fristlose Kündigung wegen Beleidigung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: fristlose Kündigung wegen Beleidigung

  1. Mietrecht: Reicht die Bezeichnung des Vermieters als notorischer Lügner für die fristlose oder die fristgemäße Kündigung?

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    Amtsgericht Breisbach, 21.10.2022, Az.: 1 C 7/22

    Beleidigungen und üble Nachrede gegen den Vermieter durch den Mieter sind nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn diese einen gewissen Schweregrad erreichen und die Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis führt, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Wie ist es aber, wenn der Vermieter von dem Mieter als „notorischer Lügner“ bezeichnet wird? Dies hatte das Amtsgericht Breisbach nun zu entscheiden.

    Welche Rechte bei Störung des Hausfriedens

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Kläger waren Vermieter einer Wohnung und haben die Mieter einer Wohnung auf Räumung und Herausgabe verklagt. Angemietet war die Wohnung von der Beklagten zu 1., der Beklagte zu 2. verfügte über einen Schlüssel zur Wohnung und lagerte dort Kleidung.

    Mietverhältnis war von Beginn an belastet

    Das Mietverhältnis zwischen den Parteien war seit Beginn belastet, bereits ganz am Anfang des Mietverhältnisses hatte die Beklagte zu 1 gegenüber den Klägern Mängel der Wohnung moniert und das Mietverhältnis fristlos und fristgemäß zum 31.12.2021 gekündigt.

    Im November 2021 trafen sich die Parteien und einigten sich auf eine Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses. Darüber hinaus wollten sich die Vermieter um die Beseitigung der Mängel kümmern.

    Mit Schreiben vom 13.12.2021 reagierte die Beklagte zu 1 (die Mieterin) auf ein Einschreiben der Klägers vom 07.12.2021, mit dem wohl diverse Verhaltensweisen der Beklagten gerügt wurden, wie folgt:

    Nach Vorwürfen durch den Vermieter schreibt die Mieterin gepfefferten Brief

    Punkt 3,…Sie sollte lieber Ihren zurückgelassenen Hausrat in den Gemeinschaftsräumen mitnehmen als Ihre ordentliche Mieterin mit falschen Anschuldigungen zu schikanieren.

    Punkt 4, wo ich meine Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsrum abstelle, geht Sie nichts an. Auch welche Fahrzeuge ich wann benütze, hat Sie in keinster Weise zu interessieren. Aber auch bei diesem Punkt haben Sie wieder Ihrer blühende Fantasie freien Lauf gelassen. Ich besitze keine 5 Autos, dies wissen Sie doch genau, warum schreiben Sie solche Unwahrheiten?

    Ich habe das Gefühl, bei Ihnen stimmt einiges, zumindest was die Wahrheitswahrnehmung angeht nicht.

    Vermieter wurde als notorischer Lügner bezeichnet

    Die Lüge gehört anscheinend zu Ihrem täglichen Brot.

    Ihr PS, mit der Gemeinde Ihringen habe ich gesprochen, diese hat mir versichert, dass es nicht zu den Gepflogenheiten der Gemeinde Ihringen gehört, sich über die Größe, der Nutzung und der Anzahl von Personen von privatem Wohnraum auszulassen oder nachzufragen. Wieder ein Produkt Ihrer verlogenen Fantasie?

    Meiner Forderung, die zurückgehaltenen Schlüssel und Tordrücker heraus zu geben, sind Sie bis Heute (13.12.2021) nicht nachgekommen. Auf die Beseitigung der erheblichen Mängel in der Wohnung haben Sie nicht reagiert oder mich mit Lügen vertröstet. Das Maas ist jetzt überschritten„.

    Aufgrund dieses Schreiben kündigten die Kläger mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes das Mietverhältnis fristlos hilfsweise ordentlich zum 31.03.2022 zu kündigen. Die fristlose Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Kläger durch das Schreiben der Beklagten massiv beleidigt und als notorische Lügner dargestellt worden seien.

    Nachdem die Beklagten die Wohnung nicht räumten, reichten die Kläger Räumungsklage beim Amtsgericht Breisbach ein.

    Entscheidung des Amtsgerichts Breisbach

    Das Amtsgericht Breisbach urteilte nun, dass die Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach §§ 546, 985 BGB haben. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. sei weder durch die Eigen- noch durch die Vermieterkündigung beendet worden.

    Amtsgericht sah die Äußerungen der Mieterin als niedrigschwellig an

    Die Eigenkündigung der Mieter habe das Mietverhältnis nicht beendet, weil sich die Parteien danach einvernehmlich auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geeinigt hätten. Den Klägern stünde aber auch kein Räumungsanspruch aufgrund der Vermieterkündigung vom 21.12.2021 zu.

    In dem Schreiben vom 13.12.2021 sei kein wichtiger Grund zu erkennen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liege ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

    Beleidigungen würden grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, der jedoch der Abwägung des Abs. 1 S. 2 bedürfe und je nach tatrichterlicher Einschätzung die Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten müsse (BeckOK MietR/K. Schach, 29. Ed. 1.11.2021, BGB § 543 Rn. 11). Die Beklagte zu 1 habe die Kläger mit der Ausführung „die Lüge gehört augenscheinlich zu Ihrem täglichen Brot“ der notorischen Lüge bezichtigt.

    Die Beleidigung sei keine erhebliche Pflichtverletzung

    Auch wenn die Bezichtigung ein notorischer Lügner zu sein, durchaus beleidigenden Charakter habe, gehe das Gericht derzeit noch nicht von einer erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten aus. Bei dem von den Klägern beanstandeten Verhalten der Beklagten zu 1 handele es sich um den ersten Vorgang, anlässlich dessen die Beklagten zu 1 den Klägern, wenn auch wiederholt in demselben Brief die moralische Integrität abgesprochen habe. Dass auch danach ähnliche Äußerungen erfolgt seien, sei nicht vorgetragen, es habe sich also auch um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die einmalige Pflichtverletzung so erheblich sei, dass sie zu einer fristlosen Kündigung berechtige, seien auch die Umstände zu berücksichtigen, die zu den Äußerungen geführt hätten. Bei dem Anschreiben der Beklagten zu 1 handele es sich offensichtlich um eine Reaktion auf ein Schreiben der Kläger, das dem Gericht nicht vorliege und in dem die Beklagten zu 1 offensichtlich entweder abgemahnt worden oder in dem ihr mietvertragliche Pflichtverletzungen vorgehalten worden sein.

    Die Beklagte zu 1 streite die Vorwürfe offensichtlich ab und widerspriche einigen Tatsachenbehauptungen der Kläger. In diesem Kontext erhebe sie dann auch den Vorwurf der Lüge. Auch wenn mit dem Vorwurf der Lüge einhergehe, dass der so Bezeichnete wider besserer Erkenntnis falsche Tatsachen behauptet, stellt es aus Sicht des Gerichtes noch keine erhebliche Pflichtverletzung dar, die zur Vertragskündigung berechtige, wenn ein solcher Vorwurf erstmalig im Rahmen einer auch schriftlichen Auseinandersetzung mit für das Gericht nicht auf ihre Berechtigung hin zu überprüfende Vorhaltungen der Vermieterseite erfolgt sei.

    Danach stünde den Klägern kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zu.

    Auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht berechtigt gewesen. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Ein solches Interesse liege insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies sei nach den obigen Ausführungen nicht der Fall gewesen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Beledigit der Mieter einen anderen Mieter als fette Sau, kann auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden

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    Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge, Urteil vom 28.10.2020, Az.: 41 C 961/19

    Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern sowie zwischen Mietern und Vermieter wegen Einhaltung von Ruhezeiten oder wegen Beleidigungen oder Bedrohungen. So auch in diesem Falle des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge

