Gerichtshilfe für Ausländer Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Gerichtshilfe für Ausländer

  1. Ausländerrecht: Zur Prozesskostenhilfe bei Klage auf Niederlassungserlaubnis bei Ausweisungsinteresse

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    Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 26.09.2017, Az.: 3 D 49/17

    Gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem Ausländer nach Antrag in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Ein Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 AufenhG dann schwer,  wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat, wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht. Wenn er eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt.  Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

    Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat im nachstehenden Beschluss entschieden, dass wenn angesichts der festgestellten Art und Häufigkeit der begangenen Straftaten kein Zweifel daran bestehe, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegt, ein Prozesskostenhilfe versagender Beschluss nicht als offensichtlich dem Gesetz widersprechend oder als eine grobes prozessuales Unrecht enthaltende Entscheidung gelte, die im Rahmen einer Gegenvorstellung zu revidieren wäre.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Ehemann einer Deutschen stellte Antrag auf Niederlassungserlaubnis

    Der Kläger stellte Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welcher ihm durch Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 18. September 2015 lediglich in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt wurde.

    Nachdem die Ausländerbehörde nur Aufenthaltserlaubnis erteilte, klagte der Ehemann und beantragte Prozesskostenhilfe

    Der Kläger verfolgte sein Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit seiner Klage weiter. Er stellte zudem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welcher vom  Verwaltungsgericht mangels Erfolgsaussichten seiner Klage mit der Begründung versagt wurde, dass dieser keine Aussicht auf Erfolg zukomme.

    Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG  ein Ausweisungsinteresse entgegenstehe.

    Der Senat folgte der im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe und hat ausgeführt, es könne im Prozesskostenhilfeverfahren offen bleiben, ob die Verurteilungen des Klägers des AG Annaberg vom 23. April 2009 – 3 Cs 650 Js 11638/09 – zu 20 Tagessätzen von 15,00 € wegen Diebstahls sowie vom 31. Mai 2013 – 11 Ds 700 Js 45609/12 – zu 135 Tagessätzen von 20,00 € wegen Untreue in zwei Fällen jeweils für sich genommen mehr als ein „nur geringfügigen“ Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellten und geeignet seien, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu begründen.

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe wegen Straftaten des Klägers ab

    Denn es sei davon auszugehen,  dass diese Rechtsverstöße nicht mehr als „nur vereinzelt“ anzusehen seien, da beide Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Untreue) erfolgten und die insgesamt drei abgeurteilten Taten innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Jahren begangen worden seien.

    Dagegen trug der Kläger vor, dass im Prozesskostenhilfeverfahren nicht hätte entschieden werden dürfen, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis tatsächlich ein Ausweisungsinteresse entgegenstehe.  Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, Bedürftige den Nichtbedürftigen in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichzustellen, sei diese Frage vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

    Im Prozesskostenhilfeverfahren hätte,  wegen der Komplexität der Frage, ob ein nicht nur vereinzelter Verstoß i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliege, diese nicht beantwortet werden können. Gleiches sei für die Gewichtung einzelner Ausweisungstatbeständen und die Entscheidung, ob die Abweisung eine Abwägung voraussetze zu beanstanden.

    Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:

    Auch das Oberverwaltungsgericht lehnt die Erteilung von Prozesskostenhilfe ab

    Die statthafte Gegenvorstellung bleibe ohne Erfolg. Die mit der Gegenvorstellung vorgebrachten Gründe würden nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.

    Die Gegenvorstellung sei statthaft. Zwar sei seit der Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung zwar regelmäßig als unzulässig anzusehen,  ausnahmsweise komme jedoch die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung in Betracht, wenn das Gericht nach den maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt sei und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gebe.

    Bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe sei dies möglich, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben könne, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Notwendig dafür, dass eine unanfechtbare Entscheidung durch eine Gegenvorstellung hin geändert würde, sei, dass die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspreche oder grobes prozessuales Unrecht enthalte. Es bedürfe also schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder  die Abwesenheit jeder gesetzlichen Grundlage.

    Da der Kläger Straftaten begangen hätte, läge ein Ausweisungsinteresse vor

    Die Gegenvorstellung sei jedoch unbegründet, denn das Vorbringen des Klägers deute nicht darauf hin, dass der Senatsbeschluss vom 1. August 2017, dessen Abänderung er begehre, offensichtlich dem Gesetz widerspreche oder grobes prozessuales Unrecht enthalte. Zudem sei unter keinen Gesichtspunkten ersichtlich, dass der Kläger gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz im Verfahren 5 K 1814/15 habe.

    Aufgrund der festgestellten Art und Häufigkeit der begangenen Straftaten bestehe kein Zweifel daran, dass ein Ausweisungsinteresse vorliege. Es fehle jedenfalls an „nur vereinzelt“ aufgetretenen Rechtsverstößen i. S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, selbst wenn diese als geringfügig anzusehen seien.

    Es komme auf die Frage der Gewichtung der Ausweisungstatbestände schon deswegen nicht an, weil § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht voraussetze, dass der Ausländer nicht abgeschoben werden könne, sondern lediglich, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe.

    Das Begehren des Klägers sei daher unbegründet.

    Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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