sich zwei Schlafstätten. Zudem fand man eine gefälschte französische Identitätskarte mit dem Bild des Klägers, welche auf den Namen A. ausgestellt wurde. Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. Dezember 2005 hatte der Kläger sich mit einem Sozialversicherungsausweis mit seinem Bild ausgewiesen, welcher auf den Namen H. ausgestellt war, und vorläufig festgenommen. Er trug bei der Festnahme noch weitere Dokumente bei sich, die sämtlich auf den Namen B. ausgestellt waren.

    Am 22. Dezember 2005 fand die Vernehmung des Klägers beim LKA statt, in der er angab, dass er in Algerien als Techniker ausgebildet worden war. Im Juni 2000 war er für ein Seminar der Firma Metabo nach Deutschland gekommen und hatte sich danach weiterhin hier aufgehalten. Sein Pass sei in Frankreich. Zusammen mit S. hatte er zwei Wochen lang gewohnt und 300,-€ gezahlt. Die gefälschte französische Identitätskarte hatte er sich in Hamburg besorgt, um arbeiten zu können, jedoch ohne Erfolg. Die auf den Namen B. lautenden Dokumente hatte er seit ca. fünf Monaten. Damit arbeitete er auf einer Baustelle. B. hatte ihm die Dokumente gegeben, um ihm zu helfen.

    Am 6. Januar 2006 wurde der Kläger wegen unerlaubten Aufenthalts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt und sofort aus der Untersuchungshaft entlassen. Ab dem 23. Februar 2006 war er in Lübeck gemeldet. Am 28. Februar 2006 stellte er einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. März 2006 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Im Mai 2006 erklärte er sich zur freiwilligen Ausreise bereit, ab dem 21. Juni 2006 war sein Aufenthalt unbekannt.

    Am 21. Juli 2006 heiratete der Kläger in Malmö seine jetzige Ehefrau. Hierfür legte er seinen algerischen Reisepass vor, welcher 1997 ausgestellt wurde und am 8. Juni 2006 für ein Jahr verlängert wurde. Ab August 2006 waren der Kläger und seine Ehefrau unter einer gemeinsamen Anschrift in Hamburg gemeldet. Am 11. August 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welchen die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 ablehnte. Am 27. Oktober 2006 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. Daraufhin stellte er am 29. November 2006 einen Antrag auf ein Visum für den Ehegattennachzug, welchen die deutsche Botschaft in Algier mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 auf Grund der Sperrwirkung der Abschiebung sowie wegen erheblicher Bedenken der deutschen Sicherheitsbehörden ablehnte.

    Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 befristete die Ausländerbehörde die Abschiebung auf den 30. Juni 2008. Am 7. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Visumsantrag und bestand am 24. April 2008 den deutschen Sprachtest im Goethe-Institut Algier mit „befriedigend“.

    Am 19. Januar 2009 sprach sich die Anti-Terrorismus-Koordinationsgruppe gegen eine Visumserteilung aus, da Sicherheitsbedenken beim Kläger bestanden. Im SIS hatte man den Kläger bis zum 2. November 2009 zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, weil auf Grund von Erkenntnissen der Hamburger Innenbehörde davon auszugehen war, dass er eine Gefahr für die öffentliche bzw. nationale Sicherheit darstelle. Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 lehnte die Botschaft daraufhin das Visum wegen Sicherheitsbedenken ab. Auf die Remonstration des Klägers hin hielt sie mit Bescheid vom 23. Juni 2009 an der Ablehnung fest, da Behörden der inneren Sicherheit Bedenken gegen seine Einreise hatten, so dass nach § 5 Abs. 4 AufenthG (Bestehen eines Ausweisungsinteresses) das Visum zu versagen war.

    Am 9. Juli 2009 erhob der Kläger Klage und erläuterte, dass er mit seiner Ehefrau in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und das Sorgerecht für sein Kind ausüben wollte. In Deutschland hatte er sich nie politisch, terroristisch oder kriminell betätigt und hatte dies auch in Zukunft nicht vor. Auch hatte er der Gewalt befürwortenden Jihadistenszene in Hamburg oder dem engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq nicht angehört. Auch zu F., dem Mieter der Wohnung, hatte er keinen engen Kontakt gehabt. So hatte er El Motassadeq und N., wie viele andere auch, zu Gebeten in der Moschee getroffen, dabei hatte es sich jedoch um zufällige und belanglose Kontakte gehandelt. Die Wohnmöglichkeit bei N. hatte ihm S. vermittelt, an welchen er auch seinen Mietbeitrag von 140,- € bezahlt hatte. F. selbst befand sich in Tunesien, weshalb er diesen nie in der Wohnung getroffen hatte. Er wusste nicht, ob N. der Terroristenszene zugehörte oder an irgendeiner Hochzeit teilgenommen hatte. Auch habe er die Anschläge vom 11. September 2001 nie begrüßt. Er, seine Frau und deren Familie lehnten Gewalt und derartige Anschläge einhellig ab.