    Welche Rechte bei Störung des Hausfriedens

    Sachverhalt

    Benutzung der Waschmaschine innerhalb der Ruhezeiten

    Zwischen der Mieterin und dem Vermieter bestand ein langjähriges Mietverhältnis. Dem Mietvertrag dieses Mietverhältnisses war eine Hausordnung beigefügt, die Ruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie 13 Uhr bis 15 Uhr vorgab. Der Vermieter wurde von anderen Mietern auf Ruhestörungen innerhalb der Ruhezeiten, verursacht durch die Beklagte bzw. durch die Benutzung ihrer Waschmaschine, aufmerksam gemacht. Der Vermieter mahnte die Beklagte mehrmals, aufgrund von Störung des Hausfriedens mit dem Hinweis ab, dass ein weiteres Fehlverhalten dieser Art zu einer fristlosen Kündigung führen könne. Nach acht Monaten mehrfacher Mahnungen, aufgrund der Störung des Hausfriedens durch die Nichteinhaltung der Ruhezeiten und Beleidigungen anderer, im Haus wohnenden Mieter, stellte der Vermieter der Mieterin eine fristlose Kündigung zu.

    Als die Beklagte nicht auszog, verklagte der Kläger die Beklagte und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

    Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, sowie hilfsweise Räumungsschutz. Die Beklagte behauptete zudem, nach der ersten Abmahnung die Waschmaschine nicht mehr nach 22 Uhr benutzt zu haben. Zudem hätte sie keinen der Nachbarn beleidigt und verhielt sich vertragstreu.

    Urteil des Amtsgerichts Neustadt/ Rübenberge

    Das Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge urteilte zugunsten des Klägers. Mehrere Mieter bzw. Nachbarn gaben an, von der Beklagten beleidigt worden zu sein. Unter anderen wurden sie als Zeugen zu dem Fall vernommen und erschienen dem Gericht glaubwürdig, da sie selbst auch zugaben, die Beklagte nach der ersten Beleidigung auch zurück beleidigt zu haben. Die Beklagte beleidigte unter anderem einen Nachbarn als „fette Sau“. Andere Mieter hatten sogar schon mit dem Gedanken eines Auszuges gespielt, weil das Verhältnis im Haus, aufgrund des Verhaltens der Beklagten, so belastend für den Hausfrieden sei. Ein Auszug wäre jedoch, aufgrund der finanziellen Situation dieser Mieter nicht möglich.

    Beleidigung stellt eine Vertragsverletzung dar

    Beleidigungen solcher Art würden als Straftat gem. § 185 StGB angesehen und würden mithin eine Vertragsverletzung darstellen. Die mehrmaligen Beleidigungen der Beklagten gegenüber anderen Mieter seien somit als Pflichtverletzungen des Mietvertrags anzusehen.

    Des Weiteren sei aufgrund des Ausmaßes der Beleidigungen sogar nach Ansicht des Gerichts eine Abmahnung der Beklagten entbehrlich gewesen. Dies werde mit der Zerstörung des Vertrauens zum Mieter begründet. Das Fehlverhalten der Beklagten sei so schwerwiegend und wurde des Öfteren wiederholt, dass es für den Vermieter nicht zumutbar sei das Mietverhältnis fortzusetzen.

    Verhalten der Beklagten stellt Störung des Hausfriedens dar

    Das Verhalten der Beklagten stelle somit auch eine massive Störung des Hausfriedens dar. Die Beklagte beleidigte wiederholte Male mehrere Mieter des Hauses. Ein solches Verhalten führe zu Unruhe und einem Gefühl des Unwohlsein der anderen Mieter und das in ihrem eigenem Zuhause. Auf die Kündigungsgründe der Lärmbelästigungen innerhalb der Ruhezeiten komme es nicht an.

    Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Räumungsfrist werde bis zum Ende des Jahres gewährt, aufgrund der momentanen epidemischen Lage und der damit verbundenen erschwerten Wohnungssuche.

