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Tag Archive: Hauptsortiment Nebensortiment Konkurrenzsschutzklausel

  1. Mietrecht: Vertraglicher Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht und die Auslegung einer Konkurrenzsschutzklausel

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    Bundesgerichtshof, 11.01.2012, Az.: XII ZR 40/10

    In Gewerbemietverträgen welche die Vermietung von Ladenlokalen zum Gegenstand haben, werden von den Vertragsparteien oftmals Konkurrenzschutzklauseln aufgenommen.

    Diese Konkurrenzschutzklauseln sollen ausschließen, dass der Vermieter in einem seiner anderen Mieträume des gleichen Gebäudes Interessenten aus demselben Geschäftszweig oder mit teilweise gleichem Sortiment aufnimmt.

    Wird eine solche Konkurrenzschutzklausel in den Vertrag aufgenommen, handelt es sich um einen sogenannten „vertraglichen Konkurrenzschutz“. Da derartige Klauseln der Auslegung zugänglich sind, sind diese besonders sorgsam abzufassen.

    Neben dem vertraglichen Konkurrenzschutz besteht nach ständiger Rechtsprechung allerdings auch ein sogenannter gesetzlicher Konkurrenzschutz, welcher den Mieter auch ohne mietvertragliche Regelung vor Konkurrenz schützt.

    Wie weit der gesetzliche Konkurrenzschutz geht, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Nach herrschender Meinung besteht ein Konkurrenzschutz nur hinsichtlich des Hauptsortiments des jeweiligen Mieters.

    Insbesondere die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebensortiment bereitet dabei immer wieder Schwierigkeiten.

    In der oben genannten Entscheidung des BGH machte die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus vertraglichem Konkurrenzschutz, also aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel geltend.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Mietvertrag enthält Konkurrenzschutzklausel zugunsten des Mieters

    Die Klägerin schloss 1986 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem „Ärztehaus“ zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts.

    Der Mietvertrag enthielt in § 14 die folgende Konkurrenzschutzklausel:

    „Konkurrenzschutz für den Mieter wird in folgendem Umfang vereinbart:
    Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten der „U… in H…“

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde in dem Gebäude bereits eine Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde betrieben, die von der Streithelferin der Beklagten im Oktober 2005 übernommen wurde.

    Die Klägerin, die in den angemieteten Räumen zunächst nur ein Optikergeschäft betrieben hatte, erweiterte zum 1. August 2006 ihren Betrieb um eine Hörgeräteakustikabteilung.

    In der Folgezeit begann die Streithelferin im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ Hörgeräte unmittelbar an Patienten abzugeben. Dabei übernimmt der HNO-Arzt u. a. die audiometrische Messung und das Erstellen von Ohrabdrücken zur Anpassung und Lieferung von Hörgeräten, die Feinanpassung der vom Hersteller direkt an ihn gelieferten Hörgeräte sowie die Einweisung der Patienten.

    Wegen eines Konkurrenzgeschäftes sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel

    In diesem Vorgehen sah die Klägerin einen Verstoß gegen die in § 14 des Mietvertrages enthaltene Konkurrenzschutzklausel und begehrte sowohl das Einhalten der Konkurrenzschutzklausel (Klageantrag zu 1.) als auch die Feststellung, dass sie wegen des Verstoßes zur Minderung der Miete berechtigt sei (Klaganträge zu 2 u. 3). Schließlich machte die Klägerin ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns (Klaganträge 4 und 5) geltend.

    Das zunächst angerufene Landgericht sieht keinen Verstoß, das Oberlandesgericht sieht einen Verstoß

    Das Landgericht verneinte einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel und wies die Klage als unbegründet ab.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab und gab den Klaganträgen zu 1 bis 3 überwiegend und den Klaganträgen zu 4 und 5 dem Grunde nach statt. Grund für diese Entscheidung war insbesondere die ergänzende Auslegung der Konkurrenzsschutzklausel durch das Oberlandesgericht.

    Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts reicht die Vermieterin Revision ein

    Mit der Revision bei dem Bundesgerichtshof möchte die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.

    Urteil des Bundesgerichtshofes:

    BGH sieht Urteil des Oberlandesgerichts als fehlerhaft an

    Der BGH folgte der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht und sah die Auslegung der Konkurrenzschutzklausel durch das OLG als rechtsfehlerhaft an, da es die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt hätte.

    Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung sei das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden könne.

    Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthielte, besage nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handele.

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit könne nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen ließe, die erforderlich sei, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

    Nach Ansicht des BGH weist die Konkurrenzschutzklausel keine planwidrige Regelungslücke auf

    Auf dieser rechtlichen Grundlage würde die Annahme des Berufungsgerichts, die Konkurrenzschutzklausel in § 14 des Mietvertrages weise eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

    Zwar sei richtig, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1986 die Möglichkeit der Versorgung von Patienten mit Hörgeräten durch den in dem Objekt praktizierenden HNO-Arzt nicht berücksichtigen konnten, weil die Leistungserbringung im „verkürzten Versorgungsweg“ nach § 126 SGB V erst zum 1. Januar 1989 durch das Gesundheitsreform-Gesetz vom 20. Dezember 1988 eingeführt worden sei.

    Dennoch sei es zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien nicht erforderlich, den durch § 14 des Mietvertrags vereinbarten Konkurrenzschutz auf die Abgabe von Hörgeräten im „verkürzten Versorgungsweg“ durch die Streithelferin auszudehnen.

    Maßgeblich für die Prüfung, ob der Mietvertrag eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthielte, sei, welchen Umfang an Konkurrenzschutz die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrags erwarten konnte.

    Danach spreche bereits der Wortlaut der Vereinbarung, von dem jede Auslegung auszugehen habe und den auch das Oberlandesgericht seiner Auslegung im Ansatz zugrunde lege, gegen die Annahme einer Regelungslücke.

    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin hätten in § 14 des Mietvertrags den gewährten Konkurrenzschutz konkret beschrieben und auf das Verbot der Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts begrenzt.

    Die Klägerin habe demnach primär vor unmittelbarer Konkurrenz durch einen gleichartigen Geschäftsbetrieb geschützt werden sollen.

    Das Verhalten des Konkurrenzgeschäfts stellte somit keinen Vertragsverstoß der Beklagten dar

    Somit ergebe sich nach Ansicht des BGH durch die Abgabe von Hörgeräten im „verkürzten Versorgungsweg“ durch die Streithelferin kein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel aus § 14 des Mietvertrages.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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