    Der Anspruch scheiterte an § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, da Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 AufenthG bestanden. Seit Ende 2004 war der Kläger den deutschen Sicherheitsbehörden als Angehöriger der Jihadistenszene in Hamburg bekannt. Er gehörte zum engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde. Auch hatte er sehr enge Kontakte zu F. gehabt, da dieser den in Deutschland illegal aufhältigen Kläger nicht ohne intensive Bekanntschaft und Vertrautheit in seine Wohnung aufgenommen hätte und dadurch gegen Rechtsnormen verstoßen hätte. N. hatte engste Verbindungen zur Gewalt bereiten islamistischen Szene in Hamburg, darunter auch zu El Motassadeq, unterhalten. Im September 2005 wurde er ausgewiesen, weil er bei einer sicherheitsrechtlichen Befragung seine Teilnahme an der Hochzeitsfeier von Said Bahaji am 9. Oktober 1999 verschwiegen hatte. Dieser wurde wegen der Beteiligung an den Anschlägen vom 11. September 2001 mit Haftbefehl von der Polizei gesucht. Da der Kläger zudem durch das Bestreiten enger Kontakte zu N. falsche Angaben zur Erlangung des Visums gemacht hatte, stand der Visumserteilung auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG entgegen. Des Weiteren hatte der Kläger zum vierten Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 diese begrüßt und auch als notwendige Gegenschläge gegen die USA bezeichnet. Dies ergab sich aus einem Deckblattbericht vom 10. September 2005, welcher von einem kleinen Personenkreis in Hamburg berichtete, zu dem auch der Kläger gehörte, und der sich oberflächlich über die Anschläge vom 11. September 2001 unterhielt. Die an der Unterhaltung beteiligten Personen hatten die Anschläge begrüßt und als notwendige Gegenschläge gegen die USA bewertet. Auch nach sicherheitsbehördlicher Einschätzung vom September 2009 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aus der islamistischen Szene dauerhaft gelöst hatte. Vielmehr bestand der Verdacht, dass der Kläger bei Wiedereinreise die Unterstützungshandlungen fortsetzen werde. Auch hatte man erhebliche Zweifel an dem Willen des Klägers zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

    Die Anti-Terrorismus-Koordinationsgruppe (Beigeladene) ging davon aus, dass die Ehe nur zum Zwecke eines Aufenthaltsrecht für den Kläger geschlossen wurde. Dies war aus der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte des Klägers herzuleiten, da er in Deutschland bereits jahrelang illegal gelebt hatte, zur Aufenthaltssicherung einen Asylantrag gestellt und schließlich in Schweden geheiratet hatte. Zudem hatte er nach eigenen Angaben schon nach nur einem Treffen mit seiner Frau von Heirat gesprochen. Ferner war auffällig, dass das angebliche Kennenlernen zeitlich mit dem Bekanntwerden des Klägers bei den Sicherheitsbehörden zusammenfiel. Die Kennenlerngeschichte an sich schien auch nicht sehr überzeugend.

    Am 29. Oktober 2009 fand auf Anregung des Gerichts eine zeitgleiche Befragung des Klägers und seiner Ehefrau statt.

