Klage beim Verwaltungsgericht Berlin Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

  1. Ausländerrecht: Rechtsbehelfe gegen ablehnenden Bescheid der Botschaft, Remonstration und Klage

    8 Comments

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Sollten Sie eine ablehnende Entscheidung durch die Deutsche Botschaft in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis) erhalten haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese ablehnende Entscheidung anzugreifen:

    A.) Remonstration

    Zunächst einmal kann man gegen die ablehnende Entscheidung Remonstration bei der jeweiligen Botschaft einlegen.

    Bei der Remonstration handelt es sich um eine Gegenvorstellung, also einen formlosen Rechtsbehelf, durch den der durch die ablehnende Entscheidung Betroffene bei der Behörde vorstellig wird.

    Unabdingbarer Inhalt dieses Rechtsbehelfs sind zunächst die Identitätsnachweise des Betroffenen:

    – Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer;

    – Datum des ablehnenden Bescheides;

    – zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, PLZ, Land, etc.); falls vorhanden Faxnummer und E-Mailadresse,

    – Eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift sowie Vorlage einer schriftlich erteilten, unterschriebenen Bevollmächtigung)

    Neben diesen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Bei der Abfassung der Remonstration ist zu beachten, dass die vorgetragenen Argumente die von der Botschaft genannten Gründe erschüttern, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen.

    Sobald die Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft oder Auslandsvertetung eingegangen ist, wird der Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren werden hierbei alle nachgereichten Unterlagen und die im Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen berücksichtigt.

    Sofern die Botschaft oder Auslandsvertretung zu der Entscheidung kommt, dass die Erteilung des begehrten Visums nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens möglich ist, muss notwendigerweise ein erneuter Termin zur Vorsprache zwecks Visumerteilung vereinbart werden.

    Falls die Botschaft die Remonstration nicht für begründet hält, wird sie einen sog. Remonstrationsbescheid erlassen, in welchem die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargestellt werden.

    B.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

    Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzureichen.

    Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht versehen.

    Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da das Ausländerrecht ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist. Örtlich ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, weil die Botschaften dem Auswärtigen Amt unterstehen und das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat.

    Die Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens ist schwer zu bestimmen, nach unserer Erfahrung kann eine Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten erreicht werden, manchmal kann es allerdings auch länger dauern.

    Wenn aus bestimmten Gründen eine Eilentscheidung notwendig ist, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, dann kann eine (vorläufige) Entscheidung bereits nach wenigen Tagen vorliegen.

    Erfolgsaussichten der Klage

    Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    In einem gerichtlichen Verfahren wird insbesondere überprüft ob,

    • die Botschaft/Auslandsvertretung den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung entscheidungsrelevante Verfahrensfehler begangen hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung das anzuwendende Recht bei der Entscheidung über den Antrag verkannt hat, indem bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen der Entscheidung zu Grunde lagen (OVG Berlin Brandenburg (Senat), Beschluss vom 19.03.2015 – OVG 11 N 107.14).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-84/12) entschieden, dass die Erteilung eines Schengen-Visums nur aus den Gründen, die ausdrücklich im Visakodex der Europäischen Union vorgesehen sind, abgelehnt werden darf. Allerdings haben die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum.

    Sollte das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung erwiesen sein, müssen die Behörden das Schengen-Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers verweigern (vgl. Verweigerungsgrund in Art. 32 it. b des Visakodex).

    Es muss zudem keine absolute Gewissheit über die Rückkehrunwilligkeit vorliegen, sondern es genügen begründete Zweifel an der Absicht in das Heimatland zurückzukehren.

    Die zuständigen Behörden müssen zudem eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen und

    • die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers,
    • seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation,
    • etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat und
    • seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht