Können Flüchtlinge ausgewiesen werden? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Können Flüchtlinge ausgewiesen werden?

  1. Ausländerrecht: Anerkannter Flüchtling kann wegen nachgewiesener Unterstützung der PKK ausgewiesen werden.

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.02.2017, Az.: BVerwG 1 C 3.16

    Die Ausweisung eines Ausländers dient der Aufenthaltsbeendigung. Für die Ausweisung ist ein überwiegendes Ausweisungsinteresse Voraussetzung. Das Ausweisungsinteresse wiegt gem. § 54 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn  der Ausländer beispielweise wegen einer oder mehreren vorsätzlichen Straftaten zu einer Freiheiststrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist.

    Anerkannte Flüchtlinge sowie Asylberechtigte genießen einen besonderen Ausweisungsschutz – jedoch nicht subsidiär Geschützte. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG dürfen Asylberechtigte und Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die vorliegende Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

    Sachverhalt: In dem vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Kläger um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, welcher seit 20 Jahren mit seiner Frau und deren sieben Kindern in Deutschland lebte. Dem Kläger war im Oktober 1997 bezüglich seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft – nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz – zuerkannt worden. Zu seinen Gunsten wurde ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – festgelegt.

    Im Dezember 2009 war ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Im Januar 2012 wurde seine Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgesprochen. Parallel wurde er verpflichtet, sich zweimal in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Zusätzlich wurde sein Aufenthalt auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt.

    Die dagegen erhobene Klage hatte nur in den Vorinstanzen insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, dass mit der Ausweisung gemäß Gesetzes eingetretenes Verbot der Einreise und dem Aufenthalt auf acht Jahre zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Ausländerbehörde darüber hinaus auf, eine eigene Ermessungsentscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen.

    Bundesverwaltungsgericht: Der 1. Revisionssenat maß die Ausweisung des Klägers an dem ab 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht. Dieses stünde im Einklang mit der „Stillhalteklausel“ des Assoziationsrechts EWG-Türkei, da es bezüglich der gebotenen Gesamtschau auch unter Berücksichtigung des Systemwechsels von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung für türkische Staatsangehörige nicht zu einer Verschlechterung führe.

    Im vorliegenden Fall des Klägers liege wegen der Feststellung der Tatsachen des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Es bestünde eine Gefährdung der Sicherheit des Bundesrepublik Deutschlands, wegen der Unterstützung seit mehr als zehn Jahren der Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierenden Kurdenpartei PKK – einer terroristischen Vereinigung. Zusätzlich engagiere sich der Kläger als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen.

    Die Ausweisung des Klägers, trotz der Anerkennung als Flüchtling sowie weiteren zu seinen Gunsten sprechender Belange, sei verhältnismäßig. Allerdings komme eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes – Art. 3 EMRK – nicht in Frage. Die vorliegende Ausweisung führt lediglich kraft des Gesetzes zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Auch die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) stünde der Ausweisung des Klägers ohne Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen.

    Nach einem Urteil des EuGH vom 24.06.2015 dürfe einem Flüchtling sein Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen würden. Nach diesem Urteil blieben dem Ausländer aber – solange dieser den Flüchtlingsstatus besitzt – die ihm nach dem Unionsrecht als Flüchtling zustehenden Rechte erhalten, zum Beispiel das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten.

    Ungeachtet dürften gem. Art. 33 EU-Anerkennungsrichtlinie zusammen mit der Ausweisung der Aufenthalt räumlich beschränkt und Meldeauflagen verfügt werden, da derartige Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländern zulässig seien – § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

    Da über die Befristung des Verbots der Einreise sowie des Aufenthalts nach aktueller Rechtslage von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden sei, sei die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entscheidung bezüglich der Befristung aufzuheben gewesen und die Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten gewesen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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