    Verwaltungsgericht Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin beschloss, dass die zulässige Klage auch begründet war. Die Versagung des begehrten Visums war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die Erteilung des Visums zum Familiennachzug hatte (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Für die Erteilung eines (nationalen) Visums für das Bundesgebiet richtet man sich nach den Vorschriften für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs war somit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AufenthG. Demnach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehemann einer Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (Nr. 1) sowie dem ausländischen Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) zu erteilen, wenn die Ehefrau und das Kind – wie im vorliegenden Fall – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

    Jedoch wurde die Absicht des Klägers, mit seiner Ehefrau eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, von der deutschen Botschaft und der Anti-Terrorismus-Koordinationsgruppe bezweifelt. So hegte zwar auch das Gericht Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Kennenlerngeschichte der beiden Ehegatten, jedoch gab es anhand der übereinstimmenden Angaben bei der getrennten Ehegattenbefragung, des langen praktizierten ehelichen Zusammenlebens in Algerien sowie der Geburt ihres gemeinsamen Kindes keine Zweifel daran, dass beide Seiten den Willen führten, auch zukünftig als Eheleute zusammen zu leben. Auch die Absicht des Klägers, elterliche Personensorge für sein neu geborenes deutsches Kind ausüben zu wollen, wurde nicht in Frage gestellt. So hatte der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

    Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG hatte der Kläger erfüllt. Insbesondere konnte das Visum, im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung, nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG versagt werden.

    Nach dieser Vorschrift muss das Visum versagt werden, wenn einer der Ausweisungsgründe aus § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a AufenthG vorliegt. Die deutsche Botschaft in Algerien hatte § 54 Nr. 5 AufenthG als erfüllt angesehen. Demnach ist eine Ausweisung zu erfolgen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung dabei nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.

    Zu den damit normierten tatbestandlichen Voraussetzungen hatte die Kammer mit Urteil vom 27. April 2009 allgemein ausgeführt, dass zur Erfüllung dieser Voraussetzungen eine auf Tatsachen gestützte entsprechende Schlussfolgerung, mithin bereits der tatsachengestützte Verdacht auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützung, ausreichte (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.02.2006 -AN 5 K 05.00634-, juris). Die ledigliche Vermutung, dass der Ausländer in terroristische Aktivitäten verwickelt sein könnte, genügte hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.2005, NVwZ 2006, 1306). Zudem müssten die Tatsachen, welche zur Begründung der entsprechenden Ausweisung herangezogen wurden, belegt werden, wenn der Ausländer diese bestreitet. Auch müssten die belegbaren Tatsachen einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Schlussfolgerung auf die Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen rechtfertigen. Dies ist vor allem zu verneinen, wenn es für sie nach den Umständen des Einzelfalls eine andere plausible Begründung gibt (vgl. BayVGH, a.a.O.).

    Ausgehend davon war zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten herangezogenen Tatsachen teilweise gar nicht oder jedenfalls nicht hinreichend belegt wurden.

    So hatte die Beklagte ihre Behauptung, dass der Kläger der Jihadistenszene in Hamburg sowie dem engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq angehörte, nachdem der Kläger dies bestritten hatte, weder substantiiert noch durch Tatsachen belegt.

    Ferner hatte die Beklagte behauptet, der Kläger habe zum vierten Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 diese begrüßt und als notwendige Gegenschläge gegen die USA bezeichnet. Nach Bestreiten durch den Kläger hatte die Beklagte als Beleg auf ein „Deckblattbericht“ verwiesen, der eine vom 10. September 2005 datierende Meldung enthielt. Hieraus ließ sich jedoch nicht entnehmen, an welchem Ort in Hamburg, gegenüber welchen Personen und mit welchen Worten sich der Kläger am 10. September 2005 – oder auch früher – konkret geäußert haben soll. Auch war damit nicht geklärt, ob der Kläger sich überhaupt dazu in verbaler oder anderweitiger Art geäußert hatte. Aus der Meldung erschien auch möglich, dass der Informant ein fehlendes Widersprechen bei der „oberflächlichen“ Berührung dieses Themas als positives Einverständnis gedeutet hatte.

    Ferner hatte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger eine intensive Bekanntschaft und enge Vertrauensbeziehung zu F. unterhalten hatte. Für diese rechtfertigte die aus der Moschee oberflächliche Bekanntschaft zwischen den beiden die Ablehnung des Visums auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG. Jedoch fehlten auch hierfür ausreichend Belege. Das einzige, dem alle einig waren, war dass der Kläger Ende September 2005 nach eigenen Angaben zwei Wochen lang in der Wohnung des N. gewohnt und Miete gezahlt hatte, und dass ihm gehörende Unterlagen in der Wohnung gefunden wurden. Weiter hatte der Kläger zur Erklärung seines dortigen Aufenthalts erklärt, dass ihm die Wohnung von S. vermittelt wurde, an welchen er Miete zahlte, und dass er N. in der Wohnung nie begegnete war, da dieser sich in Tunesien aufhielt. Letzteres konnte auch anhand der Ausländerakte des N. bestätigt werden. Diese enthielt eine Telefax-Mitteilung des LKA Hamburg an die dortige Innenbehörde vom 22. September 2005, welche besagte, dass N. am 25. Juli 2005 über Italien nach Tunesien ausgereist war und keine Angaben darüber bekannt waren, ob und wann er zurückkehren würde.

