Geltungs- und Anwendungsbereich des KSchG Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Geltungs- und Anwendungsbereich des KSchG

  1. Gesellschaftsrecht: Die Geltung des KSchG kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart werden

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    Bundesgerichtshof, 10. 5. 2010 Az.: II ZR 70/ 09

    Von der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH ist sein Anstellungsverhältnis streng zu unterscheiden.

    Während mit der Bestellung die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten sowie die Vertretungsmacht begründet werden, regelt das Anstellungsverhältnis die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere die Vergütungs-, Tantiemen- oder Urlaubsansprüche.

    In der Regel ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung gemäß §§ 611, 675 BGB zu qualifizieren und somit nicht als Arbeitsvertrag.

    Der Geschäftsführer Anstellungsvertrag kann auch im Gesellschaftsvertrag verarbeitet sein, er ist dann unechter Satzungsbestandteil (§ 3 GmbHG).

    Wie die Bestellung und Abberufung, fallen der Abschluss und die Kündigung des Dienstvertrages in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz über den Wortlaut des § 46 Nr. 5 GmbHG).

    Die Kompetenz betrifft sowohl die Willensbildung wie auch den Abschluss des Rechtsgeschäfts, so dass also diesbezügliche Erklärungen für die Gesellschaft, die anders als durch Gesellschafterbeschluss zustande kommen, unwirksam sind (NJW 1991, 1680, NZG 2000, 983).

    Da der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist, sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gerade nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das KSchG, das BUrlG, das SGB IX oder das ArbZG.

    In dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann allerdings vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Geschäftsführers gelten sollen.

    In der oben genannten Entscheidung hatte sich der Geschäftsführer einer GmbH in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes garantieren lassen und war nach Meinungsverschiedenheiten durch die GmbH fristlos gekündigt worden.

    Er war der Ansicht, dass die Kündigung aufgrund der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam war.

    Sachverhalt: Der Kläger (Geschäftsführer) schloss im Mai 2004 mit einer Schwestergesellschaft der Beklagten einen Geschäftsführerdienstvertrag, welcher später im Einvernehmen mit allen Beteiligten von der Beklagten übernommen wurde.

    In diesem Geschäftsführerdienstvertrag vereinbarten die Parteien folgende Regelung:

    „Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

    Der Vertrag kann nur mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist.

    Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“

    Nach einigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung eines Mitgeschäftsführers, berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages und Widerrief die Pensionszusage.

    Später focht die Beklagte den Geschäftsführerdienstvertrag und die Pensionszusage wegen arglistiger Täuschung erneut an, kündigte wiederum die Verträge fristlos, hilfsweise fristgerecht, und widerrief nochmals die Pensionszusage.

    Der Kläger begehrte anschließend vor dem Landgericht die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage durch die Erklärungen der Beklagten nicht aufgelöst worden waren. Das Landgericht gab der Klage statt.

    Auf die Anschlussberufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht das Feststellungsbegehren, soweit es auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Pensionszusage über den 31. März 2007 hinaus gerichtet war, ab und hob die Entscheidung des Landgerichts auf.

    Bundesgerichtshof: Daraufhin verfolgte der Kläger die Feststellungsklage im Umfang der Zurückweisung vor dem BGH weiter. Der BGH schloss sich der Ansicht des Klägers an.

    Denn im Gegensatz zum OLG bejahte der BGH die Möglichkeit der wirksamen Einbeziehung der materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 KSchG in den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

    Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH sei ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regele, welche nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben seien.

    Grundsätzlich würden die die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mangels Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung finden. Dies werde durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestätigt, welche im Wege einer negativen Fiktion die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für Organvertreter einer juristischen Person unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall anordne.

    Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrages als freier Dienstvertrag schließe es aber nicht aus, dass die Parteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und auf diese Weise deren Regelungsgehalt zum Vertragsinhalt machen.

    Wegen der Nachrangigkeit des Anstellungsverhältnisses gegenüber der Organstellung dürften solche dienstvertraglichen Abreden allerdings nicht in die gesetzliche oder statutarische Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen.

    Der vertragliche Gestaltungsspielraum der Parteien werde daher durch die zwingenden Anforderungen begrenzt, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben.

    Entgegen der Auffassung des OLG werde diese Grenze privatautonomer Gestaltung durch die Vereinbarung über die entsprechende Geltung der materiellen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht überschritten.

    Da Organ- und Anstellungsverhältnis nach dem der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG zu entnehmenden Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand unabhängig voneinander seien, werde die Bestellungs- und Abberufungsfreiheit der Gesellschafterversammlung durch die Einschränkung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages nämlich nur mittelbar berührt.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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