    Quelle: Amtsgericht Neustadt/ Rübenberge

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  3. Mietrecht: Kündigung des Mieters wegen Störung des Hausfriedens

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    Der Mietvertrag regelt die Rechte und die Pflichten zwischen Mieter und Vermieter. Nächtlicher Lärm, Beleidigungen sowie herumliegender Abfall sind keine schönen Situationen für die Mitmieter oder Nachbarn. Jedoch ist meistens auch der Vermieter über solches nicht besonders erfreut. Eine solche nachhaltige Störung des Hausfriedens kann langfristig einen großen Einfluss auf die Mieterstrukturen und damit auch auf die Wirtschaftlichkeit der Liegenschaft haben. Nicht selten muss ein Vermieter in einer solchen Situation auf eine Kündigung des Mieters zurückgreifen, wenn ein anderer Weg der Lösung nicht möglich ist. Doch ab wann ist eine solche Störung „nachhaltig“, dass sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters gerechtfertigt wird? Denn hierfür gelten bestimmte Regelungen, die eingehalten werden müssen, welche im weiteren Verlauf dieses Artikels erläutert werden.

    Was bedeutet „Hausfrieden“ im Mietrecht?

    Der Begriff des Hausfriedens bildet im Mietrecht die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen den Mietern. Bei der Nutzung des eigenen Mietobjekts aber auch von den gemeinsamen Räumlichkeiten wie zum Beispiel des Treppenhauses oder des Kellers, sollten sich die Mieter so verhalten, dass andere nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Diese Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie die dazugehörigen Obhutspflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag – aber auch aus der gewöhnlichen Hausordnung, welche oftmals Teil des Mietvertrages ist. Untereinander zwischen den Mietern selbst bestehen dagegen Besitzschutzrechte. Sollte ein Mieter in seinem Besitz gestört werden, so darf er diese Störung beseitigen und sobald weitere Störungen zu befürchten sind, auch gemäß § 862 BGB auf Unterlassung klagen. Bei unerlaubten Handlungen ergeben sich zudem weitere Ansprüche aus dem Deliktsrecht (KG Berlin, 01.09.2003, Az. 12 U 20/03).

    Rechte und Pflichten bei Störung des Hausfriedens

    Was kann man bei einer Störung des Hausfriedens als Mieter/Vermieter unternehmen?

    Bei einer Störung des Hausfriedens kann vor allem der Vermieter eingreifen und dem störenden Mieter kündigen, einschlägig sind hierbei die §§ 543, 569 BGB. Bei Wohnraummietverhältnissen gilt vor allem § 569 Absatz 2 BGB. Dort wird die nachhaltige Störung des Hausfriedens als ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Absatz 2 BGB festgehalten. In einem solchen Ausgangsfall kann der Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei auffälligen Streitigkeiten zwischen den Mietern ist der Vermieter sogar verpflichtet einzuschreiten.

    Wann liegt denn nun eine Störung des Hausfriedens im Einzelfall vor?

    Beispielsweise kann Mobbing oder das Anschwärzen unter Mietern eine Störung des Hausfriedens darstellen. Sollte einem Mieter zu Unrecht vorgeworfen werden, dass er einem anderen Mieter auflauert, ihm das Wasser durch die Decke tropfen lässt oder sogar die Stromleitungen anzapft in Verbindung mit einer üblen Bedrohung, so liegen Beeinträchtigungen des Hausfriedens vor, die eine Toleranzschwelle nicht nur unerheblich überschreiten und  somit auch nicht mehr dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind. Ein weiterer Fall ist ein Mieter, der aufgrund erheblicher Störungen nicht mehr in seiner Wohnung schlafen konnte und gezwungen war bei seinen Bekannten unterkommen zu müssen (LG Berlin 08.06.2006 Az. 67 S 465/05).

    Des Weiteren können die nachfolgenden Umstände eine Störung des Hausfriedens darstellen und zu einer fristlosen Kündigung berechtigen:

     

        • Nicht unerhebliche Störungen der Ruhe durch beispielsweise sehr laute Musik in der Nacht oder häufige nächtliche familiäre Auseinandersetzungen.
        • Diebstahl von Strom aus einer gemeinsamen Leitung, beispielsweise im Keller.
        • Handgreifliche Auseinandersetzungen gegenüber dem Vermieter aber auch gegenüber den anderen Mietern des Hauses, Drohungen und Drohbriefe, Beschimpfungen und Nachstellungen, die strafrechtlich verfolgt werden können.
        • Hochgradige und diskriminierende Beleidigungen, welche gezielt auf die Mieter gerichtet sind.
        • Verursachung einer Brandgefahr (beispielsweise durch das sehr häufige Anbrennen von Essen), wiederholte vorsätzliche Überschwemmungen welche auch zu Wasserschäden führen oder auch wiederholte vorsätzliche Sachbeschädigungen am Mietobjekt.
        • Handeln mit verbotenen Sachen, zum Beispiel Stoffen die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
        • Verwahrlosung des Mietobjekts oder Vermüllung mit möglichen oder vorhandenen Parasitenbefall

    Insgesamt muss die Verletzung der Pflichten sowie die Störung des Hausfriedens für den Vermieter oder die Mieter im Mietobjekt zukünftig unzumutbar und nicht mehr hinzunehmen sein. Dies liegt nicht vor, wenn das Verhalten der anderen Mieter oder gar das eigene Verhalten des Vermieters die Reaktionen des störenden Mieters, wenn auch nur teilweise, veranlasst hatte. Demnach schlägt das Kündigungsrecht bei vorsätzlich provozierenden Verhalten eines Vertragsteils nicht durch. Ebenso führt eine einmalige Beleidigung/Beschimpfung eines anderen Mieters oder des Vermieters nicht automatisch zur Begründung einer Kündigung. Das Aushändigen von Plakaten zu politischen Meinungsäußerungen fallen auch nicht unter den ausreichenden Gründen der Kündigung, wobei alles eine Frage des Einzelfalls ist und separat betrachtet werden muss – am besten durch einen Anwalt. Sollten mehrere Mieter Störer im Mietobjekt darstellen und auch für die Störung des Hausfriedens verantwortlich sein, so hat der Vermieter ein Wahlrecht. Er kann dem Mieter kündigen, bei dem er sich nach dessen Auszug am ehesten wieder Ruhe im Mietobjekt versprechen kann.

    Beachtet werden muss, dass eine einmalige Störung des Hausfriedens nicht sofort zu einer fristlosen Kündigung des Störers berechtigt, auch wenn sie erheblich war. Vielmehr muss eine Fortsetzungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Eine solche Gefahr kann jedoch durch den Kündigenden aufgrund früherer Vorfälle und allgemein aufgrund des Verhaltens des Mieters belegt werden – doch wegen eines zu langen zeitlichen Abstandes kann häufig dies nicht mehr berücksichtigt werden. Beleidigungen mit darauffolgenden Angriffen zwischen den Mietern stellen häufig einen ausreichenden Grund zu nachhaltiger und erheblicher Störung des Hausfriedens.

    Der gängige Verlauf bei einer Störung des Hausfriedens im Mietrecht

    Im normalen Fall kommt es durch einen Mieter zu einer Verletzung seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, sodass dadurch der Hausfrieden gestört wird.

    Zunächst ist eine Abmahnung erforderlich

    Der Vermieter muss zunächst diesen vertragswidrig handelnden Mieter abmahnen. Diese Abmahnung stellt für ihn eine Warnfunktion da, gilt aber gleichzeitig als eine wichtige formelle Voraussetzung für die möglicherweise darauffolgende fristlose Kündigung des Mietvertrages, § 543 BGB. Sollte eine Abmahnung keinen Erfolg bringen, so kann der Vermieter beziehungsweise der Rechtsanwalt eine Unterlassungsklage erheben. Sollte die Beseitigung der Störung des Hausfriedens nicht durch Unterlassen möglich sein, weil beispielsweise ein Handeln des störenden Mieters erforderlich ist, so kommt statt der eben beschriebenen Abmahnung das Setzen einer angemessenen Frist zur Abhilfe ins Spiel – beispielsweise bei einer Abschaffung eines Haustieres oder Beendigung eines Untermietverhältnisses. Die Angemessenheit einer solchen Frist zur Abhilfe richtet sich nach der Dauer, die erforderlich ist, um die im Einzelfall vorliegende Störung des Hausfriedens zu beseitigen. Hierbei werden die jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls betrachtet.

    Fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses

    Sollte eine Abmahnung oder Abhilfe in einem Fall nicht erfolgsversprechend oder eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen von Nöten sein, so kann beides entbehrlich sein. Ein solcher Fall liegt vor, sobald der störende Mieter sich ernsthaft und endgültig verweigert, seine Pflichten zu erfüllen oder wenn eine Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ausfällt. Beispiele hierfür können die wiederholten sucht- oder krankheitsbedingtes Fehlverhalten sowie nach außen erkennbare psychische Erkrankungen des Mieters darstellen. Desweiteren ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn das Mietverhältnis derart grundlegend erschüttert ist, dass dem Vermieter weiteres Zuwarten unzumutbar ist – beispielsweise bei einem erheblich umfangreichen Anbau von Cannabispflanzen (AG Köln 25.03.2008, Az. 219 C 554/07). Zudem muss die Abmahnung oder die Abhilfefrist in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten der Störungen des Hausfriedens liegen, da ansonsten die Störung bei einer späteren Kündigung nicht mehr als erheblich angesehen wird. Sollten außer der Störung noch zusätzlich Straftatbestände vorliegen, so ist häufig eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirksam (LG München 20.12.2005, Az. 14 S 22556/05). Beispielsweise war ein Vermieter zu einer fristlosen Kündigung aufgrund der Störung des Hausfriedens berechtigt, da ein Mieter seine Mitmieter beschimpft und ihnen Prügel androhte aber auch tatsächlich handgreiflich wurde und den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB verwirklichte (AG Brühl 21.12.2007, Az. 22 C 433/07).

    Auch in einem Fall vor dem Landgericht Köln kam es zu einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung, da innerhalb von drei Tagen es immer wieder zu den folgenden Vorfällen kam: die Mieterin beschimpfte ihre Nachbarn, warf Salatblätter auf deren Terrassen und verursachte Lärm, indem sie ihren Rollkoffer immer wieder durch das Treppenhaus in den Keller rollen ließ. Bei diesem Verhalten sah das Landgericht Köln die Verletzung der Pflichten zur Rücksichtnahme unter den Mietern selbst. Diese Verletzung wurde nach einer Beweisaufnahme vom Landgericht auch als nachhaltig eingestuft, da in der Vergangenheit bereits ähnlichen Situationen auftraten, bei denen die Mieterin Gegenstände wie Knochen oder Grünabfälle auf die fremden Terrassen der anderen Mieter warf. Diese Vorfälle lagen zwar in der Vergangenheit, doch in ihrer Gesamtheit sprachen sie gerade für die Nachhaltigkeit der aktuellen Störung des Hausfriedens (LG Köln, Urteil vom 15. April 2016 – 10 S 139/15).

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  4. Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten des Arbeitnehmers.

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    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16

    Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muss auf objektive Kriterien abgestellt werden. Demnach müssen die Arbeitsgerichte bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage klären, ob bei objektiver Beurteilung eine Unzumutbarkeit zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung gegeben war. Eine außerordentliche Kündigung ist unter anderem gerechtfertigt, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegt und der Ausspruch der Kündigung nicht unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich kann eine Bedrohung des Arbeitgebers oder einer ihr zugeordneten Person oder Mobbing als wichtiger Grund angenommen werden. Jedoch ist bei jeder Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

    welche Kündigungsgründe gibt es

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Arbeitnehmer wurde immer wieder durch die Arbeitgeberin abgemahnt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit dem 03.10.1988 für das beklagte Land tätig. Im Zeitraum von 2004 bis 2013 wurde der Kläger mehrfach abgemahnt, u.a. wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen, Verletzung der Treuepflicht, Arbeitsverweisung sowie Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen. Seit Juli 2014 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

    Durch das Amtsgericht Düsseldorf wurde der Kläger wegen der Anfertigung von Wahlplakaten auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt.