    Die einzige objektive zu treffende Feststellung war somit nur, dass N. seine Wohnung über eine Vertrauensperson untervermietet hatte und der Kläger kurzzeitig als einer von mindestens zwei Untermietern in der Wohnung gewohnt hatte. Eine enge Freundschaft oder besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und F. konnte anhand dessen nicht festgestellt werden. Im Gegenteil, die Untervermietung sei ein weitverbreiteter Vorgang, bei dem nicht nur enge Freunde, sondern auch Fremde berücksichtigt werden, um die eigene Wohnung bei längerer Abwesenheit nicht aufgeben zu müssen. Nur weil N. hierbei auch illegal aufhältige zur Untervermietung akzeptiere, sprach dies nicht für eine enge Verbundenheit zwischen N. und dem Kläger. Vielmehr konnte dabei seitens des N. oder seiner Vertrauensperson auch Gedankenlosigkeit, eine gleichgültige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung oder falsch verstandene Solidarität unter arabischen „Landsleuten“ eine maßgebliche Rolle gespielt haben.

    Im Übrigen war die Ablehnung des Visums auch deshalb nicht rechtmäßig, da die Botschaft die fraglichen Tatsachen an keine konkreten Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten Vereinigungen, welche den Terrorismus unterstützten, anknüpfen konnte.

    Als Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, NVwZ 2005, 1091, 1092 f. m.w.Nachw. [zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG]) jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei allerdings ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützung, jedoch muss zumindest die entsprechende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, a.a.O.).

    Allein oberflächliche soziale Kontakte zwischen Personen auf Grund der Zugehörigkeit zu derselben Moscheegemeinde sowie das vorübergehende Nutzen einer Wohnmöglichkeit erfüllten jedoch weder die vorgenannten Kriterien einer Unterstützungshandlung noch rechtfertigen sie ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Anhaltspunkte die Schlussfolgerung auf derartige Unterstützungshandlungen (zur Ablehnung einer „Kontaktschuld“ vgl. BayVGH, Urt. v. 09.05.2005, VGHE 58, 136, 148 f.). Ob eine befürwortende Äußerung zu den Terroranschlägen vom 11. September 2010 als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG zu bewerten war oder zumindest die Schlussfolgerung auf entsprechende Unterstützungshandlungen rechtfertigte, hing nach Auffassung der Kammer sowohl von dem konkreten Inhalt und dem Kontext der Äußerung als auch deren Empfängerkreis ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2005, NVwZ 2006, 227, 228. Vgl. ferner z.B. die Bezeichnung der Terroranschläge vom 11. September 2010 als das „größte Kunstwerk, was es je gegeben hat“, durch den bekannten Komponisten Karlheinz Stockhausen in einer Pressekonferenz in Hamburg am 16. September 2001). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, a.a.O., 1094) ist in diesem Zusammenhang bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung auch darauf zu achten, dass in das Recht auf freie Meinungsäußerung, welches Ausländern grundsätzlich in gleicher Weise wie Deutschen zusteht, nicht unverhältnismäßig eingegriffen wird.

    Jedoch fehlte es in der Mitteilung des Deckblattberichts, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchen Worten, in welchem Zusammenhang und in Anwesenheit welcher Personen sich der Kläger zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 geäußert hat. Zudem war nicht feststellbar, welche Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Äußerung des Klägers nach den konkreten Umständen potentiell förderlich gewesen sein konnte.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Ausländerrecht: Anspruch auf Familiennachzug zum deutschen Kind kann auch bei mißbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung bestehen.

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    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012, Az.: 18 A 537/11

    Zum 01.07.1998 wurde das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführt, in welchem festgelegt wurde, dass die gemeinsame elterliche Sorge und der enge Kontakt zu beiden Elternteilen für das gesunde Aufwachsen eines Kindes erforderlich sind. Dadurch hat sich auch die aufenthaltsrechtliche Situation für binationale Paare mit gemeinsamen Kindern entscheidend verändert.

    Dabei unterscheidet das Aufenthaltsgesetz eindeutig zwischen dem Recht des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf Familiennachzug (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) und dem Recht des nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf Familiennachzug (§ 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG).

    Während der ausländische sorgeberechtigte Elternteil eines deutschen Kindes nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf die Einreise und Aufenthalt hat, steht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG nur einen Ermessensanspruch zu, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Der Begriff der familiären Gemeinschaft ist dabei identisch mit dem der familiären Lebensgemeinschaft.

    Somit bringt das Innehaben des Sorgerechts für das Kind eine aufenthaltsrechtliche Privilegierung mit sich.

    In dem hier besprochenen Fall des OVG NRW hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der ausländischen Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen war, obwohl die Vaterschaftsanerkennung durch den deutschen Vater nur deswegen erfolgt war, um der ausländischen Mutter ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Klägerin kam aus Sierra Leone gab vor Mutter eines Kindes mit einem deutschen Vater zu sein

    Die in Sierra Leone geborene Klägerin war sierra-leonische Staatsangehörige. Sie war nach eigenen Angaben im Jahre 1999 ohne Personalpapiere ins Bundesgebiet eingereist. Ende September 1999 war die Klägerin in Abschiebehaft genommen worden. Ein von ihr aus der Abschiebehaft heraus betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos.

    Nach ihrer Entlassung aus der Abschiebehaft im April 2000 wurde der Aufenthalt der Klägerin aufgrund fehlender Personaldokumente geduldet.

    Am 08.08.2002 legte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung über ihre Schwangerschaft vor. Die Frage, wer der Vater sei, konnte die Klägerin nicht beantworten, sagte jedoch aus, dass es sich möglicherweise um einen deutschen Staatsangehörigen handeln würde.

    Ausweislich der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 BGB vom 14.10.2002 erklärte dann der deutsche Staatsangehörige U. I. Q vor dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt N. die Vaterschaftsanerkennung.

    Die Klägerin erklärte hierauf: „Als Mutter des Kindes stimme ich der Anerkennung der Vaterschaft zu diesem Kind durch Herrn U. I. Q. hiermit zu.“ Mit weiterer Urkunde vom 14.10.2002 gaben die Klägerin und Herr U. I. Q. eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Anschließend wurde das Kind geboren.

    Klägerin beantragte dann eine Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde stellt Strafanzeige

    Am 04.08.2003 beantragte die Klägerin unter Vorlage ihres von der Republik Sierra Leone am 03.03.2003 ausgestellten Reisepasses beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Am 06.11.2003 erstattete der Beklagte dann bei der Staatsanwaltschaft N. Strafanzeige gegen Herrn Q. und die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Zur Begründung führte er sinngemäß an, Herr Q. habe die Vaterschaft im Hinblick auf den Sohn der Klägerin nur deshalb anerkannt, um der Klägerin einen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Herr Q. sei Betäubungsmittelkonsument und einschlägig vorbestraft, so dass davon auszugehen sei, dass er für die Vaterschaftsanerkennung entlohnt worden sei. Die Klägerin habe einvernehmlich mit Herrn Q. gehandelt.

    Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom selben Tag führte der Beklagte aus: Es bestünden ernsthafte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der für ihren Sohn vorliegenden Vaterschaftsanerkennungsurkunde. Sofern die Klägerin keinen Vaterschaftstest durchführen lassen wolle, werde er ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG stünde die Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltserlaubnis in seinem Ermessen. Er gab der Klägerin sodann Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Gutachten des LKA verneint biologische Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen

    Ein dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Q. und die Klägerin eingeholtes Gutachten des Landeskriminalamtes vom 1. September 2004 ergab, dass Herr Q. nicht der biologische Vater des Kindes E. N. Q. war.

    Daraufhin wurde die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts N. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro und Herr Q. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Der Klägerin wurden in der Folgezeit weiterhin Duldungen erteilt.

    Mit Schreiben vom 12.01.2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis darauf, dass sie Mutter eines deutschen Kindes sei, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit weiterem Schreiben vom 15.12.2009 beantragte sie, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rückwirkend ab dem 22.01.2003 zu erteilen.

    Nach erneuter Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 15.06.2010 den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte er u.a. Folgendes aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen zwar vor. Die Vaterschaftsanerkennung des Herrn Q. sei wirksam, so dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stünde aber die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen. Die zweite Alternative dieser Vorschrift („Verwandtschaftsverhältnis“) sei sowohl auf sogenannte Zweck- oder Scheinadoptionen als auch auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen anwendbar.