    In einem Telefonat bedroht der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten „Ich stech dich ab“

    Am 19.12.2014 um 20:50 Uhr ereignete sich ein streitiges Telefonat zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. In diesem von einer etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernten Telefonzelle geführten Telefonat soll der Kläger den Verwaltungsleiter mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete daraufhin aufgrund der Strafanzeige durch den Verwaltungsleiter C. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Polizeibeamte trafen den Kläger um 1:05 zu einer Gefährderansprache in seiner Wohnung an.

    Das beklagte Land beantragte am 30.12.2014 beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und vorsorglich zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Zur beabsichtigten Kündigung wurde am 06.01.2015 der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildete Personalrat angehört. Sowohl das zuständige Integrationsamt als auch der Personalrat erhoben keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung.

    Arbeitgeberin kündigt fristlos und hilfsweise fristgemäß wegen Bedrohung

    Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.01.2015 außerordentlich, vorsorglich zugleich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 und äußerst vorsorglich zum nächstzulässigen Termin.

    Gegen diese Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht dass er prozessunfähig sei und dass die außerordentliche Kündigung auch mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam sei.

    Zur Prozessunfähigkeit wurde in einem fachärztlichen psychiatrischen Gutachten festgestellt, der Kläger zeige sich durch den Vorwurf des Betrugs wegen der Anfertigung der Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten „zunehmend unter Druck, so dass die Intensität der Zwänge und damit seiner Angst auch vor Arbeitsplatzverlust über Monate weiter zugenommen haben – und zwar in einem solchen Ausmaß, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in, den Probanden belastenden, Situationen Entscheidungen nicht mehr auf der Basis vernünftiger Erwägungen erfolgen“. Des Weiteren „kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt anzunehmende Schweregrad der Zwangserkrankung dazu geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Herrn G. zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war.“

    Arbeitsgericht Düsseldorf sieht Kündigung als wirksam an

    Der Kläger hat behauptet, er habe den Verwaltungsleiter C. nie privat angerufen und demnach auch nicht telefonisch bedroht. Laut dem Arbeitsgericht Düsseldorf sei es dem Kläger möglich gewesen, den Telefonanruf am 19.12.2014 zu tätigen, da die Telefonzelle nur 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege. Die Zeugen C., G. und P wurden durch das Arbeitsgericht Düsseldorf vernommen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen C., der vom Kläger mit den Worten „Ich stech“ dich ab!“ bedroht wurde, zweifelte das Arbeitsgericht nicht. Eine derartige ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Vorgesetzte, Verwaltungsleiters C., habe nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. zur Folge gehabt. Vielmehr wirke sie sich auch negativ auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und weiteren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen aus. Demzufolge sei es auch nicht relevant, dass im fachärztlich psychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers erheblich vermindert oder gar aufgehoben sei. Denn es würden besondere Umstände vorliegen, die auch im Fall eines schuldlosen Verhaltens des Klägers eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigen würden.

    Einer Abmahnung habe es auch nicht bedurft, da der Verstoß so schwer wiege dass eine Hinnahme desselben ausgeschlossen gewesen sei.

    Gegen das vom Arbeitsgericht Düsseldorf ergangene Urteil legte der Kläger beim LAG Düsseldorf Berufung ein. In seiner Begründung rügte er neben der Verletzung materiellen Rechts auch formelle Verfahrensgrundsätze. Er führt unter anderem an, dass eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorliegt, da die ehrenamtlichen Richter zwischen der Sitzung vom 16.04.2015 und der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.08.2016 gewechselt hätten.

    Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:

    Berufungsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf

    Die Klage sei zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, dass die außerordentliche Kündigung vom 13.01.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet habe.

    Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung habe das Arbeitsgericht nicht gegen den gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG und § 355 Abs. 1 ZPO geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, denn gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf seien die Kammertermine, in denen streitige Verhandlungen stattgefunden haben, immer unter Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther erfolgt. Einzig bei den Verkündungsterminen am 16.04.2015 sowie am 20.08.2015 waren besagte Richter nicht anwesend. Da bei diesen beiden Terminen lediglich der von den ehrenamtlichen Richtern Grauer und Günther unterzeichnete Beschluss verkündet wurde, war ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

    Im Weiteren sei durch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 51 Abs. 1 und 52 ZPO prozessfähig gewesen sei.

    Bedrohung rechtfertige sowohl außerordentliche als auch ordentliche Kündigung

    Die Entscheidung der Vorinstanz sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig ergangen. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stelle einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und sei „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen.

    Das Arbeitsgericht habe mit sorgfältiger Begründung festgestellt, dass der Kläger den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2015 telefonisch mit den Worten „Ich stech dich ab!“ bedroht habe. Fehler im Beweisaufnahmeverfahren sehe das LAG Düsseldorf nicht, seien durch den Kläger mit der Berufung auch nicht vorgebracht worden.

    Auch das LAG Düsseldorf zweifele nicht an der Glaubhaftigkeit des Zeugen C. Die bemerkenswert gute Erinnerung des Zeugen erkläre sich auch daraus, dass es für ihn ein einzigartiges und beeindruckendes Telefonat gewesen sei. Im Anschluss habe er sich schriftlich die wesentlichen Punkte des Anrufers notiert und Strafanzeige erstattet. C. habe auch wesentliche Erinnerungslücken nicht verschwiegen, was zeige, dass er keine vorschnelle Aussage zu Lasten des Klägers abgeben wollte, sondern das Telefonat nur aus seinem Erinnerungsvermögen schildern wollte.

    Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen würde auch sprechen, dass er kein Motiv habe, den Kläger unberechtigterweise zu belasten. Denn durch solch ein Verhalten hätte der Zeuge seine Position als Verwaltungsleiter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen gefährden können. Es habe auch keine zusätzlichen aktuellen Spannungen zwischen dem Zeugen C. und dem Kläger geben können, da sie keinen unmittelbaren Kontakt gehabt hätten.

    Dem Kläger sei es auch möglich gewesen, zum Zeitpunkt des Telefonats in besagter Telefonzelle zu führen. Die Nähe der Telefonzelle zu seiner Wohnung sei ausreichend um gegen 20:50 Uhr das Telefonat zu führen und anschließend in die Wohnung zurückzukehren, wo seine spätere Anwesenheit bezeugt werden könne.

    Kläger habe widersprüchliche Angaben in der Verhandlung gemacht

    Auch die Berufungskammer teile die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Einlassungen des Klägers im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft seien. Der Kläger hätte nicht glaubhaft darstellen können, wie er erstmals in der öffentlichen Sitzung vom 26.03.2015 überwiegend auf die Minute genau das Geschehen ohne Zuhilfenahme von z.B. schriftlichen Aufzeichnungen schildern konnte. Demgegenüber könne der Kläger auch nicht seine widersprüchlichen Aussagen zum Geschehen am Abend begründen.

    Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen P. und G. sei vom Arbeitsgericht zutreffend als nicht glaubwürdig festgestellt worden, da sie zum Einen mit den Einlassungen des Klägers nicht übereinstimmen, aber auch die Aussagen der beiden Zeugen selbst in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.

    Das LAG Düsseldorf teile die Feststellung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, dass selbst ein schuldloses Handeln des Klägers für eine außerordentliche Kündigung ausreiche. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen und die Interessenabwägung hätte nicht zugunsten des Klägers ausfallen können.

    Das beklagte Land habe gemäß § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zweiwochenfrist eingehalten und den Personalrat ordnungsgemäß im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG NRW beteiligt habe.

    Daher sei die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB wirksam. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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