    Vaterschaftsanerkennung sei mißbräuchlich erfolgt, um Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen

    Missbräuchlich sei die Vaterschaftsanerkennung, wie § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zu entnehmen sei, wenn sie ausschließlich erklärt werde, um dem Nachziehenden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sie also weder zur Anerkennung der biologischen Vaterschaft erfolge noch einer sozialfamiliären Vater-Kind-Beziehung diene. Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung im dargelegten Sinne liege vor. Denn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Herrn Q. und E. N. Q. sei ausschließlich zu dem Zweck begründet worden, der Klägerin den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine rückwirkende Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht. Möglich sei bei rechtzeitiger Antragstellung die rückwirkende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Übrigen habe im Fall der Klägerin auch nach alter Rechtslage mit Rücksicht auf § 17 Abs. 5 AuslG 1990 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen.

    Gegen diese ablehnende Entscheidung reichte die Klägerin zunächst Klage beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Oberverwaltungsgericht ein.

    Entscheidung des Berufungsgerichts OVG NRW:

    Das OVG NRW urteilte, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe.

    Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe.

    Das am 22.01.2003 geborene Kind habe nach der mit Zustimmung der Klägerin nach §§ 1598 Abs. 1, 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB am 14.10.2002 erfolgten (form-)wirksamen Anerkennung der Vaterschaft für dieses Kind durch den deutschen Staatsangehörigen U. I. Q. vor dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt N. gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Kind sei auch minderjährig und ledig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, so dass der Klägerin als sorgeberechtigter Mutter dieses Kindes, mit dem sie in familiärer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG leben würde, zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen sei.

    Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stünde auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach ein Familiennachzug nicht zugelassen werde, wenn feststünde, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

    Zwar lasse der Wortlaut der Vorschrift mit seiner zweiten Alternative eine Erstreckung des Ausschlusstatbestandes auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen – sogenannte Scheinvaterschaften – zu.

    Ausländerbehörde durfte Aufenthaltstitel nicht versagen, sondern hätte Vaterschaft anfechten müssen

    Eine solche Auslegung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, wonach mit dem Begriff Verwandtschaftsverhältnis nicht nur Adoptionen, sondern auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erfasst werden sollen, würde jedoch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit, allein durch Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, da die Behörde insofern ein Anfechtungsrecht habe.

    Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der sorgeberechtigte Elternteil nach dem Willen des Gesetzgebers somit nicht nach 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, sondern allein durch eine erfolgreiche zivilrechtliche Anfechtungsklage verlieren.

    Auch die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG würden vorliegen.

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei die Aufenthaltserlaubnis unter anderem im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts, zu erteilen.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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  4. Ausländerrecht: Die verschiedenen Aufenthaltszwecke aus familiären Gründen

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    Aktualisiert September 2021

    Die verschiedenen Aufenthaltszwecke aus familiären Gründen sind in Abschnitt 6 des deutschen Aufenthaltsgesetzes festgelegt.

    So können die Kinder oder die Ehepartner von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bekommen.

    Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis dürfen die Drittstaatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und grundsätzlich eine Arbeit in demselben Umfang auszuüben, wie sie dem bereits in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist.

    Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, also eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnliche ausländische Lebenspartnerschaften können die Rechte nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geltend machen.

    Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch Kinder und Eheleute von deutschen Staatsangehörigen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und in besonderen Härtefällen auch sonstige Familienangehörige bekommen.

    Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus familiären Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen:

    – Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten eines Deutschen gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für ausländische minderjährige ledige Kinder von Deutschen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für nichtsorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Nachzug sonstiger Familienangehöriger zu Deutschen § 28 Abs. 4 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren bei Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g § 30 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 4 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 31 Abs. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzen § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis o. Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufent­haltserlaubnis EG besitzen und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt haben § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für mind. 16-jährige minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen § 32 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a § 32 Abs. 2a S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unter 16-jährige minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen § 32 Abs. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder zur Vermeidung besonderer Härte  § 32 Abs. 4 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder eines Inhabers einer Blauen Karte EU § 32 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder § 33 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder, wenn ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzt § 33 Satz 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EG ist § 33 Satz 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern § 34 Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer § 35 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Eltern von minderjährigen Ausländern § 36 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige von Ausländern zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte § 36 Abs. 2 AufenthG

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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